Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik (Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Lehrberuf Kunststofftechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Kunststofftechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kunststofftechniker/Kunststofftechnikerin) zu bezeichnen.
Lehrberuf Kunststofftechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Kunststofftechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kunststofftechniker/Kunststofftechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kunststofftechnik ausgebildetet Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,
Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen, dokumentieren und beurteilen,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
erforderliche Materialien auswählen, aufbereiten, beschaffen und überprüfen,
Kunststoffrohstoffe und Kunststoffhalbzeug spanend und spanlos bearbeiten,
Maschinen und Anlagen nach Vorgabe rüsten, prüfen und in Betrieb nehmen,
Produkte aller Art aus Kunststoffen unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken herstellen,
Einstellen der Parameter von Oberflächenveredelungsanlagen, Oberfläche veredeln,
Erkennen und Beheben von Mängeln,
Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
Handhaben und Instandhalten Handhaben und Instandhalten
der zu verwendenden Formen, der zu verwendenden
Werkzeuge, Maschinen, Maschinen, Anlagen,
```
Anlagen, Vorrichtungen, Vorrichtungen, Einrichtungen
```
Einrichtungen und und Arbeitsbehelfe, auch unter
Arbeitsbehelfe, auch unter Anwendung von rechnergestützten
Anwendung von Systemen
rechnergestützten Systemen
```
```
Grundkennt- Kenntnis über Herstellen von
nisse über die betriebsspezifischen
Spritzguss, Möglichkeiten Kunststoffprodukten
```
Extrusion, der Kunst-
```
Blastechnik stoffbear-
und Ober- beitung und
flächen- -verarbeitung
veredelung
```
```
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Bestimmen von Kunststoffen und
```
Einfaches Bestimmen von Verbundstoffen
```
Kunststoffen
```
```
Mischen und Aufbereiten von Mischen und Aufbereiten in
```
Rohmaterialien und Mehrkomponentensystemen
```
Werkstoffen nach Vorgabe
```
```
Grundlegende
Fertigkeiten Fertigkeiten
in der in der
Werkstoff- Werkstoff-
bearbeitung: bearbeitung:
Messen, Messen,
Anreißen, Bohren,
Feilen, Schleifen,
```
Sägen, Polieren, Veredeln der Oberfläche
```
Bohren, maschinelles
Schneiden, Gewinde-
Gewinde- schneiden,
schneiden von Kleben,
Hand, Oberflächen-
Schleifen, veredelung
Pollieren,
Kleben, Nach-
bearbeiten
```
```
Handhaben von Messsystemen,
```
-
- Reflexionssystemen
```
(Farbbestimmung)
```
```
Grundkenntnisse im Kenntnisse im Werkzeug- und
```
Werkzeug- und Formenbau Formenbau
```
```
```
Warten und Instandhalten sowie
```
-
- fachgerechtes Lagern von Formen
```
und Werkzeugen
```
```
Anfertigen von einfachen
```
Anfertigen von Skizzen Werkzeichnungen, auch unter
```
Anwendung von rechnergestützten
Systemen
```
```
Grundkenntnisse des
```
rechnergestützten - -
```
Konstruierens und Zeichnens
```
```
```
Lesen von Werkzeichnungen und technischen Unterlagen
```
```
```
Lesen von einfachen
Schaltplänen aus den Bereichen
```
-
- Elektrik, Pneumatik und
```
Hydraulik sowie deren
Kombinationen
```
```
```
Bearbeiten von Halbzeug Thermisches Verformen
```
```
```
Fachgerechtes Herstellen von
```
-
- lösbaren und unlösbaren
```
Verbindungen
```
```
Kenntnis des
Grundkennt- Einsatzes
nisse des Kenntnis des anderer
Einsatzes von Einsatzes von physikalischer
Wärme und Wärme und Einflüsse in
```
- Druck bei der Druck bei der der Kunststoff-
```
Kunststoff- Kunststoff- verarbeitung
verarbeitung verarbeitung (z. B. Infrarot-,
