Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden (Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten)
zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2003, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
Erfassung von Statistikdaten
§ 1. Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben für ihre Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, den Kostenstellenplan, Daten über die medizinisch-technischen Großgeräte, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluss zu erfassen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
Vorlage von Meldungen und Berichten
§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss für das vorangegangene Jahr sind dem Landeshauptmann auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gesondert bis zum 30. Juni jeden Jahres vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen ist zulässig.
(2) Die Jahresmeldung hat die gemäß § 1 zu erfassenden Daten (mit Ausnahme der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss) sowie jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, in der jeweils geltenden Fassung, und der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind.
(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Jahresmeldungen über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen weiters bis zum 31. Juli jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(4) Die Länder (Landesfonds) haben weiters dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai bzw. 30. September des laufenden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Berichte gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich (Quartals- und Halbjahresberichte) vorzulegen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
Vorlage von Meldungen und Berichten
§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss gemäß der Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2009, für das vorangegangene Jahr sind dem Landeshauptmann auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gesondert bis zum 30. Juni jeden Jahres vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlungen ist zulässig.
(2) Die Jahresmeldung hat die gemäß § 1 zu erfassenden Daten sowie jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, in der jeweils geltenden Fassung, und der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind.
(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Jahresmeldungen über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit weiters bis zum 31. Juli jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(4) Die Länder (Landesgesundheitsfonds) haben weiters dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai bzw. 30. September des laufenden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Berichte gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Diagnose- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich (Quartals- und Halbjahresberichte) vorzulegen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 3. (1) Die Übermittlung der Jahresmeldung sowie der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss hat für jedes Bundesland gesammelt auf einem Datenträger (Diskette oder CD-ROM) zu erfolgen. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen herzustellen.
(2) Die Jahresmeldung gemäß § 2 Abs. 2 besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten. Die Quartals- und Halbjahresberichte gemäß § 2 Abs. 4 bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten M01 bis M08, I01 bis I03, L01 bis L04, K01 und dem Prüf- und Summensatz (S01).
(3) Die Meldung der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss besteht aus den in der Anlage 3 definierten Satzarten.
(4) Sowohl die Dokumentation der Daten (für die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, für den Kostenstellenplan, für die medizinisch-technischen Großgeräte, für die Einnahmenstruktur und für die Gebarung laut Rechnungsabschluss) als auch die Datenmeldungen (Jahresmeldungen, Datenmeldungen zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte) haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen “Handbuches zur Dokumentation in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation Datenverwaltung” in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 3. (1) Die Übermittlung der Jahresmeldung sowie der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss hat für jedes Bundesland gesammelt auf einem Datenträger (Diskette oder CD-Rom) zu erfolgen. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit Einvernehmen herzustellen.
(2) Die Jahresmeldung gemäß § 2 Abs. 2 besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten. Die Quartals- und Halbjahresberichte gemäß § 2 Abs. 4 bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten M01 bis M08, I01 bis I03, L01 bis L04, K01 und dem Prüf- und Summensatz (S01).
(3) Die Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss besteht aus den in der Anlage 3 definierten Satzarten.
(4) Sowohl die Dokumentation der Daten (für die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, für den Kostenstellenplan, für die medizinisch-technischen Großgeräte, für das Berichtswesen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss) als auch die Datenmeldungen (Jahresmeldungen, Datenmeldungen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte) haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen „Handbuches zur Dokumentation in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation Datenverwaltung“ in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 3. (1) Der Datenaustausch erfolgt über ein vom Bundesministerium für Gesundheit betriebenes verschlüsseltes WEB-Verzeichnis. Alternativ dazu kann die Übermittlung der Jahresmeldung sowie der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss für jedes Bundesland gesammelt auf einem verschlüsselten Datenträger (CD-Rom, DVD oder USB-Speichermedium) erfolgen. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch mittels Web-Applikation verwendeten Verzeichnisse zu leeren bzw. die übermittelten Datenträger zu vernichten oder so zu löschen, dass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.
(2) Die Jahresmeldung gemäß § 2 Abs. 2 besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten. Im Falle, dass Intensivdaten gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung. Die Quartals- und Halbjahresberichte gemäß § 2 Abs. 4 bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten M01 bis M08, I11 und I12, L01 bis L04, K01 und dem Prüf- und Summensatz (S11).
(3) Die Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss besteht aus den in der Anlage 3 definierten Satzarten.
