Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes[CELEX-Nr.: 32001L0110]

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2004-01-21
Status Aufgehoben · 2005-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 476/2005).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes–Gleichbehandlungsgesetzes (B–GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verlautbart:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 476/2005).

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

1.

Abschnitt

Darstellung des Ist–Zustandes (Stichtag 1. Juli 2003)

Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht

sowie Verwendungs– und Funktionsgruppen:

Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im

Rechnungshof

§ 1. Der Frauen– und Männeranteil in den Verwendungsgruppen A1 bis A7 stellt sich wie folgt dar:

```


```

Verwendungs– Frauen-  %-Anteil Männer-  %-Anteil Gesamt

gruppe anteil an Gesamt- anteil an Gesamt- beschäftigte

belegschaft belegschaft

```


```

A1 40 22,60 137 77,40 177

```


```

A2 22 37,29 37 62,71 59

```


```

A3 34 85,00 6 15,00 40

```


```

A4 16 94,12 1 5,88 17

```


```

A5 0 0,00 5 100,00 5

```


```

A6 0 0,00 1 100,00 1

```


```

A7 5 71,43 2 28,57 7

```


```

Gesamt 117 38,24 189 61,76 306

```


```

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 476/2005).

Darstellung der Frauenquote

§ 2. Wie aus der Gegenüberstellung ersichtlich, liegt insbesondere bei den Verwendungsgruppen A1 und A2 die Frauenquote unter 40 %. Gegenüber dem Frauenförderungsplan 2002/03 ist jedoch eine Steigerung in der Verwendungsgruppe A1 von 19,66 % auf 22,60 % und in der Verwendungsgruppe A2 von 35,29 % auf 37,29 % zu verzeichnen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 476/2005).

Verwendung im Prüfungsdienst

§ 3. Da die Kernaufgabe des Rechnungshofes die Prüfungstätigkeit bildet, wird im Folgenden der Anteil der Frauen im Prüfungsdienst gesondert dargestellt.

Von 306 im Rechnungshof beschäftigten Bediensteten sind 236 im Prüfungsdienst tätig; 62 Prüferinnen (26,27 %) stehen 174 Prüfern (73,73 %) gegenüber (Frauenförderungsplan 2002/03: 23,98 % bzw. 76,02 %).

Die nachstehende Übersicht zeigt die Entwicklung der Frauenquote im Prüfungsdienst, wobei insbesondere auf die stete Erhöhung des Frauenanteils und darauf hinzuweisen ist, dass sich die Frauenquote im Prüfungsdienst seit der Vorlage des Frauenförderungsplanes 1994/95 mehr als verdoppelt hat.

```


```

Frauen- Früferinnen  % Anteil Prüfer  % Anteil Summe

förderungs- an Summe an Summe Prüfer/

plan Prüfer Prüfer/ innen

innen innen

```


```

1994/95 28 11,48 216 88,52 244

```


```

1996/97 35 14,71 203 85,29 238

```


```

1998/99 46 19,01 196 80,99 242

```


```

2000/01 53 21,46 194 78,54 247

```


```

2002/03 59 23,98 187 76,02 246

```


```

2004/05 62 26,27 174 73,73 236

```


```

Von den 117 im Rechnungshof beschäftigten Frauen sind 52,99 % im Prüfungsdienst tätig, von den 189 im Rechnungshof beschäftigten Männern hingegen 92,06 % (Frauenförderungsplan 2002/03: 51,75 % bzw. 93,03 %).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 476/2005).

Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung

des Frauenanteils

§ 4. Die geschlechterspezifische Besetzung der Funktionen im Rechnungshof stellt sich wie folgt

dar:

(1) Verwendungsgruppe A1:

– Sektionsleitung: 4 Männer; 1 unbesetzt;

– Sektionsleitungstellvertretung: 2 Männer; 3 unbesetzt;

– Abteilungsleitung (ohne Sektionsleitungstellvertretung):

29 Männer, 4 Frauen;

– Stellvertretung der Abteilungsleitung sowie Prüfungsleitung

und Fachbereichsleitung: 61 Männer, 15 Frauen; 4 unbesetzt. Insgesamt bestehen somit 115 besetzte (und 8 unbesetzte) Funktionen;

hievon 19 mit Frauen besetzt, dies

sind 16,52 % (Frauenförderungsplan 2002/03: 10,19 %).

