Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Honig (Honigverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird – hinsichtlich der §§ 6 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. Diese Verordnung gilt für die in den §§ 2 bis 4 beschriebenen Erzeugnisse.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist „Honig“ der natursüße Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen, Absonderungen lebender Pflanzenteile oder auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, diese mit arteigenen Stoffen versetzen, umwandeln, einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.
§ 3. Honigarten werden unterschieden:
Nach Herkunft:
„Blütenhonig“ oder „Nektarhonig“
der aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig;
„Honigtauhonig“
Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera), oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt.
Nach Herstellungsart oder Angebotsform:
„Wabenhonig“ oder „Scheibenhonig“
Von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird;
„Honig mit Wabenteilen“ oder „Wabenstücke in Honig“ Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;
„Tropfhonig“
Durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
„Schleuderhonig“
Durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
„Presshonig“
Durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit geringem Erwärmen auf höchstens 45°C gewonnener Honig;
„Gefilterter Honig“
Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden.
§ 3. Honigarten werden unterschieden:
Nach Herkunft:
„Blütenhonig“ oder „Nektarhonig“
der aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig;
„Honigtauhonig“
Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera), oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt.
Nach Herstellungsart oder Angebotsform:
„Wabenhonig“ oder „Scheibenhonig“
Von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird;
„Honig mit Wabenteilen“ oder „Wabenstücke in Honig“ Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;
„Tropfhonig“
Durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
„Schleuderhonig“
Durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;
„Presshonig“
Durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit geringem Erwärmen auf höchstens 45°C gewonnener Honig.
(Anm.: lit f aufgehobehn durch BGBl. II Nr. 50/2026)
§ 4. „Backhonig“ ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der
– einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen,
– in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben oder
– überhitzt worden sein
kann.
§ 4. „Backhonig“ ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der
einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann, oder
in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann, oder
überhitzt worden sein kann oder
gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden.
§ 5. Die vom Geltungsbereich erfassten Erzeugnisse müssen den im Anhang festgelegten Anforderungen entsprechen.
Kennzeichnung
§ 6. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung,
ist die Bezeichnung “Honig” den in § 2 definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden,
sind die in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden. Diese Bezeichnungen können durch die Sachbezeichnung “Honig” ersetzt werden, sofern es sich nicht um “gefilterten Honig”, “Wabenhonig” bzw. “Scheibenhonig”, “Honig mit Wabenteilen” bzw. “Wabenstücke in Honig” oder “Backhonig” handelt.
(2) Bei “Backhonig” gemäß § 4 ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung auf dem Etikett die Angabe “nur zum Kochen und Backen” anzuführen.
(3) Die Sachbezeichnungen - mit Ausnahme von “gefiltertem Honig” und “Backhonig” - können durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen:
- Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt;
- regionale, territoriale oder topographische Herkunft, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist;
- besondere Qualitätskriterien.
(4) Wurde “Backhonig” als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so kann die Bezeichnung “Honig” in der Sachbezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels anstelle der Bezeichnung “Backhonig” verwendet werden. Im Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die Sachbezeichnung “Backhonig” zu verwenden.
(5) Bei “gefiltertem Honig” und “Backhonig” ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen jedenfalls die zutreffende Sachbezeichnung gemäß den §§ 3 Z 2 lit. f) und 4 anzugeben.
Kennzeichnung
§ 6. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18, zuletzt berichtigt durch ABl. L 50 vom 21.2.2015 S. 48, und zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2014 S. 7,
ist die Bezeichnung „Honig“ den in § 2 definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden,
sind die in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnung zu verwenden. Diese Bezeichnungen können durch die Sachbezeichnung „Honig“ ersetzt werden, sofern es sich nicht um „gefilterten Honig“, „Wabenhonig“ bzw. „Scheibenhonig“, „Honig mit Wabenteilen“ bzw. „Wabenstücke in Honig“ oder „Backhonig“ handelt.
(2) Bei „Backhonig“ gemäß § 4 ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung auf dem Etikett die Angabe „nur zum Kochen und Backen“ anzuführen.
(3) Die Sachbezeichnungen – mit Ausnahme von „gefiltertem Honig“ und „Backhonig“ – können durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen:
– Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt;
– regionale, territoriale oder topographische Herkunft, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist;
– besondere Qualitätskriterien.
(4) Wurde „Backhonig“ als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so kann die Bezeichnung „Honig“ in der Sachbezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels anstelle der Bezeichnung „Backhonig“ verwendet werden. Im Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die Sachbezeichnung „Backhonig“ zu verwenden.
