Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen (Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen – BiDokVFH)
Abkürzung
BiDokVFH
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 3 Abs. 6, § 4, § 5 Abs. 3, § 7 und § 9 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Das Informationsrecht des Fachhochschulrates gegenüber den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß § 6 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Jeder Datenbereitstellung sind Bezeichnung, Anschrift, Rechtsnatur und Datenverarbeitungsregisternummer des Erhalters des Fachhochschul-Studienganges oder der Fachhochschule sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.
(3) Zur Codierung der Staaten (Merkmale 6 und 7 der Anlage 1) sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(4) Die Erhalter haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Fachhochschulrates einzuhalten.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Das Informationsrecht des Fachhochschulrates gegenüber den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß § 6 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Jeder Datenbereitstellung sind Bezeichnung, Anschrift, Rechtsnatur und Datenverarbeitungsregisternummer des Erhalters des Fachhochschul-Studienganges oder der Fachhochschule sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.
(3) Zur Codierung der Staaten (Merkmale 6, 7 und 12 der Anlage 1) sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege des Fachhochschulrates bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(4) Die Erhalter haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Fachhochschulrates einzuhalten.
Abkürzung
BiDokVFH
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Das Informationsrecht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gegenüber den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß § 23 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2012, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Jeder Datenbereitstellung sind Bezeichnung, Anschrift, Rechtsnatur und Datenverarbeitungsregisternummer des Erhalters des Fachhochschul-Studienganges oder der Fachhochschule sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.
(3) Zur Codierung der Staaten (siehe Anlage 1, im Punkt 1 die Merkmale 6, 7, 12; im Punkt 2 die Merkmale 6, 7 und 12; im Punkt 3 die Merkmale 6 und 7) sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(4) Die Erhalter haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einzuhalten.
Studierende, Studien und Studienabschlüsse
§ 2. (1) Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jedes Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates unter Angabe des Meldedatums die Daten Studierender gemäß Anlage 1 bekannt zu geben.
(2) Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu prüfen.
(3) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber anlässlich der Aufnahme glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat der Erhalter des Studienganges der Bundesanstalt “Statistik Österreich” auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen und gegenüber der oder dem Studierenden in geeigneter Form zu dokumentieren.
(4) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.
Studierende, Studien und Studienabschlüsse
§ 2. (1) Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jedes Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege des Fachhochschulrates unter Angabe des Meldedatums die Daten Studierender gemäß Anlage 1 bekannt zu geben.
(2) Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu prüfen.
(3) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber anlässlich der Aufnahme glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat der Erhalter des Studienganges der Bundesanstalt “Statistik Österreich” auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen und gegenüber der oder dem Studierenden in geeigneter Form zu dokumentieren.
(4) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.
Abkürzung
BiDokVFH
Studierende, Studien und Studienabschlüsse
§ 2. (1) Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jedes Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unter Angabe des Meldedatums die Daten Studierender gemäß Anlage 1 bekannt zu geben.
(2) Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu prüfen.
(3) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber anlässlich der Aufnahme glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat der Erhalter des Studienganges der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen und gegenüber der oder dem Studierenden in geeigneter Form zu dokumentieren.
(4) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.
Personal
§ 3. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zwischen 15. und 30. November jedes Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen verwendete Personal gemäß Anlage 2 bekannt zu geben.
Personal
§ 3. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zwischen 15. und 30. November jedes Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege des Fachhochschulrates Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung verwendete Personal gemäß Anlage 2 bekannt zu geben.
Abkürzung
BiDokVFH
Personal
§ 3. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zwischen 15. und 30. November jedes Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung verwendete Personal gemäß Anlage 2 bekannt zu geben.
Daten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 4. (1) Der Fachhochschulrat hat der Bundesanstalt “Statistik Österreich” zu übermitteln:
zu den in § 2 Abs. 1 genannten Stichtagen und Berichtsterminen die Daten gemäß Anlage 1;
zu dem in § 3 genannten Berichtstermin die Daten gemäß Anlage 2.
(2) Jede Datenübermittlung an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 zu enthalten. Das Datenformat ist zwischen der Bundesanstalt und dem jeweiligen Datenlieferanten abzustimmen.
