Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lagerlogistik erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Lehrberuf Lagerlogistik
§ 1. Der Lehrberuf Lagerlogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau
§ 1. Der Lehrberuf Lagerlogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau
§ 1. (1) der Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betriebslogistikkaufmann oder Betriebslogistikkauffrau) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Waren entgegennehmen und kontrollieren,
Waren einlagern, umlagern und auslagern,
Technische Betriebsmittel und Einrichtungen bedienen und warten,
Die erforderlichen Lagerbedingungen aus den Eigenschaften des Lagergutes ermitteln,
Den Lagerbestand führen und überwachen, die erforderlichen Maßnahmen im Bedarfsfall einleiten,
Waren bereitstellen und versenden,
Bei der Erstellung betrieblicher Lagerlogistikkonzepte mitwirken,
Die branchenüblichen Kommunikationsmittel und Informationsmittel einsetzen,
Die im betrieblichen Einsatzbereich verwendete EDV anwenden,
Dokumentationen führen,
Facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.
Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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