Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik- Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-07-01
Status Aufgehoben · 2009-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Tischlereitechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tischlereitechnik wird mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 eingetreten werden.

(3) Der Lehrberuf wird mit folgenden zwei Schwerpunkten eingerichtet

1.

Produktion,

2.

Planung.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form mit dem Ausbildungsschwerpunkt (Tischlereitechniker/Produktion bzw. Tischlereitechnikerin/Produktion sowie Tischlereitechniker/Planung bzw. Tischlereitechnikerin/Planung) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

Produktion

1.

Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,

4.

technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen, dokumentieren und beurteilen,

5.

erforderliche Materialien auswählen, überprüfen und bearbeiten,

6.

Maschinen und Anlagen nach Vorgabe rüsten, prüfen und in Betrieb nehmen,

7.

Oberflächenbehandlung und Oberflächenveredlung durchführen,

8.

Mängel erkennen und beheben,

9.

Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen,

10.

Kundenorientiertes Verhalten,

11.

Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle,

12.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards ausführen.

Planung

1.

Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Pläne, Werkzeichnungen und Skizzen erstellen und bearbeiten,

3.

Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung, Design,

4.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden planen und festlegen,

5.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards planen,

6.

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

7.

Kundenorientiertes Verhalten,

8.

Qualitätskontrolle.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten Produktion bzw. Planung werden folgende Berufsbilder festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

1.

Produktion:

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Grundkenntnisse Kenntnis der Gestalten des Grundkenntnisse

```

über Arbeitsplatz- Arbeitsplatzes der Evaluierung

fachgerechtes gestaltung

ergonomisches

Vorbereiten des

Arbeitsplatzes

```


```

```

2.

Kenntnis über Produktions-

```

produktions- bezogenes

bezogene Auswählen der

Einsatz- zu verwendenden

möglichkeiten, Werkzeuge,

Auswahl und Maschinen,

Handhaben und Instandhalten Auslastung der Geräte,

der zu verwendenden Werkzeuge, zu Vorrichtungen,

Maschinen, Geräte, verwendenden Einrichtungen

Vorrichtungen, Einrichtungen Werkzeuge, und

und Arbeitsbehelfe unter Maschinen, Arbeitsbehelfe

fachgerechter Verwendung von Geräte, unter

Schutzausrüstung Vorrichtungen Berück-

und sichtigung von

Arbeitsbehelfe Schutz-

unter ausrüstung

fachgerechter

Verwendung von

Schutz-

ausrüstung

```


```

```

3.

Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen

```

- von Holzbearbeitungsmaschinen, Zusatzgeräten

und Anlagen, auch unter Verwendung

rechnergestützter Systeme

```


```

```

4.

Kenntnis der Werk- und

```

Hilfsstoffe, ihrer Auswählen der Werk- und

Eigenschaften, Bearbeitungs-, Hilfsstoffe sowie Erkennen von

Verarbeitungs- und Mängeln und Fehlern

Verwendungsmöglichkeiten sowie

deren fachgerechte Lagerung

```


```

```

5.

Grundkennt-

```

nisse über Grundkenntnisse über

die designorientierte Werk-

- Bearbeitung und Hilfsstoffe (insbesondere

von Glas, Stein, Textilien,

Kunststoffen Papier, Keramik)

und Metallen

```


```

```

6.

Grund- Kenntnis über

```

kenntnisse Material-

- - über logistik

Material-

logistik

```


```

```

7.

Grund- Grundkenntnisse

```

- - kenntnisse über Baustoffe

über und Bauökologie

Baustoffe

```


```

```

8.

Bestimmen von Hölzern

```

```


```

```

9.

Grundkennt-

```

nisse über Kenntnis über

- konstruktiven konstruktiven -

und und chemischen

chemischen Holzschutz

Holzschutz

```


```

```

10.

Grund-

```

kenntnisse

der Arbeits-

Grundkenntnisse vorbereitung, Arbeitsvorbereitung, Erstellen

der Erstellen von von Stücklisten, einfache

Arbeits- Stücklisten, Zuschnittsoptimierung

vorbereitung einfache

Zuschnitts-

optimierung

```


```

```

11.

Kenntnis der

```

Anwendungs- Anwenden der

- - möglichkeiten CNC-

der CNC- Technologie

Bearbeitung

```


```

```

12.