(4) Sowohl die Dokumentation der Daten (für die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, für den Kostenstellenplan, für die medizinisch-technischen Großgeräte, für das Berichtswesen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss) als auch die Datenmeldungen (Jahresmeldungen, Datenmeldungen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte) haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen „Handbuch zur Dokumentation in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 3. (1) Sämtliche Datenübermittlungen haben verschlüsselt zu erfolgen. Darüber hinaus hat
die Datenübermittlung vom Landesgesundheitsfonds an das Bundesministerium für Gesundheit und die Datenübermittlung vom Landeshauptmann an das Bundesministerium für Gesundheit über eine vom Bundesministerium für Gesundheit betriebene Internet-Applikation und
die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit über die SV-Datendrehscheibe
(2) Die Jahresmeldung gemäß § 2 Abs. 2 besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten mit Ausnahme der Satzarten P02 und S12. Im Falle, dass Intensivdaten gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung. Die Quartals- und Halbjahresberichte gemäß § 2 Abs. 4 bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten M01 bis M08, I11 und I12, L01 bis L04, K01 und dem Prüf- und Summensatz (S11).
(2a) Die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten P02 und S12.
(3) Die Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss besteht aus den in der Anlage 3 definierten Satzarten.
(4) Sowohl die Dokumentation der Daten (für die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, für den Kostenstellenplan, für die medizinisch-technischen Großgeräte, für das Berichtswesen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss) als auch die Datenmeldungen (Jahresmeldungen, Datenmeldungen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte) haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen „Handbuch zur Dokumentation in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 3a. Fehlen in der Datenübermittlung von den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten und von den Landesgesundheitsfonds an das Bundesministerium für Gesundheit Daten, sind Daten zu korrigieren oder zu löschen, ist wie folgt vorzugehen:
Im Fall von fehlenden Daten sind diese umgehend zu übermitteln.
Im Fall von nachträglich zu korrigierenden Daten ist die entsprechende Datenmeldung zu korrigieren und die korrigierte Datenmeldung umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.
Im Fall von nachträglich zu löschenden Daten ist die entsprechende Datenmeldung zu bereinigen und die bereinigte Datenmeldung umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.
zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 3b. (1) Alle am Berichtswesen beteiligten Institutionen haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß § 14 DSG 2000 und den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten ist dadurch sicherzustellen, dass die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
die Absicherung des Datenverkehrs durch kryptographische und gegebenenfalls bauliche Maßnahmen,
den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene Benutzer-/Benutzerinnen-Gruppe sowie
die Authentifizierung der Benutzer/Benutzerinnen
(3) Jede am Berichtswesen beteiligte Institution hat nachweislich sicherzustellen, dass jede/jeder zugriffsberechtigte Mitarbeiterin/Mitarbeiter vor dem Zugriff auf die Daten bzw. vor der Nutzung des DIAG eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat.
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 785/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002, anzuwenden.
(2) Sofern die Meldung der Intensivdaten für das Jahr 2004 im Jahr 2005 entsprechend der Übergangsbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, noch gesondert erfolgt, entfällt in der Jahresmeldung für das Berichtsjahr 2004 die Übermittlung der Satzarten I01 bis I03 und die Befüllung der mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Datenfelder in der Satzart M02.
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 785/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002, anzuwenden.
(2) Sofern die Meldung der Intensivdaten für das Jahr 2004 im Jahr 2005 entsprechend der Übergangsbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, noch gesondert erfolgt, entfällt in der Jahresmeldung für das Berichtsjahr 2004 die Übermittlung der Satzarten I01 bis I03 und die Befüllung der mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Datenfelder in der Satzart M02.
(3) Die Änderungen der Satzarten M01 und M04 in der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2007 anzuwenden. Die Änderung der Satzarten K11, K12 und K14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2007 ist erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2008 anzuwenden.
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 785/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002, anzuwenden.
(2) Sofern die Meldung der Intensivdaten für das Jahr 2004 im Jahr 2005 entsprechend der Übergangsbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, noch gesondert erfolgt, entfällt in der Jahresmeldung für das Berichtsjahr 2004 die Übermittlung der Satzarten I01 bis I03 und die Befüllung der mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Datenfelder in der Satzart M02.
(3) Die Änderungen der Satzarten M01 und M04 in der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2007 anzuwenden. Die Änderung der Satzarten K11, K12 und K14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2007 ist erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2008 anzuwenden.
(4) Die §§ 2 und 3 sowie die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2009 anzuwenden, wobei die Vorjahresdaten in der Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss für das Jahr 2009 ausschließlich für die Berichte „Vermögens- und Kapitalstruktur“ sowie „Eigenmittelverteilungsrechnung“ anzugeben sind.
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