Abkürzung
BiDokVFH
Daten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 4. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln:
zu den in § 2 Abs. 1 genannten Stichtagen und Berichtsterminen die Daten gemäß Anlage 1 und
zu dem in § 3 genannten Berichtstermin die Daten gemäß Anlage 2 .
(2) Jede Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 zu enthalten. Das Datenformat ist zwischen der Bundesanstalt und dem jeweiligen Datenlieferanten abzustimmen.
Inkrafttreten
§ 5. Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
Abkürzung
BiDokVFH
Inkrafttreten
§ 5. (1) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2012 treten mit 1. November 2012 in Kraft.
Anlage 1
zu § 2 und § 4 Abs. 1 Z 1
Studierende, Studien und Studienabschlüsse
1 Merkmale
| Lfd.Nr. | Feldinhalt |
|---|---|
| 1 | Personenkennzeichen |
| 2 | Geburtsdatum (TTMMJJJJ) |
| 3 | Geschlecht (M, W) |
| 4 | Sozialversicherungsnummer (§ 2 Abs. 2) |
| 5 | Ersatzkennzeichnung (§ 2 Abs. 3) |
| 6 | Staatsangehörigkeit (§ 1 Abs. 4) |
| 7 | Staat der Heimatanschrift (§ 1 Abs. 4) |
| 8 | Postleitzahl der Heimatanschrift gemäß Codextabelle PLZ des Fachhochschulrates |
| 9 | Ort der Heimatanschrift |
| 10 | Zugangsvoraussetzung gemäß Z 2.1 |
| 11 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (TTMMJJJJ) |
| 12 | Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang (TTMMJJJJ) |
| 13 | Beendigungsdatum (TTMMJJJJ) |
| 14 | Ausbildungssemester gemäß Codiervorgabe des Fachhochschulrates |
| 15 | Status gemäß Z 2.2 |
2 Feldinhalt
2.1 Zugangsvoraussetzung
2.1.1 FH-Bakkalaureatsstudiengang oder FH-Diplomstudiengang
9 Allgemein bildende höhere Schule (Langform)
10 Oberstufenrealgymnasium
11 Allgemein bildende höhere Schule (Sonderform)
12 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt
13 Handelsakademie
14 Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
15 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt
16 Höhere Schule der Lehrer- und Erzieherbildung
17 Externistenreifeprüfung
4 Anerkannte Studienberechtigungsprüfung
18 Berufsreifeprüfung
19 Inländische postsekundäre Bildungseinrichtung
5 Ausländische Universitätsreife
6 Abschlussprüfungszeugnis einer facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule
7 Lehrabschlusszeugnis mit allfälligen Zusatzqualifikationen
8 Werkmeisterschule
99 Sonstige
2.1.2 FH-Magisterstudiengang
1 FH-Abschluss Bakkalaureat (Inland)
2 FH-Abschluss Bakkalaureat (Ausland)
3 Abschluss postsekundäres Studium (Inland)
4 Abschluss postsekundäres Studium (Ausland)
5 Universitätsabschluss Bakkalaureat (Inland)
6 Universitätsabschluss Bakkalaureat (Ausland)
7 FH-Abschluss Dipl.-Ing./Mag. (Inland)
8 FH-Abschluss Dipl.-Ing./Mag./Master (Ausland)
9 Universitätsabschluss Dipl.-Ing./Mag./Master/Dr. (Inland)
10 Universitätsabschluss Dipl.-Ing./Mag./Master/Dr./PhD (Ausland)
11 Sonstige
2.2 Status
1 Aktive/r Studierende/r
2 Unterbrecher/in
3 Absolvent/in
4 ausgeschieden ohne Abschluss
5 Übertritt in einen Bakkalaureatsstudiengang
Anlage 1
zu § 2 und § 4 Abs. 1 Z 1
Studierende, Studien und Studienabschlüsse
1 Merkmale
| Lfd. Nr. | Feldinhalt |
|---|---|
| 1 | Personenkennzeichen |
| 2 | Geburtsdatum (TTMMJJJJ) |
| 3 | Geschlecht (M, W) |
| 4 | Sozialversicherungsnummer (§ 2 Abs. 2) |
| 5 | Ersatzkennzeichnung (§ 2 Abs. 3) |
