Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern- Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2004
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 530/2004).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003,
der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003,
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 530/2004).
§ 1. Die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2004 wie folgt festgestellt:
im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 14,24091,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 15,82325,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 12,85637,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 8,90061,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 7,21937,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 5,34034,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 3,95583,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,96687,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,27459.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 530/2004).
§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2004 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 B-KUVG die monatliche Mindestbeitragsgrundlage mit 517,50 €
und die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 3 450,00 €
festgestellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 530/2004).
§ 3. Für das Kalenderjahr 2004 wird der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit 16,32 € mit 16,70 € festgestellt.
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