(Übersetzung)Multilaterale Sondervereinbarung RID 6/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die weitere Verwendung von Großpackmitteln (IBC), deren Kennzeichnung hinsichtlich der Zeichenhöhe nicht dem Absatz 6.5.2.1.1 entspricht

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-12-31
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Belgien III 13/2004 Deutschland III 140/2003 Frankreich III 13/2004 Kroatien III 13/2004 Niederlande III 13/2004 Norwegen III 13/2004 Schweden III 13/2004 Tschechische R III 13/2004 *Vereinigtes Königreich III 13/2004

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 12. November 2003 und von Deutschland am 28. Oktober 2003 unterzeichnet.

(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 dürfen Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften der Rn. 1612(1) gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2003 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 hinsichtlich der Zeichenhöhe der Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, weiter verwendet werden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 6/2003)“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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