Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 2016-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau

§ 1. Der Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Kunden empfangen, bedienen und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten beraten,

2.

Konten eröffnen, führen und abrechnen,

3.

das Schaltergeschäft inklusive des bargeldlosen Zahlungsverkehrs abwickeln,

4.

Vorgängen im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs bearbeiten,

5.

Kredit- und Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen vorgegebener Grenzen beziehungsweise Richtlinien vorstellen und erläutern,

6.

Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Kreditgeschäft ausführen,

7.

Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,

8.

an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,

9.

Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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```

1 Der Lehrbetrieb

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```

1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

```


```

1.1.1 Grundkenntnisse

über die

Organisation, die

Kommunikation, Kenntnis der Organisation, der

die Aufgaben und Kommunikation, der Aufgaben und des

das Leistungsangebotes, die sich

Leistungsangebot, aus der Stellung des Betriebes

die sich aus der im jeweiligen

Stellung des Wirtschaftsbereich ergeben

Betriebes im

jeweiligen

Wirtschaftsbereich

ergeben

```


```

1.1.2 Grundkenntnisse - -

über die

Branchenstellung

und ihre

Beziehungen zur

übrigen Wirtschaft

```


```

1.1.3 Kenntnis der Marktposition, der

betriebsspezifischen Kontakte zu den

- jeweiligen Auftraggebern, Auftragnehmern,

Kunden, Parteien, Patienten oder

Klienten und deren Verhalten

```


```

1.1.4 - Kenntnis der für den Betrieb maßgeblichen

Standorteinflüsse und des

Kundenverhaltens

```


```

1.1.5 - Kenntnis der Rechtsform und

Grundkenntnisse über die spezifischen

Rechtsvorschriften, sowie über die sich

daraus ergebenden Aufgaben des

Lehrbetriebs

```


```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und

Umweltschutz

```


```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

```


```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen,

sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

```


```

1.2.3 Grundkenntnisse der behördlichen Aufsichtsorgane,

Sozialversicherungen und Interessenvertretungen, sowie der

aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

```


```

1.2.4 Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes

```


```

1.2.5 Kenntnis der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und

Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und

Reststoffen

```


```

1.2.6 Kenntnis und

Anwendung der

betrieblichen - -

Vorschriften über

Hygiene und

Brandverhütung

```


```

1.3 Ausbildung im dualen System

```


```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```


```

2 Verwaltung, Organisation, Kommunikation und EDV

```


```

2.1 Verwaltung

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```

2.1.1 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus, der Aufgaben,

Zuständigkeiten und Zusammenhänge der einzelnen

Betriebsbereiche und der Beziehungen zu außerbetrieblichen

einschlägigen Unternehmen

```


```

2.1.2 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

```


```

2.1.3 Anlegen, Führen und Archivieren von Dateien, Statistiken,

Karteien und Akten

```


```

2.1.4 - Auswerten von betriebsspezifischen

Statistiken und Berichten und

entscheidungsorientierte Bewertung der

Ergebnisse

```


```

2.2 Organisation und Qualität

```


```

2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der

betrieblichen, bürotechnischen Organisations-, Arbeits- und

Kommunikationsmittel

```


```

2.2.2 - - Kenntnis der Risken,

die sich aus dem

Arbeitsumfeld

ergeben, deren

Versicherungs-

möglichkeiten sowie

Verhalten im

Schadensfall

```


```

2.2.3 - Kenntnis der Mitwirken beim

betriebsüblichen Behandeln von

Behandlung und des Reklamationen

Verhaltens bei oder

Reklamationen oder Beschwerden

Beschwerden

```


```

2.2.4 - Grundkenntnisse über das Leistungsangebot

von Bahn, Post, anderen Verkehrsträgern

und Kommunikationseinrichtungen

```


```

2.2.5 Administration und Organisation von Terminen und/oder

Dienstreisen sowie Vor- und Nachbereiten von Verhandlungen

und Besprechungen

```


```

2.2.6 Grundkenntnisse

des Kenntnis des betriebsüblichen

Qualitätswesens Qualitätsmanagements

```


```

2.2.7 Kenntnis über Arbeitsorganisation -

und Arbeitsgestaltung

```


```

2.3 Kommunikation

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```

2.3.1 Schreiben nach konkreter Vorgabe und allgemeinen Angaben,

Schreiben von Standardbriefen

```


```

2.3.2 Arbeiten mit Formularen und Vordrucken

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```

2.3.3 Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise (deutsch- und

fremdsprachig)

