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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionslogistik erlassen werden

Geltender Text a fecha 2003-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Speditionslogistik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Speditionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionslogistiker oder Speditionslogistikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Arbeiten im Logistikmanagement durchführen,

2.

Logistikkonzepte erarbeiten,

3.

logistische Dienstleistungen kalkulieren,

4.

facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen durchführen,

5.

Analysemethoden im Logistikmanagement anwenden,

6.

Präsentationen durchführen, Grundlagen der Rhetorik und Methodik (wie Zeitmanagement, Projektmanagement und Riskmanagement) anwenden,

7.

Arbeiten in der Lagerbewirtschaftung und logistischen Prozesssteuerung organisieren und durchführen,

8.

Kunden betreuen und beraten,

9.

betriebliche Einrichtungen der Informations- und Telekommunikationstechnik anwenden, mit Personalcomputern und Netzwerken arbeiten,

10.

Arbeiten unter Berücksichtigung der facheinschlägigen rechtlichen Bestimmungen durchführen,

11.

Arbeitsabläufe planen und steuern, erbrachte Leistungen beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

12.

einfache Arbeiten im Logistikcontrolling durchführen,

13.

administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,

14.

an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,

15.

Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1 Der Lehrbetrieb

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1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

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1.1.1 Grundkenntnisse

über die

Organisation, die

Kommunikation, die Kenntnis der Organisation, der

Aufgaben und das Kommunikation, der Aufgaben und des

Leistungsangebot, Leistungsangebotes, die sich aus der

die sich aus der Stellung des Betriebes im jeweiligen

Stellung des Wirtschaftsbereich ergeben

Betriebes im

jeweiligen

Wirtschaftsbereich

ergeben

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```

1.1.2 Grundkenntnisse

über die

Branchenstellung - -

und ihre

Beziehungen zur

übrigen Wirtschaft

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```

1.1.3 Kenntnis der Marktposition, der

betriebsspezifischen Kontakte zu den

- jeweiligen Auftraggebern,

Auftragnehmern, Kunden, Parteien,

Patienten oder Klienten und deren

Verhalten

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```

1.1.4 Kenntnis der für den Betrieb

- maßgeblichen Standorteinflüsse und des

Kundenverhaltens

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```

1.1.5 Kenntnis der Rechtsform und

Grundkenntnisse über die spezifischen

- Rechtsvorschriften, sowie über die sich

daraus ergebenden Aufgaben des

Lehrbetriebs

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```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und

Umweltschutz

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```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

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```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen

sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit

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```

1.2.3 Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane,

Sozialversicherungen und Interessenvertretungen sowie der

aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

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```

1.2.4 Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes

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```

1.2.5 Kenntnis der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und

Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und

Reststoffen

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```

1.2.6 Kenntnis und

Anwendung der

betrieblichen - -

Vorschriften über

Hygiene und

Brandverhütung

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```

1.3 Ausbildung im dualen System

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1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

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2 Verwaltung, Organisation, Kommunikation und EDV

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2.1 Verwaltung

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2.1.1 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus, der Aufgaben,

Zuständigkeiten und Zusammenhänge der einzelnen

Betriebsbereiche und der Beziehungen zu außerbetrieblichen

einschlägigen Unternehmen

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2.1.2 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

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```

2.1.3 Anlegen, Führen und Archivieren von Dateien, Statistiken,

Karteien und Akten

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2.1.4 Auswerten von betriebsspezifischen

- Statistiken und Berichten und

entscheidungsorientierte Bewertung

der Ergebnisse

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2.2 Organisation und Qualität

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2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der

betrieblichen, bürotechnischen Organisations-, Arbeits- und

Kommunikationsmittel

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```

2.2.2 Kenntnis der

Risken, die sich

aus dem

Arbeitsumfeld

- - ergeben, deren

Versicherungsmög-

lichkeiten sowie

Verhalten im

Schadensfall

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```

2.2.3 Kenntnis der Mitwirken beim

betriebsüblichen Behandeln von

- Behandlung und des Reklamationen oder

Verhaltens bei Beschwerden

Reklamationen oder

Beschwerden

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```

2.2.4 Grundkenntnisse über das

- Leistungsangebot von Bahn, Post,

anderen Verkehrsträgern und

Kommunikationseinrichtungen

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```

2.2.5 Administration und Organisation von Terminen und/oder

Dienstreisen sowie Vor- und Nachbereiten von Verhandlungen

und Besprechungen

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```

2.2.6 Grundkenntnisse

des Kenntnis des betriebsüblichen

Qualitätswesens Qualitätsmanagements

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```

2.2.7 Kenntnis über Arbeitsorganisation und

Arbeitsgestaltung -

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2.3 Kommunikation

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2.3.1 Schreiben nach konkreter Vorgabe und allgemeinen Angaben,