(2) Verwendungsgruppe A2:

– Leitung der Bibliothek: 1 Mann;

– Leitung der Wirtschaftsstelle: 1 Frau.

Insgesamt bestehen somit 2 Funktionen; eine wird von einer Frau ausgeübt, dies sind 50 % (Frauenförderungsplan 2002/03: 100 %).

(3) Verwendungsgruppe A3:

– Stellvertretung der Leitung der Wirtschaftsstelle: 1 Mann;

– Leitung der Ministerialkanzleidirektion: 1 Mann;

– Stellvertretung der Ministerialkanzleidirektion: 1 Frau;

– Leitung der allgemeinen Kanzlei: 1 Frau;

– Leitung der Administrativen Unterstützungsstellen der Sektionen: 5 Frauen.

Insgesamt bestehen somit 9 Funktionen; hievon sind 7 mit Frauen besetzt, dies sind 77,78 % (Frauenförderungsplan 2002/03: 87,50 %).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 476/2005).

Aus– und Weiterbildung

§ 5. Im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 1. Juli 2003 waren folgende Kursanmeldungen bzw. absolvierte Seminartage für Bedienstete im Prüfungsdienst zu verzeichnen:

```


```

Anmeldung von Seminartage besucht von

```


```

Kursart Frauen Männern Frauen Männern

```


```

Grundausbildung 8 3 237 90

```


```

sonstige Kurse

an der 44 90 131 250

Verwaltungs-

akademie

```


```

externe Seminare 71 256 165 571

```


```

interne Seminare 410 528 701 1 016

```


```

Summe 533 877 1 234 1 927

```


```

Dies ergibt eine durchschnittliche Anzahl an Seminartagen je Teilnehmerin von 2,32 Tagen und je Teilnehmer von 2,20 Tagen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 476/2005).

Bewerbungen

§ 6. Im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 1. Juli 2003 bewarben sich insgesamt 1 063 Männer und 642 Frauen, davon 994 Männer und 520 Frauen für den Prüfungsdienst, sowie 69 Männer und 122 Frauen für andere Bereiche (zentrale Dienste). Aufgenommen wurden 14 Frauen und 11 Männer für den Prüfungsdienst sowie 3 Frauen und 1 Mann für zentrale Dienste. Dies entspricht einem auf den Prüfungsdienst bezogenen Anteil der Aufnahmen von 56 % Frauen zu 44 % Männern und einem auf die zentralen Dienste bezogenen Anteil der Aufnahmen von 75 % Frauen und 25 % Männer.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 476/2005).

Arbeitszeitregelung

§ 7. Die rechtliche Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitregelung wird im Rechnungshof bereits umgesetzt und in Einzelfällen auch schon in Anspruch genommen. Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 476/2005).

Unterrepräsentation

§ 8. Frauen sind zwar im Rechnungshof in den Verwendungsgruppen A1 und A2 und in allen Funktionen betreffend die Verwendungsgruppen A1 und A2 gemäß § 40 B-GBG unterrepräsentiert, der Erfolg der Bemühungen, Frauen für den Rechnungshof zu gewinnen, zeigt sich jedoch am Ansteigen der Frauenquote im Prüfungsdienst.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 476/2005).

Kommissionen und Arbeitsgruppen

§ 9. Bei der Zusammensetzung von Kommissionen ist gemäß § 9 Abs. 1 B-GBG auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Mitarbeit von Frauen in Arbeitsgruppen ist zu ermöglichen. Frauen sind in Kommissionen wie folgt

vertreten:

– Aufnahmekommission (7 Frauen);

– Disziplinarkommission beim Rechnungshof (3 Frauen);

– Kommission für das Vorschlagswesen (1 Frau);

– Leistungsfeststellungskommission (5 Frauen).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 476/2005).

2.

Abschnitt

Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

§ 10. (1) Eine 40 %ige Frauenquote im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst

– in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 40 auf 79 Frauen

(+ 98 %) und

– in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 22 auf 26 Frauen

(+ 20 %)

zu verzeichnen wäre.

(2) Eine Annäherung an die 40 %ige Frauenquote im Bereich der Funktionen wird nur langfristig

möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn

– 2 Frauen die Leitung einer Sektion,

– 2 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion,

– 15 Frauen die Leitung einer Abteilung und

– 32 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfungsleitung

ausübten.