```


```

2.3.4 Führen von zielgerichteten Gesprächen (deutsch- und

fremdsprachig)

```


```

2.3.5 Kunden-, Patienten- und mitarbeiterorientierte Kommunikation

```


```

2.3.6 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber

Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien, Klienten

oder Lieferanten

```


```

2.3.7 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei Postein-

und -ausgang, Ablage, Evidenz und Registratur

```


```

2.3.8 - Kenntnis der facheinschlägigen

fremdsprachigen Fachausdrücke

```


```

2.3.9 - Grundkenntnisse Kenntnis der

über die branchen- branchen- und

und betriebsüblichen

betriebsüblichen Mittel und

Mittel und Möglichkeiten von

Möglichkeiten von Marketing,

Marketing, Werbung und

Werbung und Öffentlichkeits-

Öffentlichkeits- arbeit

arbeit

```


```

2.3.10 - Mitwirken bei der Betreuung und Beratung

von Kunden, Klienten, Patienten oder

Parteien

```


```

2.4 EDV

```


```

2.4.1 Grundkenntnisse Kenntnis der

über die Struktur Struktur der

der betrieblichen betrieblichen

EDV (Anwendung EDV (Anwendung und

und Aufgabe der Aufgabe der EDV

EDV in der in der -

Betriebs- Betriebs-n

organisation wie organisatio

Textverarbeitung, wie

Kalkulation, Textverarbeitung,

Bestellwesen, Kalkulation,

Buchhaltung und Bestellwesen,

Lagerhaltung) Buchhaltung und

Lagerhaltung)

```


```

2.4.2 - Kenntnis und Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen der EDV (Hardware, Software

und Betriebssysteme)

```


```

2.4.3 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer

EDV-Anwendungen (wie Textverarbeitung,

Kalkulation, Internet, e-mail,

Buchhaltung, Terminüberwachung und

Ablage)

```


```

2.4.4 Grundkenntnisse über den Stand und die Entwicklung neuer

arbeitsplatzspezifischer Anwendungen der EDV

```


```

2.4.5 Grundkenntnisse über den Datenschutz

```


```

2.4.6 Erstellen und Warten von Textbausteinen und Adressdateien

```


```

3 Beschaffung und Angebot (Arbeitsmittel, Material, Waren,

Dienstleistungen)

```


```

3.1 Beschaffung

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```

3.1.1 Grundkenntnisse Kenntnis der

über die branchen- und

branchen- und betriebs-

betriebs- spezifischen

spezifischen Beschaffungs- -

Beschaffungs- möglichkeiten

möglichkeiten und und der

über die organisatorischen

Ermittlung des Durchführung der

Bedarfs Beschaffung

```


```

3.1.2 - - Mitwirken bei der

Ermittlung des

Bedarfs

```


```

3.1.3 - Vorbereitung von Durchführen von

und Mitwirken bei Bestellungen

Bestellungen

```


```

3.1.4 - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von

Angeboten, Prüfen von

Auftragsbestätigungen

```


```

3.1.5 - Überwachen der Maßnahmen bei

Liefertermine Lieferverzug

```


```

3.2 Anbot

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```

3.2.1 Kenntnis der betrieblichen Leistungen (Waren, Produkte,

Dienstleistungen)

```


```

3.2.2 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen

und Produktdeklaration und/oder Rahmenbedingungen für die

betriebliche Leistung

```


```

3.2.3 - Mitwirken bei der Erstellung von Anboten

und/oder Informationen über die

betrieblichen Leistungen

```


```

4 Betriebliches Rechnungswesen

```


```

4.1 Kostenrechnung und Kalkulation

```


```

4.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen

Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren

Auswirkung auf die Rentabilität und/oder

Effizienz

```


```

4.1.2 - Grundkenntnisse -

über die

Kostenrechnung,

Kalkulation

und/oder

Budgeterstellung

```


```

4.1.3 - Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten

und/oder Budgeterstellung

```


```

4.2 Steuern, Abgaben und Lohnverrechnung

```


```

4.2.1 - Grundkenntnisse über die

betriebsspezifischen Steuern und Abgaben

```


```

4.2.2 - Grundkenntnisse über die Information der

Lohn- und Gehaltsverrechnung

```


```

4.3 Rechnungswesen

```


```

4.3.1 Grundkenntnisse

über Aufgaben und

Funktion des Kenntnis der Aufgaben und Funktion

betrieblichen des betrieblichen Rechnungswesens

Rechnungswesens

