(Übersetzung)Multilaterale Sondervereinbarung RID 7/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Bauvorschriften für Tanks, die für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, gemäß Absatz 6.8.2.1.7 und zur Sondervorschrift TE 15 in Abschnitt 6.8.4 b)
Vertragsparteien
Belgien III 14/2004 Deutschland III 138/2003 Frankreich III 14/2004 Kroatien III 14/2004 Niederlande III 14/2004 Norwegen III 14/2004 *Vereinigtes Königreich III 14/2004
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 12. November 2003 und von Deutschland am 28. Oktober 2003 unterzeichnet.
(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7, zweiter Satz, dürfen Tankkörper, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, so ausgelegt sein, dass sie in der Lage sind, einem äußeren Überdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) ohne bleibende Verformung standzuhalten.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 6.8.4 b), Sondervorschrift TE 15 gelten Tanks, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden und die mit Vakuumventilen ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) öffnen, als luftdicht verschlossen.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: “Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 7/2003)”.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den zwischen den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.