Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik (Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 2024-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Kunststofftechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Kunststofftechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kunststofftechniker/Kunststofftechnikerin) zu bezeichnen.

Lehrberuf Kunststofftechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Kunststofftechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kunststofftechniker/Kunststofftechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kunststofftechnik ausgebildetet Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung,

3.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

4.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

5.

technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen, dokumentieren und beurteilen,

6.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,

7.

erforderliche Materialien auswählen, aufbereiten, beschaffen und überprüfen,

8.

Kunststoffrohstoffe und Kunststoffhalbzeug spanend und spanlos bearbeiten,

9.

Maschinen und Anlagen nach Vorgabe rüsten, prüfen und in Betrieb nehmen,

10.

Produkte aller Art aus Kunststoffen unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken herstellen,

11.

Einstellen der Parameter von Oberflächenveredelungsanlagen, Oberfläche veredeln,

12.

Erkennen und Beheben von Mängeln,

13.

Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

Handhaben und Instandhalten Handhaben und Instandhalten

der zu verwendenden Formen, der zu verwendenden

Werkzeuge, Maschinen, Maschinen, Anlagen,

```

1.

Anlagen, Vorrichtungen, Vorrichtungen, Einrichtungen

```

Einrichtungen und und Arbeitsbehelfe, auch unter

Arbeitsbehelfe, auch unter Anwendung von rechnergestützten

Anwendung von Systemen

rechnergestützten Systemen

```


```

Grundkennt- Kenntnis über Herstellen von

nisse über die betriebsspezifischen

Spritzguss, Möglichkeiten Kunststoffprodukten

```

2.

Extrusion, der Kunst-

```

Blastechnik stoffbear-

und Ober- beitung und

flächen- -verarbeitung

veredelung

```


```

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

3.

Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```


```

Bestimmen von Kunststoffen und

```

4.

Einfaches Bestimmen von Verbundstoffen

```

Kunststoffen

```


```

Mischen und Aufbereiten von Mischen und Aufbereiten in

```

5.

Rohmaterialien und Mehrkomponentensystemen

```

Werkstoffen nach Vorgabe

```


```

Grundlegende

Fertigkeiten Fertigkeiten

in der in der

Werkstoff- Werkstoff-

bearbeitung: bearbeitung:

Messen, Messen,

Anreißen, Bohren,

Feilen, Schleifen,

```

6.

Sägen, Polieren, Veredeln der Oberfläche

```

Bohren, maschinelles

Schneiden, Gewinde-

Gewinde- schneiden,

schneiden von Kleben,

Hand, Oberflächen-

Schleifen, veredelung

Pollieren,

Kleben, Nach-

bearbeiten

```


```

Handhaben von Messsystemen,

```

7.
    • Reflexionssystemen

```

(Farbbestimmung)

```


```

Grundkenntnisse im Kenntnisse im Werkzeug- und

```

8.

Werkzeug- und Formenbau Formenbau

```

```


```

Warten und Instandhalten sowie

```

9.
    • fachgerechtes Lagern von Formen

```

und Werkzeugen

```


```

Anfertigen von einfachen

```

10.

Anfertigen von Skizzen Werkzeichnungen, auch unter

```

Anwendung von rechnergestützten

Systemen

```


```

Grundkenntnisse des

```

11.

rechnergestützten - -

```

Konstruierens und Zeichnens

```


```

```

12.

Lesen von Werkzeichnungen und technischen Unterlagen

```

```


```

Lesen von einfachen

Schaltplänen aus den Bereichen

```

13.
    • Elektrik, Pneumatik und

```

Hydraulik sowie deren

Kombinationen

```


```

```

14.

Bearbeiten von Halbzeug Thermisches Verformen

```

```


```

Fachgerechtes Herstellen von

```

15.
    • lösbaren und unlösbaren

```

Verbindungen

```


```

Kenntnis des

Grundkennt- Einsatzes

nisse des Kenntnis des anderer

Einsatzes von Einsatzes von physikalischer

Wärme und Wärme und Einflüsse in

```

16.
  • Druck bei der Druck bei der der Kunststoff-

```

Kunststoff- Kunststoff- verarbeitung

verarbeitung verarbeitung (z. B. Infrarot-,

Ultraschall- und

Laserstrahlen

und Ozon)

