Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden (Statistikverordnung für nichtlandesfondsfinanzierte Krankenanstalten)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 2016-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2003, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Erfassung von Statistikdaten

§ 1. Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben – mit Ausnahme der selbstständigen Ambulatorien – für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstalten-Statistik zu erfassen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten beinhaltet. Die bundeseinheitliche Dokumentation von Statistikdaten hat die gemäß Anlage 2 in den Satzarten K01 bis K08 und G01 bis G02 enthaltenen Informationen zu umfassen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Vorlage einer Jahresmeldung

§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. März jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.

(2) Diese Jahresmeldung hat neben den gemäß § 1 zu erfassenden Daten jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind (Satzarten M01 bis M08 gemäß Anlage 2). Weiters hat diese Jahresmeldung einen Prüf- und Summensatz (Satzart S01 gemäß Anlage 2) zu beinhalten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Vorlage einer Jahresmeldung

§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.

(2) Diese Jahresmeldung hat neben den gemäß § 1 zu erfassenden Daten jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 589/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind (Satzarten M01 bis M08 bzw. Satzarten I11 und I12 gemäß Anlage 2). Im Falle, dass Intensivdaten gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung. Weiters hat diese Jahresmeldung einen Prüf- und Summensatz (Satzart S11 gemäß Anlage 2) zu beinhalten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Vorlage einer Jahresmeldung

§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.

(2) Diese Jahresmeldung hat neben den gemäß § 1 zu erfassenden Daten jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 589/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind (Satzarten M01 bis M08 bzw. Satzarten I11 und I12 gemäß Anlage 2). Im Falle, dass Intensivdaten gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung. Weiters hat diese Jahresmeldung einen Prüf- und Summensatz (Satzart S11 gemäß Anlage 2) zu beinhalten.

(3) Die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten P02 und S12.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 3. (1) Die Art der Übermittlung der Jahresmeldung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen herzustellen.

(2) Die Jahresmeldung hat den in Anlage 2 enthaltenen Satzarten zu entsprechen.

(3) Die Dokumentation und Meldung der Daten für die Krankenanstalten-Statistik sowie für die Diagnosen- und Leistungsdokumentation haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen “Handbuches zur Dokumentation in nicht-landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation Datenverwaltung” in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 3. (1) Die Übermittlung der Jahresmeldung hat auf einem verschlüsselten mobilen Datenträger (CD-Rom, DVD oder USB-Speichermedium) zu erfolgen. Der Datenaustausch ist auch über ein vom Bundesministerium für Gesundheit betriebenes verschlüsseltes WEB-Verzeichnis möglich. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch mittels Web-Applikation verwendeten Verzeichnisse zu leeren bzw. die übermittelten Datenträger zu vernichten oder so zu löschen, dass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.

(2) Die Jahresmeldung hat den in Anlage 2 enthaltenen Satzarten zu entsprechen.

(3) Die Dokumentation und Meldung der Daten für die Krankenanstalten-Statistik sowie für die Diagnosen- und Leistungsdokumentation haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen “Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)” in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 3. (1) Sämtliche Datenübermittlungen haben verschlüsselt zu erfolgen. Darüber hinaus hat

1.

die Datenübermittlung zwischen den Trägern von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, und dem Bundesministerium für Gesundheit über eine vom Bundesministerium für Gesundheit betriebene Internet-Applikation und

2.

die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit über die SV-Datendrehscheibe

(2) Die Jahresmeldung hat den in Anlage 2 enthaltenen Satzarten zu entsprechen.

(3) Die Dokumentation und Meldung der Daten für die Krankenanstalten-Statistik sowie für die Diagnosen- und Leistungsdokumentation haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen „Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

§ 3a. Fehlen in der Datenübermittlung von den nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit Daten, sind Daten zu korrigieren oder zu löschen, ist wie folgt vorzugehen:

1.

Im Fall von fehlenden Daten sind diese umgehend zu übermitteln.

2.

Im Fall von nachträglich zu korrigierenden Daten ist die entsprechende Datenmeldung zu korrigieren und die korrigierte Datenmeldung umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.

3.

Im Fall von nachträglich zu löschenden Daten ist die entsprechende Datenmeldung zu bereinigen und die bereinigte Datenmeldung umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 3b. (1) Alle am Berichtswesen beteiligten Institutionen haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß § 14 DSG 2000 und den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten ist dadurch sicherzustellen, dass die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest

1.

die Absicherung des Datenverkehrs durch kryptographische und gegebenenfalls bauliche Maßnahmen,

2.

den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene Benutzer-/Benutzerinnen-Gruppe sowie

3.

die Authentifizierung der Benutzer/Benutzerinnen

(3) Jede am Berichtswesen beteiligte Institution hat nachweislich sicherzustellen, dass jede/jeder zugriffsberechtigte Mitarbeiterin/Mitarbeiter vor dem Zugriff auf die Daten bzw. vor der Nutzung des DIAG eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Strafbestimmung

§ 4. Die Träger von Krankenanstalten, die den auf Grund dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 786/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002, anzuwenden.

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 786/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002, anzuwenden.

(2) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie ist erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2007 anzuwenden.

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 786/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002, anzuwenden.

(2) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie ist erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2007 anzuwenden.

(3) Die §§ 2 und 3 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012 sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2012 anzuwenden.