Schreiben von Standardbriefen

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2.3.2 Arbeiten mit Formularen und Vordrucken

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2.3.3 Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise (deutsch- und

fremdsprachig)

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```

2.3.4 Führen von zielgerichteten Gesprächen (deutsch- und

fremdsprachig)

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```

2.3.5 Kunden-, Patienten- und mitarbeiterorientierte

Kommunikation

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```

2.3.6 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber

Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien, Klienten

oder Lieferanten

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```

2.3.7 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei Postein-

und -ausgang, Ablage, Evidenz und Registratur

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```

2.3.8 Kenntnis der facheinschlägigen

- fremdsprachigen Fachausdrücke

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```

2.3.9 Grundkenntnisse Kenntnis der

über die branchen- branchen- und

und betriebsüblichen

betriebsüblichen Mittel und

- Mittel und Möglichkeiten von

Möglichkeiten von Marketing, Werbung

Marketing, Werbung und Öffentlich-

und Öffentlich- keitsarbeit

keitsarbeit

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```

2.3.10 Mitwirken bei der Betreuung und

- Beratung von Kunden, Klienten,

Patienten oder Parteien

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2.4 EDV

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```

2.4.1 Grundkenntnisse Kenntnis der

über die Struktur Struktur der

der betrieblichen betrieblichen EDV

EDV (Anwendung und (Anwendung und

Aufgabe der EDV in Aufgabe der EDV in

der Betriebs- der Betriebs- -

organisation wie organisation wie

Textverarbeitung, Textverarbeitung,

Kalkulation, Kalkulation,

Bestellwesen, Bestellwesen,

Buchhaltung und Buchhaltung und

Lagerhaltung) Lagerhaltung)

```


```

2.4.2 Kenntnis und Anwendung der

- betrieblichen Einrichtungen der EDV

(Hardware, Software und

Betriebssysteme)

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```

2.4.3 Durchführen arbeitsplatzspezifischer

EDV-Anwendungen (wie Textverarbeitung,

- Kalkulation, Internet, e-mail,

Buchhaltung, Terminüberwachung und

Ablage)

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```

2.4.4 Grundkenntnisse über den Stand und die Entwicklung neuer

arbeitsplatzspezifischer Anwendungen der EDV

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```

2.4.5 Grundkenntnisse über den Datenschutz

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```

2.4.6 Erstellen und Warten von Textbausteinen und Adressdateien

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```

3 Beschaffung und Angebot (Arbeitsmittel, Material, Waren,

Dienstleistungen)

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```

3.1 Beschaffung

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```

3.1.1 Grundkenntnisse Kenntnis der

über die branchen- branchen- und

und betriebs- betriebsspezi-

spezifischen fischen Beschaf-

Beschaffungsmög- fungsmöglichkeiten -

lichkeiten und und der

über die organisatorischen

Ermittlung des Durchführung der

Bedarfs Beschaffung

```


```

3.1.2 Mitwirken bei der

- - Ermittlung des

Bedarfs

```


```

3.1.3 Vorbereitung von Durchführen von

- und Mitwirken bei Bestellungen

Bestellungen

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```

3.1.4 Einholen, Bearbeiten und Prüfen von

- Angeboten, Prüfen von

Auftragsbestätigungen

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```

3.1.5 Überwachen der Maßnahmen bei

- Liefertermine Lieferverzug

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```

3.2 Anbot

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3.2.1 Kenntnis der betrieblichen Leistungen (Waren, Produkte,

Dienstleistungen)

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```

3.2.2 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung,

Normen und Produktdeklaration und/oder Rahmenbedingungen

für die betriebliche Leistung

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```

3.2.3 Mitwirken bei der Erstellung von

- Anboten und/oder Informationen über die

betrieblichen Leistungen

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```

4 Betriebliches Rechnungswesen

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4.1 Kostenrechnung und Kalkulation

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```

4.1.1 Grundkenntnisse über die betrieblichen

- Kosten, deren Beeinflussbarkeit und

deren Auswirkung auf die Rentabilität

und/oder Effizienz

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```

4.1.2 Grundkenntnisse

über die

- Kostenrechnung, -

Kalkulation

und/oder

Budgeterstellung

```


```

4.1.3 Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten

- und/oder Budgeterstellung

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```

4.2 Steuern, Abgaben und Lohnverrechnung

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4.2.1 Grundkenntnisse über die

- betriebsspezifischen Steuern und

Abgaben

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4.2.2 Grundkenntnisse über die Information