(3) Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994/95 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 34 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 42 verminderte.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 476/2005).

3.

Abschnitt

Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2009 und verbindliche

Vorgaben

Fluktuation und Prognose

§ 11. (1) Die Fluktuation wurde aufgrund der ermittelten Daten für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 1. Juli 2003 mit der Zielvorgabe bis einschließlich des Jahres 2009 erstellt, wobei folgende Annahmen zugrunde lagen:

Vom 1. Juli 2001 bis 1. Juli 2003 ausgeschiedene Bedienstete:

```


```

Frauen Männer in Summe

```


```

– Beendigung des aktiven

Dienstverhältnisses:

Übertritt und Versetzung in

den Ruhestand gemäß § 13,

14 und 15 sowie §§ 236b und

236c des

Beamten–Dienstrechtsgesetzes

1979 (BDG 1979) und gemäß

§ 22g des

Bundesbediensteten–

Sozialplangesetzes

(BB–SozPG) 6 15 21

```


```

– Außerdienststellung gemäß

§ 19 BDG 1979 0 0 0

```


```

– Auflösung des

Dienstverhältnisses gemäß § 20

BDG 1979 4 2 6

```


```

– Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 1 0 1

```


```

– Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG

1979 0 1 1

```


```

– Zeitablauf gemäß § 30 des

Vertragsbedienstetengesetzes

1948 0 0 0

```


```

– insgesamt 11 18 29

```


```

(2) Ab dem Stichtag 1. Juli 2003 bis Ende des Jahres 2009 kann mit weiteren, durch Erreichung des

gesetzlichen Pensionsalters bedingten Abgängen von 3 Frauen und 59

Männern gerechnet werden, und

zwar

```


```

2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009

Frauen 3 - - - - - -

```


```

Männer 29 6 6 6 6 1 5

```


```

(3) Der Rechnungshof ist bei der Stellenausschreibung an einer vermehrten Bewerbung von Frauen interessiert und bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass er in seinen Ausschreibungen Frauen besonders einlädt, sich zu bewerben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 476/2005).

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2005 gemäß § 41 Abs. 3

B–GBG

§ 12. Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in Höhe von 40 % in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.

Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber (Stichtag 1. Juli 2003).

```


```

Funktion Männer Frauen Gesamt Frauen- Verbindliche

anteil Zielvorgaben

in % in %

```


```

Sektionsleitung 4 0 4 0 –

```


```

Sektionsleitung- 2 0 2 0 -

stellvertretung

```


```

Abteilungsleitung 29 4 33 12,1 15,2

```


```

Abteilungs-

leitung-

stellvertretung, 61 15 76 18,8 21,3

Prüfungs- und

Fachbereichs-

leitung

```


```

Zwei Sektionsleiter haben bereits das frühestmögliche Pensionsantrittsalter erreicht. Erfahrungsgemäß liegt jedoch das tatsächliche Pensionsantrittsalter in den Funktionen Sektionsleiter und Sektionsleiterstellvertreter kaum vor Vollendung des 65. Lebensjahres, weshalb für den Zeitraum bis 2005 für diese Funktionen keine verbindliche Zielvorgabe möglich ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 476/2005).

4.

Abschnitt

Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen

gemäß § 41 Abs. 3 B–GBG

Organisation

§ 13. (1) Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die notwendigen Frauenförderungsmaßnahmen mitzutragen.

(2) Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.

(3) Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:

1.

Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:

– bei der Erlassung des Frauenförderungsplanes, – bei Organisationsänderungen im Rechnungshof, – bei Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und – bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.

2.

Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:

– bei der Festsetzung von Ausschreibungen,

– bei der Ausschreibung von Funktionen und bei

Funktionsbestellungen,

– bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen

und

– bei Verwendungsänderungen von Mitarbeiterinnen.

3.

Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:

– Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern, – Beendigung der Probeverwendung von Mitarbeiterinnen, – Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen zur Aus- und Weiterbildung,

– Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen, – Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und

– allgemeine Personalentscheidungen betreffend weibliche

Bedienstete im Hinblick auf die Einhaltung des B–GBG.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 476/2005).

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

§ 14. (1) Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfungsdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.

(2) Nach der Aufnahme sind die Mitarbeiterinnen im Zuge von Integrationsmodulen unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofes einzuführen.

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