(5) Bei „gefiltertem Honig“ und „Backhonig“ ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen jedenfalls die zutreffende Sachbezeichnung gemäß den §§ 3 Z 2 lit. f) und 4 anzugeben.
(6) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und nicht als Zutat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der in §§ 2 bis 4 definierten Erzeugnisse zu betrachten.
Kennzeichnung
§ 6. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024,
ist die Bezeichnung „Honig“ den in § 2 definierten Erzeugnissen vorbehalten,
sind die in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Art. 17 Abs. 1 der genannten Verordnung zu verwenden. Alternativ darf die Bezeichnung „Honig“ verwendet werden, sofern es sich nicht um „Wabenhonig“ oder „Scheibenhonig“, „Honig mit Wabenteilen“ oder „Wabenstücke in Honig“ oder „Backhonig“ handelt.
(2) Bei „Backhonig“ gemäß § 4 ist in Verbindung mit der Bezeichnung auf dem Etikett die Angabe „nur zum Kochen und Backen“ anzuführen.
(3) Die Bezeichnungen – mit Ausnahme von „Backhonig“ – dürfen durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen:
– Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen, wenn das Erzeugnis vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt;
– regionale, territoriale oder topographische Herkunft, wenn das Erzeugnis vollständig der angegebenen Herkunft ist;
– besondere Qualitätskriterien.
(4) Wurde „Backhonig“ als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so darf in der Bezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels die Bezeichnung „Honig“ anstelle der Bezeichnung „Backhonig“ verwendet werden. Im Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die Bezeichnung „Backhonig“ zu verwenden.
(5) Bei „Backhonig“ ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen eindeutig die Bezeichnung gemäß § 4 anzugeben.
(6) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und nicht als Zutat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der in §§ 2 bis 4 definierten Erzeugnisse zu betrachten.
§ 7. (1) Auf dem Etikett ist das Ursprungsland in dem bzw. sind die Ursprungsländer in denen der Honig erzeugt wurde anzugeben.
(2) Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EG-Mitgliedstaat oder Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden:
- “Mischung von Honig aus EG-Ländern”,
- “Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern” oder
- “Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern”.
§ 7. (1) Auf dem Etikett ist das Ursprungsland in dem bzw. sind die Ursprungsländer in denen der Honig erzeugt wurde anzugeben.
(2) Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden:
– „Mischung von Honig aus EU-Ländern“,
– „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ oder
– „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“.
§ 7. (1) Auf dem Etikett ist das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, anzugeben.
(2) Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland, so sind die Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett im Hauptsichtfeld in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen Prozentsatz, den die einzelnen Ursprungsländer repräsentieren, anzugeben. Für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf der Grundlage der Dokumentation zur Rückverfolgbarkeit des Unternehmers, ist eine Toleranzspanne von 5 % zulässig.
(3) Bei Packungsgrößen, die Nettomengen an Honig von weniger als 30 g enthalten, dürfen die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code gemäß der neuesten geltenden Fassung der internationalen ÖNORM EN ISO 3166-1 (aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) ersetzt werden.
Schlussbestimmungen
§ 8. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Honig, BGBl. Nr. 941/1994, außer Kraft.
Schlussbestimmungen
§ 8. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Honig, BGBl. Nr. 941/1994, außer Kraft.
(2) § 3 Z 2, § 4, § 6 Abs. 1 bis 5, § 7, § 8, § 9 Abs. 3 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2026 treten mit 14. Juni 2026 in Kraft.
§ 9. Erzeugnisse gemäß § 1, die nicht dieser Verordnung, jedoch der Verordnung BGBl. Nr. 941/1994 entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2004 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 9. (1) Erzeugnisse gemäß § 1, die nicht dieser Verordnung, jedoch der Verordnung BGBl. Nr. 941/1994 entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2004 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Erzeugnisse gemäß § 1, die dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 entsprechen und vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
§ 9. (1) Erzeugnisse gemäß § 1, die nicht dieser Verordnung, jedoch der Verordnung BGBl. Nr. 941/1994 entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2004 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Erzeugnisse gemäß § 1, die dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 entsprechen und vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(3) Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2026 entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002, in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 10. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 2001/110/EG über Honig, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002 S. 47, und die Richtlinie 2014/63/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG über Honig, ABl. Nr. L 164 vom 3. Juni 2014 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 10. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt:
Richtlinie 2001/110/EG über Honig, ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 47.
Richtlinie 2014/63/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG über Honig, ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 1.
Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 2024/1438 vom 24.05.2024.
ANHANG
MERKMALE DER ZUSAMMENSETZUNG DES HONIGS
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.