- der Lohn- und Gehaltsverrechnung

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```

4.3 Rechnungswesen

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```

4.3.1 Grundkenntnisse

über Aufgaben und Kenntnis der Aufgaben und Funktion

Funktion des des betrieblichen Rechnungswesens

betrieblichen

Rechnungswesens

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```

4.3.2 Grundkenntnisse Kenntnis der

über rechnergestützten

- rechnergestützte Abläufe im

Abläufe im betrieblichen

betrieblichen Rechnungswesen

Rechnungswesen

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```

4.3.3 Grundkenntnisse über Bedeutung und

- Aufgabe der Inventur und

Bestandsaufnahme

```


```

4.3.4 Mitarbeit bei der Inventur oder

- Bestandsaufnahme

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```

4.3.5 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten, Erfassen,

Prüfen und Kontrollieren von Daten

```


```

4.3.6 Vorbereiten von Unterlagen für die

Verrechnung -

```


```

4.4 Zahlungsverkehr

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```

4.4.1 Grundkenntnisse

über den Kenntnis des betriebsspezifischen

Zahlungsverkehr Zahlungsverkehrs mit Lieferanten,

mit Lieferanten, Kunden, Behörden, Post, Geld- und

Kunden, Behörden, Kreditinstituten

Post, Geld- und

Kreditinstituten

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```

4.4.2 Grundkenntnisse

über Kassaführung Kenntnis der Kassaführung

und Kassabuch

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```

4.4.3 Mitwirken beim

- - Zahlungsverkehr

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```

4.4.4 Kenntnis des

betriebsüblichen

- - Verfahrens bei

Zahlungsverzug,

Mahnwesen

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```

4.5 Buchführung

```


```

4.5.1 Grundkenntnisse

über die

betriebliche - -

Buchführung und

die betrieblichen

Buchungsunterlagen

```


```

4.5.2 Grundkenntnisse

über Buchungen und

Kontierungen; Betriebliche Buchungsarbeiten und

Durchführen Erstellen von Auswertungen und

einfacher, Statistiken

einschlägiger

Arbeiten

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```

5 Erweiterte Grundkenntnisse

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```

5.1 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der

Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und

Einwände der Kunden berücksichtigen

```


```

5.2 Kenntnis über wichtige Vereinbarungen

- im Zusammenhang mit der Beschaffung wie

Einkaufskonditionen, Liefer- und

Zahlungsbedingungen

```


```

5.3 Grundkenntnisse über die

- betriebsspezifischen einkaufsbezogenen,

rechtlichen Bestimmungen

```


```

5.4 Kenntnis der verschiedenen Transportarten und deren

technischer Bedingungen

```


```

5.5 Mitwirken bei der Bestätigung und

- Abwicklung von Aufträgen

```


```

5.6 Grundkenntnisse

über die betriebs-

spezifischen - -

verkaufsbezogenen

rechtlichen

Bestimmungen

```


```

5.7 Kenntnis branchen- und

betriebsspezifischer Möglichkeiten der

- Beschaffung von Transportleistungen,

Lagerleistungen und speditioneller

Nebenleistungen; Kenntnis über deren

organisatorische Durchführung

```


```

5.8 Kenntnis der be-

- - triebsspezifischen

Kostenrechnung und

Kalkulation

```


```

5.9 Kenntnis über die Mitwirken an der

laufende Kontrolle laufenden Kontrolle

- der der

Wirtschaftlichkeit Wirtschaftlichkeit

der betrieblichen der betrieblichen

Leistung Leistung

```


```

5.10 - Grundkenntnisse über das Controlling

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```

5.11 - Fakturieren

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```

Besondere Leistungen des Betriebes

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```

6.1 Kenntnis der wichtigsten nationalen und internationalen

Verkehrswege

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```

6.2 Kenntnis der betriebsspezifischen Abwicklung des Verkaufs

der Speditionsleistungen

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```

6.3 Frachtberechnung für die vom Betrieb

- eingesetzten Verkehrsträger

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```

6.4 Handhabung der Tarife und Kenntnis des Tarifwesens

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```

6.5 Mitarbeit beim Abschluss und bei der

Abrechnung von branchenspezifischen

- Versicherungen (Transportversicherung,

Lagerversicherung,

Haftpflichtversicherung,

Frachtführerversicherung)

```


```

6.6 Grundkenntnisse über die wichtigsten

einschlägigen Bestimmungen des

Handelsrechts, Gewerberechts, -

Verkehrsrechts, Transportrechts und

Versicherungsrechts

```


```

6.7 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen

Vorschriften des Zollrechts,

- Außenhandelsrechts und Arbeitsrechts

einschließlich der dazugehörigen

Warenkunde

```


```

6.8 Grundkenntnisse

über die

Allgemeinen Kenntnis der Allgemeinen

Österreichischen Österreichischen Spediteurbedingungen

Spediteur- (AÖSp) und der Speditionsversicherung

bedingungen (AÖSp) (SVS)

