Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und der Donau-Universität Krems (Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, des § 25 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998, und des § 4 Abs. 4 und des § 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Abkürzung
BidokVUni
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, des § 25 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998, und des § 4 Abs. 4 und des § 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Universitäten und die Donau-Universität Krems.
(2) Jeder Datenübermittlung an die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind Bezeichnung, Anschrift und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder der Donau-Universität Krems sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.
(3) Die Universitäten und die Donau-Universität Krems haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzuhalten.
Abkürzung
BidokVUni
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 und für die Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems. Sowohl die Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 als auch die Universität für Weiterbildung Krems werden im Folgenden als „Universitäten“ bezeichnet.
(2) Jeder Datenübermittlung an die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind Bezeichnung, Anschrift und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.
(3) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzuhalten.
Personal
§ 2. (1) Jede Universität hat zu den Stichtagen 15. April und 15. Oktober jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
(2) Die Donau-Universität Krems hat spätestens am 31. Oktober jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal im abgelaufenen Studienjahr gemäß Anlage 2 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
Personal
§ 2. Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
Abkürzung
BidokVUni
Personal
§ 2. Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln. Jede Universität hat weiters zusätzlich zum 31. Dezember jeden Jahres die Daten gemäß Z 1.14 der Anlage 1 zu übermitteln.
Raumdaten
§ 3. Jede Universität und die Donau-Universität Krems haben zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 3 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
Abkürzung
BidokVUni
Raumdaten
§ 3. Jede Universität hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 2 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
Daten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 4. (1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems (Anlagen 1 und 2) werden im Wege der Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes der Bundesanstalt "Statistik Österreich" für Zwecke der Bildungsstatistik übermittelt.
(2) Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben der Universitäten und der Donau-Universität Krems gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes hat jede Universität den Rechnungsabschluss gemäß der Univ.RechnungsabschlussVO, BGBl. II Nr. 292/2003, und die Donau-Universität Krems die Jahresendabrechnung unmittelbar nach deren Genehmigung im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bundesanstalt "Statistik Österreich" zu übermitteln.
Abkürzung
BidokVUni
Daten für Zwecke der Bundesstatistik
§ 4. (1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten (Anlage 1) werden im Wege der Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bildungsstatistik übermittelt.
(2) Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
Übergangsbestimmung
§ 5. (1) Jede Universität hat bis 29. Februar 2004 die Daten ihres Personals nach dem Stand vom 31. Dezember 2003 (§ 121 Abs. 18 Universitätsgesetz 2002) gemäß Anlage 1 zu übermitteln.
(2) Bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und bei der Übermittlung der Daten des Personals zum Stichtag 15. April 2004 darf das Feld "6 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4" leer übergeben werden.
Abkürzung
BidokVUni
Daten für das universitäre Berichtswesen
§ 5. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsprechende auf Basis der §§ 2 und 3 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen im Rahmen ihrer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegenden Berichte, insbesondere Wissensbilanz und Leistungsbericht, zu Grunde zu legen.
Inkrafttreten
§ 6. Anlage 1 Z 1, 2.5 und 2.6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft
Abkürzung
BidokVUni
Inkrafttreten
§ 6. (1) Anlage 1 Z 1, 2.5 und 2.6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft
(2) § 2, § 6 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017 treten mit 1. März 2017 in Kraft.
Anlage 1
zu § 2 Abs. 1
Personal der Universitäten
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln. Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß "0,0%" zu übermitteln.
```
Merkmale
```
```
```
Lfd. Feldinhalt
Nr.
```
```
1 Datensatzkennung gemäß 2.1
```
```
2 Datensatzkennung gemäß 2.2
```
```
3 Geschlecht (M, W)
```
```
4 Geburtsjahr
```
```
5 Staatsangehörigkeit gemäß 2.3
```
```
6 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4
```
```
7 Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)
```
```
8 Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5
```
```
9 Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5
```
```
10 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
```
```
11 Verwendung gemäß 2.6
```
```
12 Funktion gemäß 2.7
```
```
```
Feldinhalt
```
2.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des "Public-Key"-Verfahrens zu gewinnen.
2.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch zum nächstfolgenden Stichtag die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
2.3 Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.
2.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung
1 Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder
Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)
3 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene
(einschließlich Kurzstudien)
4 Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für
Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
5 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
6 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
7 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und
erzieherbildenden höheren Schule
8 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder
vergleichbare Berufsausbildung
9 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.5 Beschäftigungsart
Beschäftigungsart 1:
1 Dienstverhältnis zum Bund
2 Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
3 Arbeitsverhältnis zur Universität
4 Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
Beschäftigungsart 2:
B befristetes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002
M befristetes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002
U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
2.6 Verwendung
11 Universitätsprofessor/in (§ 98 Universitätsgesetz 2002)
12 Universitätsprofessor/in, bis zwei Jahre befristet (§ 99 Universitätsgesetz 2002)
13 emeritierte/r oder pensionierte/r Universitätsprofessor/in
14 habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r
Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
15 Privatdozent/in
16 nicht habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r
Mitarbeiter/in und Mitarbeiter/in im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb mit selbständiger Lehr- und Forschungstätigkeit oder Entwicklung und Erschließung der Künste
17 Lehrbeauftragte/r (§ 107 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002)
21 nicht habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r
Mitarbeiter/in und Mitarbeiter/in im Forschungs-, Kunst und Lehrbetrieb
22 Forschungsstipendiat/in
23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
24 Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 Universitätsgesetz
2002
25 Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3
Universitätsgesetz 2002
30 professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
50 Universitätsmanagement
60 Verwaltung
61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
70 Wartung und Betrieb
2.7 Funktion
1 Rektor/in
2 Vizerektor/in
3 Vorsitzende/r des Senats
4 Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen
Bestimmungen in erster Instanz
5 Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
6 Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben
Anlage 1
zu § 2 Abs. 1
Personal der Universitäten
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln. Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß “0,0%” zu übermitteln.
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Merkmale
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Lfd. Feldinhalt
Nr.
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1 Datensatzkennung gemäß 2.1
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2 Datensatzkennung gemäß 2.2
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3 Geschlecht (M, W)
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```
4 Geburtsjahr
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5 Staatsangehörigkeit gemäß 2.3
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```
6 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4
```
```
7 Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)
```
```
8 Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5
```
```
9 Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5
```
```
10 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
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```
11 Verwendung gemäß 2.6
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```
12 Funktion gemäß 2.7
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Feldinhalt
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2.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des “Public-Key”-Verfahrens zu gewinnen.
2.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
2.3 Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.
2.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung
1 Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder
Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)
3 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene
(einschließlich Kurzstudien)
4 Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für
Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
5 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
6 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
7 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und
erzieherbildenden höheren Schule
8 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder
vergleichbare Berufsausbildung
9 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.5 Beschäftigungsart
Beschäftigungsart 1:
1 Dienstverhältnis zum Bund
3 Arbeitsverhältnis zur Universität
4 Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006
5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6 Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 5/2006
Beschäftigungsart 2:
B befristetes Beschäftigungsverhältnis
M befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002
U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
2.6 Verwendung
11 Universitätsprofessor/in (§ 98 Universitätsgesetz 2002)
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