Ultraschall- und
Laserstrahlen
und Ozon)
```
```
Grundkennt- Grundkennt-
nisse der nisse des
```
- Elektro- - Einsatzes von
```
technik und Elektronik
Mechanik
```
```
Grund-
```
- kenntnisse Kenntnis der Pneumatik
```
der
Pneumatik
```
```
Wartung und Instandhaltung von
```
-
- Pneumatiksystemen
```
```
```
Grundkennt-
```
- nisse der Kenntnis der Hydraulik
```
Hydraulik
```
```
Wartung und Instandhaltung von
```
-
- Hydrauliksystemen
```
```
```
Bedienen der
zu
verwendenden
Kunststoff-
verarbei-
tungs- Einstellen und Anfahren der zu
Grund- maschinen verwendenden Kunststoff-
kenntisse der zur verarbeitungsmaschinen
```
Steuerungs- Herstellung zur Herstellung von
```
arten von Kunst- Kunststoffprodukten, auch
stoffpro- unter Verwendung von
dukten, auch rechnergestützten Systemen
unter
Verwendung
von rechner-
gestützten
Systemen
```
```
Grundkenntnisse
der EDV -
```
-
-
- Konfiguration
-
```
einschließlich
Schnittstellen
```
```
Erkennen und
Erkennen und Beheben von
Beheben von Erkennen und Fehlern in der
```
- einfachen Beheben von Verarbeitung
```
Fehlern in Fehlern in auch unter
der der Verwendung von
Verarbeitung Verarbeitung rechnergestütz-
ten Systemen
```
```
Grundkennt-
nisse der Kenntnis der
einschlägigen einschlägigen Warten und Instandhalten der
Heizsysteme Heizsysteme Heiz- und Kühlsysteme an
```
und und Maschinen, Formen und
```
Kühlsysteme Kühlsysteme Werkzeugen
an Maschinen, an Maschinen,
Formen und Formen und
Werkzeugen Werkzeugen
```
```
Grundkennt-
nisse von Kenntnis und Anwendung von
```
- einschlägigen einschlägigen englischen
```
englischen Fachausdrücken
Fach-
ausdrücken
```
```
Grundkennt- Kenntnis der
nisse der Produkt- und
```
-
- Produkt- und Fertigungs-
```
Fertigungs- entwicklung
entwicklung
```
```
Grundkennt- Kenntnis der Mitarbeit bei
```
- nisse der Arbeits- der Arbeits-
```
Arbeits- vorbereitung vorbereitung
vorbereitung
```
```
Grundkenntnis
```
- der Kenntnis der Anwenden
```
einschlägigen einschlägigen einschlägiger
Prüfverfahren Prüfverfahren Prüfverfahren
```
```
Grundkennt-
nisse des Kenntnis des betrieblichen
Qualitäts- Qualitätsmanagements,
managements, Durchführen von
```
- Durchführen Qualitätskontrollen (wie
```
von einfachen Prüfen von Fertigteilen
Qualitäts- auf vorgegebene
kontrollen Qualitätsanforderungen
und Normen)
```
```
Grundkennt- Kenntnis und
```
-
- nisse der Anwenden von
```
Kommunika- Kommunika-
tionstechnik tionstechniken
```
```
Grundkennt- Kenntnis und
```
-
- nisse der Anwenden von
```
Problemlö- Problemlö-
sungstechnik sungstechniken
```
```
Kenntnis und
Grundkennt- Mitarbeit beim
```
-
- nisse des Kostenmanagement
```
Kosten-
managements
```
```
Kenntnis und
Grundkennt- Mitarbeit bei
```
-
- nisse der der Fertigungs-
```
Fertigungs- logistik
logistik
```
```
Grundkennt-
nisse der
```
-
-
- Planung von
-
```
Produktions-
abläufen
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen
```
und Vorschriften zum Schutz der Umwelt:
Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen Umweltgerechtes
zum sinnvollen Energieeinsatz im Umgehen mit
berufsrelevanten Arbeitsbereich; berufsrelevanten
Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Rest- und
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und Abfallstoffen
über deren Trennung, Verwertung sowie über
die Entsorgung des Abfalls
```
```
Kenntnis über Kenntnis über Fachgerechtes
den betriebs- das Rückführen von
Grundkennt- spezifischen Rückführen Reststoffen und
nisse über Umweltschutz; von Kunststoff-
```
den betriebs- Mitarbeit bei Reststoffen abfällen in den
```
spezifischen betriebs- und Kunst- Produktions-
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