| 6 | Staatsangehörigkeit (§ 1 Abs. 3) |
| 7 | Staat der Heimatanschrift (§ 1 Abs. 3) |
| 8 | Postleitzahl der Heimatanschrift gemäß Codextabelle PLZ des Fachhochschulrates |
| 9 | Ort der Heimatanschrift |
| 10 | Zugangsvoraussetzung gemäß Z 2.1 |
| 11 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (TTMMJJJJ) |
| 12 | Ausstellungsstaat der Urkunde, mit welcher das Vorliegen der Zugangsvoraussetzung nachgewiesen wurde (§ 1 Abs. 3) |
| 13 | Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang (TTMMJJJJ) |
| 14 | Beendigungsdatum (TTMMJJJJ) |
| 15 | Ausbildungssemester gemäß Codiervorgabe des Fachhochschulrates |
| 16 | Status gemäß Z 2.2“ |
2 Feldinhalt
2.1 Zugangsvoraussetzung
2.1.1 FH-Bachelorstudiengang, FH-Diplomstudiengang oder Lehrgang zur Weiterbildung ohne Masterabschluss
9 Allgemein bildende höhere Schule (Langform)
10 Oberstufenrealgymnasium
11 Allgemein bildende höhere Schule (Sonderform)
12 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt
13 Handelsakademie
14 Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
15 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt
16 Höhere Schule der Lehrer- und Erzieherbildung
17 Externistenreifeprüfung
4 Anerkannte Studienberechtigungsprüfung
18 Berufsreifeprüfung
19 Inländische postsekundäre Bildungseinrichtung
5 Ausländische Universitätsreife
6 Abschlussprüfungszeugnis einer facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule
7 Lehrabschlusszeugnis mit allfälligen Zusatzqualifikationen
8 Werkmeisterschule
99 Sonstige
2.1.2 FH-Masterstudiengang oder Lehrgang zur Weiterbildung mit Masterabschluss
1 FH-Bachelorabschluss (Inland)
2 FH- Bachelorabschluss (Ausland)
3 Abschluss postsekundäres Studium (Inland)
4 Abschluss postsekundäres Studium (Ausland)
5 Universitätsabschluss Bachelor (Inland)
6 Universitätsabschluss Bachelor (Ausland)
7 FH-Abschluss Dipl.-Ing./Mag. (Inland)
8 FH-Abschluss Dipl.-Ing./Mag./Master (Ausland)
9 Universitätsabschluss Dipl.-Ing./Mag./Master/Dr./PhD (Inland)
10 Universitätsabschluss Dipl.-Ing./Mag./Master/Dr./PhD (Ausland)
11 Sonstige
2.2 Status
1 Aktive/r Studierende/r
2 Unterbrecher/in
3 Absolvent/in
4 ausgeschieden ohne Abschluss
5 Übertritt in einen Bakkalaureatsstudiengang
Abkürzung
BiDokVFH
Anlage 1
zu § 2 und 4 Abs. 1 Z 1
Merkmale Ordentliche Studien
| Lfd. Nr. | Feldinhalt |
|---|---|
| 1 | Personenkennzeichen |
| 2 | Geburtsdatum (TTMMJJJJ) |
| 3 | Geschlecht (M,W) |
| 4 | Sozialversicherungsnummer (§ 2 Abs. 2) |
| 5 | Ersatzkennzeichnung (§ 2 Abs. 3) |
| 6 | Staatsangehörigkeit (§ 1 Abs. 3) |
| 7 | Staat der Heimatanschrift (§ 1 Abs. 3) |
| 8 | Postleitzahl der Heimatanschrift |
| 9 | Ort der Heimatanschrift |
| 10 | Zugangsvoraussetzung |
| 11 | Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (TTMMJJJJ) |
| 12 | Ausstellungsstaat der Urkunde, mit welcher das Vorliegen der Zugangsvoraussetzung nachgewiesen wurde (§ 1 Abs. 3) |
| 13 | Beginndatum der Studierenden/des Studierenden (TTMMJJJJ) |
| 14 | Beendigungsdatum (TTMMJJJJ) |
| 15 | Ausbildungssemester |
| 16 | Studierendenstatus |
| 17 | Mobilitätsprogramm |
| 18 | Gastland |
| 19 | Aufenthalt von |
| 20 | Aufenthalt bis |
| 21 | Aufenthaltszweck |
Merkmale Außerordentliche Studien in Form von Lehrgängen zur Weiterbildung
⋯
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