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 786/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002, anzuwenden.

(2) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie ist erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2007 anzuwenden.

(3) Die §§ 2 und 3 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012 sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2012 anzuwenden.

(4) Die §§ 2, 3, 3a und 3b sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2015 anzuwenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Anlage 1

Definition der Datenträger

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Beschreibung

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CD-ROM oder 3 1/2 Zoll-Diskette (high density 1.44 MB)

Die CD-ROM bzw. die Diskette muss mit dem Namen des Krankenhausträgers, dem Berichtszeitraum und einer lfd. Nummer bei Beständen, die über mehrere Datenträger verteilt sind, beschriftet sein. Eine Datenkomprimierung ist zulässig, als Programme darf ausschließlich WINZIP verwendet werden. Der Umstand ist gegebenenfalls zu vermerken, es sind jedoch keine dazugehörigen EXE-Files mit zu übermitteln.


Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Anlage 1

Definition der Datenträger

Beschreibung
Verschlüsselter mobiler Datenträger Die verschlüsselten mobilen Datenträger müssen mit dem Namen des Krankenhausträgers, dem Berichtszeitraum und einer lfd. Nummer bei Beständen, die über mehrere Datenträger verteilt sind, beschriftet sein. Eine Datenkomprimierung ist zulässig, als Programm darf ausschließlich WINZIP verwendet werden. Der Umstand ist gegebenenfalls zu vermerken, es sind jedoch keine dazugehörigen EXE-Files mit zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Anlage 1

Datenübermittlungen

Häufigkeit der Datenübermittlung

Für die Datenübermittlungen zwischen den Trägern von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, und dem Bundesministerium für Gesundheit sowie zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesministerium für Gesundheit sind alle Datensätze, die in den einzelnen Satzarten den jeweiligen Berichtszeitraum betreffen, zusammenzufassen und gesammelt zu übermitteln.

Trennzeichen in den Satzarten

Innerhalb der Satzarten P02 und S12 sind die einzelnen Felder zeichensepariert zu übermitteln. Als Trennzeichen ist dafür ein Pipe-Symbol ("|") zu verwenden. Innerhalb aller anderen Satzarten sind die einzelnen Felder mit fixer Feldlänge und ohne Trennzeichen zu übermitteln.

Feld-Längen in den Satzarten

Innerhalb der Satzarten P02 und S12 sind in den einzelnen Feldern keine führenden Nullen bzw. führenden oder abschließenden Leerzeichen zu übermitteln. Die jeweils angeführte Anzahl der Zeichen ist als maximal erlaubte Anzahl an Zeichen in diesem Feld zu verstehen. Innerhalb aller anderen Satzarten sind die einzelnen Felder bei Bedarf mit führenden Nullen bzw. führenden oder abschließenden Leerzeichen aufzufüllen, um die erforderliche fixe Feldlänge zu gewährleisten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Anlage 2

Aufbau der Jahresmeldung

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1.

Satzarten im Überblick

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Satzart M01 Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB)

Satzart M02 Aufenthaltsbezogene Daten nach Organisationseinheiten

(DLB)

Satzart M03 Diagnosen (DLB)

Satzart M04 Medizinische Einzelleistungen (DLB)

Satzart M05 Kostenträger (DLB)

Satzart M06 von nichtlandesfondsfinanzierten Krankenanstalten

nicht zu melden

Satzart M07 Akzeptierte Errors/Warnings (DLB)

Satzart M08 Kommentare (DLB)

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Satzart K01 Übersicht über Organisationseinheiten

Satzart K02 KA-Stammdaten

Satzart K03 KA-Statistik (Ressourcen und Inanspruchnahme)

Satzart K04 KA-Statistik (Personal-Vollzeitäquivalente nach

Funktionsgruppen und Dienstverhältnis)

Satzart K05 KA-Statistik (Personal des ärztlichen Dienstes)

Satzart K06 KA-Statistik (Konsiliarärztlicher Dienst)

Satzart K07 KA-Statistik (Personal der nichtärztlichen

Gesundheitsberufe)

Satzart K08 Organisationseinheiten-Statistik

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Satzart G01 Großgerätebasisdaten

Satzart G02 Großgeräteleistungsdaten

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Satzart S01 Prüf- und Summensatz

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2.

Satzarten im Detail

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Satzart M01 - Aufenthaltsbezogene Basisdaten (DLB)

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Feld Pos. Länge Datenformat

in

Byte

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Satzartenkennzeichen 1 3 alphanumerisch

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Krankenanstaltennummer 4 6 alphanumerisch

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Aufnahmezahl 10 10 alphanumerisch

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Plausibilitätskennzeichen 20 1 numerisch

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Geburtsdatum 21 8 numerisch

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Geschlecht 29 1 alphanumerisch

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Staatsbürgerschaft 30 3 alphanumerisch

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Hauptwohnsitz - Staat 33 3 alphanumerisch

Hauptwohnsitz -

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Postleitzahl 36 6 alphanumerisch

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Aufnahmeart 1 42 1 alphanumerisch

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Aufnahmeart 2 43 1 alphanumerisch *1)

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Aufnahmeart 3 44 1 alphanumerisch *1)

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Zugewiesen von - Art

(Aufnahmeart 4) 45 2 alphanumerisch *1)

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Zugewiesen von -

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