Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen (Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen – BiDokVFH)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-20
Status Aufgehoben · 2019-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BiDokVFH

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 3 Abs. 6, § 4, § 5 Abs. 3, § 7 und § 9 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Das Informationsrecht des Fachhochschulrates gegenüber den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß § 6 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

(2) Jeder Datenbereitstellung sind Bezeichnung, Anschrift, Rechtsnatur und Datenverarbeitungsregisternummer des Erhalters des Fachhochschul-Studienganges oder der Fachhochschule sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.

(3) Zur Codierung der Staaten (Merkmale 6 und 7 der Anlage 1) sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(4) Die Erhalter haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Fachhochschulrates einzuhalten.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Das Informationsrecht des Fachhochschulrates gegenüber den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß § 6 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

(2) Jeder Datenbereitstellung sind Bezeichnung, Anschrift, Rechtsnatur und Datenverarbeitungsregisternummer des Erhalters des Fachhochschul-Studienganges oder der Fachhochschule sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.

(3) Zur Codierung der Staaten (Merkmale 6, 7 und 12 der Anlage 1) sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege des Fachhochschulrates bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(4) Die Erhalter haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Fachhochschulrates einzuhalten.

Abkürzung

BiDokVFH

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Das Informationsrecht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gegenüber den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß § 23 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2012, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

(2) Jeder Datenbereitstellung sind Bezeichnung, Anschrift, Rechtsnatur und Datenverarbeitungsregisternummer des Erhalters des Fachhochschul-Studienganges oder der Fachhochschule sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.

(3) Zur Codierung der Staaten (siehe Anlage 1, im Punkt 1 die Merkmale 6, 7, 12; im Punkt 2 die Merkmale 6, 7 und 12; im Punkt 3 die Merkmale 6 und 7) sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(4) Die Erhalter haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einzuhalten.

Studierende, Studien und Studienabschlüsse

§ 2. (1) Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jedes Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates unter Angabe des Meldedatums die Daten Studierender gemäß Anlage 1 bekannt zu geben.

(2) Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu prüfen.

(3) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber anlässlich der Aufnahme glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat der Erhalter des Studienganges der Bundesanstalt “Statistik Österreich” auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen und gegenüber der oder dem Studierenden in geeigneter Form zu dokumentieren.

(4) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Studierende, Studien und Studienabschlüsse

§ 2. (1) Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jedes Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege des Fachhochschulrates unter Angabe des Meldedatums die Daten Studierender gemäß Anlage 1 bekannt zu geben.

(2) Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu prüfen.

(3) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber anlässlich der Aufnahme glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat der Erhalter des Studienganges der Bundesanstalt “Statistik Österreich” auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen und gegenüber der oder dem Studierenden in geeigneter Form zu dokumentieren.

(4) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Abkürzung

BiDokVFH

Studierende, Studien und Studienabschlüsse

§ 2. (1) Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jedes Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unter Angabe des Meldedatums die Daten Studierender gemäß Anlage 1 bekannt zu geben.

(2) Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu prüfen.

(3) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber anlässlich der Aufnahme glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat der Erhalter des Studienganges der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen und gegenüber der oder dem Studierenden in geeigneter Form zu dokumentieren.

(4) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Personal

§ 3. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zwischen 15. und 30. November jedes Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen verwendete Personal gemäß Anlage 2 bekannt zu geben.

Personal

§ 3. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zwischen 15. und 30. November jedes Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege des Fachhochschulrates Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung verwendete Personal gemäß Anlage 2 bekannt zu geben.

Abkürzung

BiDokVFH

Personal

§ 3. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zwischen 15. und 30. November jedes Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung verwendete Personal gemäß Anlage 2 bekannt zu geben.

Daten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 4. (1) Der Fachhochschulrat hat der Bundesanstalt “Statistik Österreich” zu übermitteln:

1.

zu den in § 2 Abs. 1 genannten Stichtagen und Berichtsterminen die Daten gemäß Anlage 1;

2.

zu dem in § 3 genannten Berichtstermin die Daten gemäß Anlage 2.