```


```

Grundkennt- Grundkennt-

nisse der nisse des

```

17.
  • Elektro- - Einsatzes von

```

technik und Elektronik

Mechanik

```


```

Grund-

```

18.
  • kenntnisse Kenntnis der Pneumatik

```

der

Pneumatik

```


```

Wartung und Instandhaltung von

```

19.
    • Pneumatiksystemen

```

```


```

Grundkennt-

```

20.
  • nisse der Kenntnis der Hydraulik

```

Hydraulik

```


```

Wartung und Instandhaltung von

```

21.
    • Hydrauliksystemen

```

```


```

Bedienen der

zu

verwendenden

Kunststoff-

verarbei-

tungs- Einstellen und Anfahren der zu

Grund- maschinen verwendenden Kunststoff-

kenntisse der zur verarbeitungsmaschinen

```

22.

Steuerungs- Herstellung zur Herstellung von

```

arten von Kunst- Kunststoffprodukten, auch

stoffpro- unter Verwendung von

dukten, auch rechnergestützten Systemen

unter

Verwendung

von rechner-

gestützten

Systemen

```


```

Grundkenntnisse

der EDV -

```

23.
      • Konfiguration

```

einschließlich

Schnittstellen

```


```

Erkennen und

Erkennen und Beheben von

Beheben von Erkennen und Fehlern in der

```

24.
  • einfachen Beheben von Verarbeitung

```

Fehlern in Fehlern in auch unter

der der Verwendung von

Verarbeitung Verarbeitung rechnergestütz-

ten Systemen

```


```

Grundkennt-

nisse der Kenntnis der

einschlägigen einschlägigen Warten und Instandhalten der

Heizsysteme Heizsysteme Heiz- und Kühlsysteme an

```

25.

und und Maschinen, Formen und

```

Kühlsysteme Kühlsysteme Werkzeugen

an Maschinen, an Maschinen,

Formen und Formen und

Werkzeugen Werkzeugen

```


```

Grundkennt-

nisse von Kenntnis und Anwendung von

```

26.
  • einschlägigen einschlägigen englischen

```

englischen Fachausdrücken

Fach-

ausdrücken

```


```

Grundkennt- Kenntnis der

nisse der Produkt- und

```

27.
    • Produkt- und Fertigungs-

```

Fertigungs- entwicklung

entwicklung

```


```

Grundkennt- Kenntnis der Mitarbeit bei

```

28.
  • nisse der Arbeits- der Arbeits-

```

Arbeits- vorbereitung vorbereitung

vorbereitung

```


```

Grundkenntnis

```

29.
  • der Kenntnis der Anwenden

```

einschlägigen einschlägigen einschlägiger

Prüfverfahren Prüfverfahren Prüfverfahren

```


```

Grundkennt-

nisse des Kenntnis des betrieblichen

Qualitäts- Qualitätsmanagements,

managements, Durchführen von

```

30.
  • Durchführen Qualitätskontrollen (wie

```

von einfachen Prüfen von Fertigteilen

Qualitäts- auf vorgegebene

kontrollen Qualitätsanforderungen

und Normen)

```


```

Grundkennt- Kenntnis und

```

31.
    • nisse der Anwenden von

```

Kommunika- Kommunika-

tionstechnik tionstechniken

```


```

Grundkennt- Kenntnis und

```

32.
    • nisse der Anwenden von

```

Problemlö- Problemlö-

sungstechnik sungstechniken

```


```

Kenntnis und

Grundkennt- Mitarbeit beim

```

33.
    • nisse des Kostenmanagement

```

Kosten-

managements

```


```

Kenntnis und

Grundkennt- Mitarbeit bei

```

34.
    • nisse der der Fertigungs-

```

Fertigungs- logistik

logistik

```


```

Grundkennt-

nisse der

```

35.
      • Planung von

```

Produktions-

abläufen

```


```

```

36.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

```


```

```

37.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen

```

und Vorschriften zum Schutz der Umwelt:

Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen Umweltgerechtes

zum sinnvollen Energieeinsatz im Umgehen mit

berufsrelevanten Arbeitsbereich; berufsrelevanten

Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Rest- und

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und Abfallstoffen

über deren Trennung, Verwertung sowie über

die Entsorgung des Abfalls

```


```

Kenntnis über Kenntnis über Fachgerechtes

den betriebs- das Rückführen von

Grundkennt- spezifischen Rückführen Reststoffen und

nisse über Umweltschutz; von Kunststoff-

```

38.

den betriebs- Mitarbeit bei Reststoffen abfällen in den

```

spezifischen betriebs- und Kunst- Produktions-

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