und über die

Speditions-

versicherung (SVS)

```


```

6.9 Kenntnis der wichtigsten Liefer- und

Zahlungsklauseln im Handelsverkehr in

- Bezug auf die Warenlieferung und auf

die Abwicklung von

Beförderungsgeschäften

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```

7 Lagerwirtschaft/Lagerhaltung

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```

7.1 Kenntnis des

Lagerlogistikkonzeptes, der -

Lagerorganisation und des Warenflusses

im Betrieb

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```

7.2 Grundkenntnisse

über die

- Zusammenhänge im -

überbetrieblichen

Warenfluss

```


```

7.3 Kenntnis über und Mitarbeit bei der

- Entwicklung von Lagerlogistikkonzepten

```


```

7.4 Kenntnis der branchen-, betriebs- und produktspezifischen

Lagerungsvorschriften

```


```

7.5 Durchführen von Mengen- und Zustandskontrollen bei

eingegangenen Waren

```


```

7.6 Grundkenntnisse Kenntnis der

über Waren-, Verwaltung und -

Beleg- und Kontrolle von

Wertefluss Lagerbeständen

```


```

7.7 Mitwirken bei der Verwaltung und

Kontrolle von Lagerbeständen,

- Ermittlung des Lagerbedarfes und

Überwachung des Lagerbestandes, unter

Verwendung betrieblicher EDV Systeme

```


```

7.8 Grundkenntnisse

über die

betriebliche

Lagerorganisation - -

und die sachgemäße

Lagerung von

Gütern

```


```

7.9 Kenntnis der einschlägigen Vorschriften

- über Lagerung, Handhabung und Transport

von gefährlichen Gütern

```


```

7.10 Grundkenntnisse

über die Handhabung

- - von temperatur-

empfindlichen

Gütern bei Lagerung

und Transport

```


```

7.11 Grundkenntnisse über die Handhabung

von Gütern und deren Lademittel bei -

Lagerung und Transport einschließlich

der dazugehörigen Warenkunde

```


```

7.12 Grundkenntnisse

über besondere

Beförderungsarten

- und -bedingungen -

(z. B. Möbel- und

Umzugstransport,

Kunsttransport,

Schwertransport)

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```

8 Kundenbetreuung und Werbung

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```

8.1 Kenntnis logistischer Abläufe und von

Logistiksystemen -

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```

8.2 Kenntnis der Prozessgestaltung

logistischer Dienstleistungen -

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```

8.3 Kenntnis btriebsübergreifender

logistischer Zusammenhänge -

```


```

8.4 Kenntnis und Anwendung von

- Analysemethoden

```


```

8.5 Mitarbeit bei der Durchführung von

- Logistikprojekten

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```

8.6 Erarbeiten von Kennzahlen, Messung und

- Überwachung der Produktivität

```


```

8.7 Kenntnis und

Anwendung von

Managementtechniken

(z. B.

- - Zeitmanagement,

Projektmanagement,

Risikomanagement

etc.)

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8.8 Präsentationen vor

Kunden mit Hilfe

- - informations-

technischer

Hilfsmittel

durchführen

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8.9 Kenntnis der zur Erfüllung logistischer Aufgaben

notwendigen Grundlagen, wie Beförderungswege,

Beförderungsbedingungen, Beförderungsmöglichkeiten der

verschiedenen Verkehrsträger

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8.10 Kenntnis der Möglichkeiten zur

- Beschaffung von logistischen Leistungen

```


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8.11 Kenntnis und Anwendung

beschaffungslogistischer Maßnahmen

- einschließlich entsprechender

informationstechnischer Hilfsmittel

(wie Internet)

```


```

8.12 Kenntnis logistischer Lösungen für

- Waren-, Informations- und Geldflüsse

bei der Beschaffung

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```

8.13 Kenntnis btriebsübergreifender

logistischer Zusammenhänge -

```


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8.14 Kenntnis der Entwicklung von Entwicklung von

Logistikkonzepten Logistikkonzepten

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8.15 Kenntnis der betriebsspezifischen logistischen

Dienstleistungen und deren Stellung in der logistischen

Kette

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8.16 Grundkenntnisse

über das Erstellen

- - von Verträgen für

logistische

Dienstleistungen

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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Übergangsbestimmungen

§ 4. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionslogistik, BGBl. II Nr. 376/2003, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Speditionslogistik entsprechend den Ausbildungsvorschriften BGBl. II Nr. 376/2003 zurückgelegt wurden, sind auf die Ausbildung im Lehrberuf Speditionslogistik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

In Kraft treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.