(2) Jede Datenübermittlung an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 zu enthalten. Das Datenformat ist zwischen der Bundesanstalt und dem jeweiligen Datenlieferanten abzustimmen.

Abkürzung

BiDokVFH

Daten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 4. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln:

1.

zu den in § 2 Abs. 1 genannten Stichtagen und Berichtsterminen die Daten gemäß Anlage 1 und

2.

zu dem in § 3 genannten Berichtstermin die Daten gemäß Anlage 2 .

(2) Jede Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 zu enthalten. Das Datenformat ist zwischen der Bundesanstalt  und dem jeweiligen Datenlieferanten abzustimmen.

Inkrafttreten

§ 5. Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

Abkürzung

BiDokVFH

Inkrafttreten

§ 5. (1) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2012 treten mit 1. November 2012 in Kraft.

Anlage 1

zu § 2 und § 4 Abs. 1 Z 1

Studierende, Studien und Studienabschlüsse

1 Merkmale

Lfd.Nr. Feldinhalt
1 Personenkennzeichen
2 Geburtsdatum (TTMMJJJJ)
3 Geschlecht (M, W)
4 Sozialversicherungsnummer (§ 2 Abs. 2)
5 Ersatzkennzeichnung (§ 2 Abs. 3)
6 Staatsangehörigkeit (§ 1 Abs. 4)
7 Staat der Heimatanschrift (§ 1 Abs. 4)
8 Postleitzahl der Heimatanschrift gemäß Codextabelle PLZ des Fachhochschulrates
9 Ort der Heimatanschrift
10 Zugangsvoraussetzung gemäß Z 2.1
11 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (TTMMJJJJ)
12 Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang (TTMMJJJJ)
13 Beendigungsdatum (TTMMJJJJ)
14 Ausbildungssemester gemäß Codiervorgabe des Fachhochschulrates
15 Status gemäß Z 2.2