Erstellen von Erstellen von

```

- - einfachen CNC-Programmen

CNC-Programmen

```


```

```

13.

Grundkenntnisse über den Grund-

```

Umgang mit Kunden kenntnisse -

über die

Kommunikation

```


```

```

14.

Grund-

```

kenntnisse

- - über -

Kooperations-

möglichkeiten

```


```

```

15.

Grundkenntnisse

```

- - - über

Baustellen-

koordination

```


```

```

16.

Grund-

```

kenntnisse Kenntnis der

der Organisation

- - Organisation und

und Kooperation

Kooperation auf der

auf der Baustelle

Baustelle

```


```

```

17.

Messen, Messen,

```

Anreißen, Anreißen,

Hobeln, Sägen, Aufreißen,

Stemmen, Hobeln,

Bohren, Putzen, Sägen,

Schleifen, Stemmen,

Schweifen, Bohren,

Schlitzen, Putzen,

Zinken, Dübeln Schleifen, - -

Schweifen,

Fügen,

Schlitzen,

Zinken,

Dübeln,

Fräsen,

Graten,

Lamellieren,

Leimen,

Kleben

```


```

```

18.

Kenntnis über

```

das Lagern,

Auswählen,

- Fügen, - -

Zusammen-

setzen und

Pressen der

Furniere

```


```

```

19.

Furnieren

```

```


```

```

20.

Kenntnis

```

- über das - -

Aufbringen

von Belägen

```


```

```

21.

Grundkenntnisse Kenntnis

```

über Beschläge über

Verwendung Auswählen von Beschlägen

und

Einlassen

von

Beschlägen

```


```

```

22.
  • Einlassen von Beschlägen

```

```


```

```

23.
  • Zusammenbauen von Werkstücken, Prüfen der

```

Funktion

```


```

```

24.

Kenntnis der

```

Oberflächen-

Grundkenntnisse behandlung Kenntnis der

über die zur Oberflächentechnologie

Oberflächen- Konservierung

behandlung und

Verschönerung

```


```

```

25.
  • Behandeln der Oberfläche zur Konservierung und

```

Verschönerung

```


```

```

26.

Lesen von Zeichnungen und Lesen von Plänen, Zeichnungen

```

Skizzen und Skizzen

```


```

```

27.

Anfertigen von Anfertigen

```

Skizzen von Werk- - -

zeichnungen

```


```

```

28.
    • Aufnehmen von Naturmaßen

```

```


```

```

29.

Grund- Kenntnis der Anwenden der

```

kenntnisse Produktions- Kenntnis der

über die organisation Produktions-

Organisation unter dem organisation

und Aspekt der unter dem

- inner- Wirtschaft- Aspekt der

betriebliche lichkeit Wirtschaft-

Struktur lickeit

eines

Tischler-

betriebes

```


```

```

30.

Grund- Kenntnis über

```

kenntnisse Qualitäts-

- - über management

Qualitäts-

management

```


```

```

31.

Durchführen Durchführen von

```

- - von einfachen Qualitäts-

Qualitäts- kontrollen

kontrollen

```


```

```

32.
    • Kenntnis der Anwenden der

```

Messtechniken Messtechniken

```


```

```

33.

Grundkenntnisse Kenntnis über

```

über die die gängigen

gängigen Konstrukionen,

Konstruktionen, insbesondere

insbesondere in in den

den Bereichen Bereichen

Möbel- und Möbel- und

Innenausbau, Innenausbau,

Türen, Tore, Türen, Tore, Anwenden der Kenntnis über die

Portale, Portale, Konstruktionen der

Fenster, Fenster, Tischlerprodukte

Fensterbalken, Fenster-

Rollläden, balken,

Jalousien, Rollläden,

Wand- und Jalousien,

Decken- Wand- und

verkleidungen, Deckenver-

Holzfußböden kleidungen,

sowie Holzfußböden

Trockenausbau sowie

Trocken-

ausbau

```


```

```

34.

Grundkenntnisse

```

über den Umgang - - -

mit

elektrischem

Strom

```


```

```

35.

Kenntnis und Anwenden

```

facheinschlägiger Montage- und

- - Befestigungstechnik auch unter

Berücksichtigung

bauphysikalischer Gegebenheiten

```


```

```

36.

Grundkenntnisse über die

```

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