```


```

4.3.2 - Grundkenntnisse Kenntnis der

über rechnergestützten

rechnergestützte Abläufe im

Abläufe im betrieblichen

betrieblichen Rechnungswesen

Rechnungswesen

```


```

4.3.3 - Grundkenntnisse über Bedeutung und

Aufgabe der Inventur und Bestandsaufnahme

```


```

4.3.4 - Mitarbeit bei der Inventur oder

Bestandsaufnahme

```


```

4.3.5 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten, Erfassen,

Prüfen und Kontrollieren von Daten

```


```

4.3.6 Vorbereiten von Unterlagen für die -

Verrechnung

```


```

4.4 Zahlungsverkehr

```


```

4.4.1 Grundkenntnisse

über den Kenntnis des betriebsspezifischen

Zahlungsverkehr Zahlungsverkehrs mit Lieferanten,

mit Lieferanten, Kunden, Behörden, Post,

Kunden, Behörden, Geld- und Kreditinstituten

Post, Geld- und

Kreditinstituten

```


```

4.4.2 Grundkenntnisse

über Kassaführung Kenntnis der Kassaführung

und Kassabuch

```


```

4.4.3 - - Mitwirken beim

Zahlungsverkehr

```


```

4.4.4 - - Kenntnis des

betriebsüblichen

Verfahrens bei

Zahlungsverzug,

Mahnwesen

```


```

4.5 Buchführung

```


```

4.5.1 Grundkenntnisse - -

über die

betriebliche

Buchführung und

die

betrieblichen

Buchungsunterlagen

```


```

4.5.2 Grundkenntnisse

über Buchungen

und Kontierungen; Betriebliche Buchungsarbeiten und

Durchführen Erstellen von Auswertungen und

einfacher, Statistiken

einschlägiger

Arbeiten

```


```

4.5.3 - Kenntnis des Einheitskontenrahmens

```


```

5 Erweiterte Kenntnisse

```


```

5.1 Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der Geldwirtschaft

(einschließlich Regelungen über Bankgeheimnis, Datenschutz und

Geldwäscherei, WAG und KSchG)

```


```

5.2 Kenntnis der geld- und währungspolitischen Instrumente

```


```

5.3 Kenntnis der Unfallgefahren, insbesondere des Verhaltens bei

Banküberfällen und der Bedienung der entsprechenden

Sicherheitseinrichtungen

```


```

5.4 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden

ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände

der Kunden berücksichtigen

```


```

5.5 - - Kenntnis der

betriebsspezifischen

Kostenrechnung und

Kalkulation

```


```

5.6 Grundkenntnisse über das Controlling

```


```

5.7 - Allgemeine Kenntnisse der Bankbuchhaltung

```


```

5.8 - Grundkenntnisse über das

Versicherungswesen

```


```

6 Geld- und Kreditwesen

```


```

6.1 Kenntnis über Kontoführung und Abwicklung des

Kontoführung und Zahlungsverkehrs

Zahlungsverkehr

```


```

6.2 Kenntnis des

Einlagengeschäfts Mitwirken bei der Abwicklung von

sowie der Spar- Einlagengeschäften sowie von

und Vorsorge- Spar- und Vorsorgegeschäften

möglichkeiten

```


```

6.3 Grundkenntnisse

über das Kenntnis des Wertpapiergeschäftes

Wertpapier-

geschäft

```


```

6.4 Kenntnis der Finanzierungsformen (wie Darlehensangebote,

Konditionen, alternative Finanzierungskonzepte,

Förderungsmaßnahmen, Vor- und Zwischenfinanzierung,

Möglichkeiten der Umfinanzierung)

```


```

6.5 Kenntnis der ausländischen Zahlungsmittel -

```


```

6.6 Grundkenntnisse Kenntnis des Mitwirken bei der

des internationalen Abwicklung des

internationalen Zahlungsverkehrs internationalen

Zahlungsverkehrs unter Zahlungsverkehrs

unter Berücksichtigung unter

Berücksichtigung der Grundsätze des Berücksichtigung

der Grundsätze Dokumentengeschäfts der Grundsätze des

des Dokumentengeschäfts

Dokumenten-

geschäfts

```


```

6.7 Grundkenntnisse Kenntnis des Mitwirken im

des Mahnwesens Mahnwesens, Mahnwesen, im

des Inkasso- und Inkasso- und im

Klageverfahrens Klageverfahren

(allgemein und (allgemein und

spezifisch in spezifisch in der

der Kreditwirtschaft)

Kreditwirtschaft)

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Die Bankkaufmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 151/1998, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Bankkaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bankkaufmann entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau voll anzurechnen.

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