2 Feldinhalt

2.1 Zugangsvoraussetzung

2.1.1 FH-Bakkalaureatsstudiengang oder FH-Diplomstudiengang

9 Allgemein bildende höhere Schule (Langform)

10 Oberstufenrealgymnasium

11 Allgemein bildende höhere Schule (Sonderform)

12 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt

13 Handelsakademie

14 Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

15 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt

16 Höhere Schule der Lehrer- und Erzieherbildung

17 Externistenreifeprüfung

4 Anerkannte Studienberechtigungsprüfung

18 Berufsreifeprüfung

19 Inländische postsekundäre Bildungseinrichtung

5 Ausländische Universitätsreife

6 Abschlussprüfungszeugnis einer facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule

7 Lehrabschlusszeugnis mit allfälligen Zusatzqualifikationen

8 Werkmeisterschule

99 Sonstige

2.1.2 FH-Magisterstudiengang

1 FH-Abschluss Bakkalaureat (Inland)

2 FH-Abschluss Bakkalaureat (Ausland)

3 Abschluss postsekundäres Studium (Inland)

4 Abschluss postsekundäres Studium (Ausland)

5 Universitätsabschluss Bakkalaureat (Inland)

6 Universitätsabschluss Bakkalaureat (Ausland)

7 FH-Abschluss Dipl.-Ing./Mag. (Inland)

8 FH-Abschluss Dipl.-Ing./Mag./Master (Ausland)

9 Universitätsabschluss Dipl.-Ing./Mag./Master/Dr. (Inland)

10 Universitätsabschluss Dipl.-Ing./Mag./Master/Dr./PhD (Ausland)

11 Sonstige

2.2 Status

1 Aktive/r Studierende/r

2 Unterbrecher/in

3 Absolvent/in

4 ausgeschieden ohne Abschluss

5 Übertritt in einen Bakkalaureatsstudiengang

Anlage 1

zu § 2 und § 4 Abs. 1 Z 1

Studierende, Studien und Studienabschlüsse

1 Merkmale

Lfd. Nr. Feldinhalt
1 Personenkennzeichen
2 Geburtsdatum (TTMMJJJJ)
3 Geschlecht (M, W)
4 Sozialversicherungsnummer (§ 2 Abs. 2)
5 Ersatzkennzeichnung (§ 2 Abs. 3)
6 Staatsangehörigkeit (§ 1 Abs. 3)
7 Staat der Heimatanschrift (§ 1 Abs. 3)
8 Postleitzahl der Heimatanschrift gemäß Codextabelle PLZ des Fachhochschulrates
9 Ort der Heimatanschrift
10 Zugangsvoraussetzung gemäß Z 2.1
11 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (TTMMJJJJ)
12 Ausstellungsstaat der Urkunde, mit welcher das Vorliegen der Zugangsvoraussetzung nachgewiesen wurde (§ 1 Abs. 3)
13 Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang (TTMMJJJJ)
14 Beendigungsdatum (TTMMJJJJ)
15 Ausbildungssemester gemäß Codiervorgabe des Fachhochschulrates
16 Status gemäß Z 2.2“

2 Feldinhalt

2.1 Zugangsvoraussetzung

2.1.1 FH-Bachelorstudiengang, FH-Diplomstudiengang oder Lehrgang zur Weiterbildung ohne Masterabschluss

9 Allgemein bildende höhere Schule (Langform)

10 Oberstufenrealgymnasium

11 Allgemein bildende höhere Schule (Sonderform)

12 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt

13 Handelsakademie

14 Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

15 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt

16 Höhere Schule der Lehrer- und Erzieherbildung

17 Externistenreifeprüfung

4 Anerkannte Studienberechtigungsprüfung

18 Berufsreifeprüfung

19 Inländische postsekundäre Bildungseinrichtung

5 Ausländische Universitätsreife

6 Abschlussprüfungszeugnis einer facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule

7 Lehrabschlusszeugnis mit allfälligen Zusatzqualifikationen

8 Werkmeisterschule

99 Sonstige

2.1.2 FH-Masterstudiengang oder Lehrgang zur Weiterbildung mit Masterabschluss

1 FH-Bachelorabschluss (Inland)

2 FH- Bachelorabschluss (Ausland)

3 Abschluss postsekundäres Studium (Inland)

4 Abschluss postsekundäres Studium (Ausland)

5 Universitätsabschluss Bachelor (Inland)

6 Universitätsabschluss Bachelor (Ausland)

7 FH-Abschluss Dipl.-Ing./Mag. (Inland)

8 FH-Abschluss Dipl.-Ing./Mag./Master (Ausland)

9 Universitätsabschluss Dipl.-Ing./Mag./Master/Dr./PhD (Inland)

10 Universitätsabschluss Dipl.-Ing./Mag./Master/Dr./PhD (Ausland)

11 Sonstige

2.2 Status

1 Aktive/r Studierende/r

2 Unterbrecher/in

3 Absolvent/in

4 ausgeschieden ohne Abschluss

5 Übertritt in einen Bakkalaureatsstudiengang

Abkürzung

BiDokVFH

Anlage 1

zu § 2 und 4 Abs. 1 Z 1

1.

Merkmale Ordentliche Studien

Lfd. Nr. Feldinhalt
1 Personenkennzeichen
2 Geburtsdatum (TTMMJJJJ)
3 Geschlecht (M,W)
4 Sozialversicherungsnummer (§ 2 Abs. 2)
5 Ersatzkennzeichnung (§ 2 Abs. 3)
6 Staatsangehörigkeit (§ 1 Abs. 3)
7 Staat der Heimatanschrift (§ 1 Abs. 3)
8 Postleitzahl der Heimatanschrift
9 Ort der Heimatanschrift
10 Zugangsvoraussetzung
11 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (TTMMJJJJ)
12 Ausstellungsstaat der Urkunde, mit welcher das Vorliegen der Zugangsvoraussetzung nachgewiesen wurde (§ 1 Abs. 3)
13 Beginndatum der Studierenden/des Studierenden (TTMMJJJJ)
14 Beendigungsdatum (TTMMJJJJ)
15 Ausbildungssemester
16 Studierendenstatus
17 Mobilitätsprogramm
18 Gastland
19 Aufenthalt von
20 Aufenthalt bis
21 Aufenthaltszweck
2.

Merkmale Außerordentliche Studien in Form von Lehrgängen zur Weiterbildung

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