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Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch[CELEX-Nr.: 32001L0114]

Geltender Text a fecha 2004-01-22

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1,19 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird - hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:

1.

Eingedickte Milch

a)

Arten ungezuckerter Kondensmilch

b)

Arten gezuckerter Kondensmilch

2.

Trockenmilch

a)

Milchpulver mit hohem Fettgehalt

b)

Milchpulver oder Vollmilchpulver

c)

Teilentrahmtes Milchpulver

d)

Magermilchpulver

Behandlung bei der Herstellung

§ 2. (1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1 lit. b darf Laktose in einer Menge von bis zu 0,03% des Enderzeugnisses zugesetzt werden.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, in der jeweils geltenden Fassung, hat die Haltbarmachung zu erfolgen durch:

1.

Wärmebehandlung (Sterilisation, UHT usw.) für Erzeugnisse gemäß § 1 Z 1 lit. a

2.

Zusatz von Saccharose für Erzeugnisse gemäß § 1 Z 1 lit. b

3.

Trocknung für Erzeugnisse gemäß § 1 Z 2

Kennzeichnungsbestimmungen

§ 3. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 4 sind die in § 1 vorgesehenen Bezeichnungen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden.

(2) Mit Ausnahme von „Kondensmagermilch oder kondensierte Magermilch“, „gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch“ und „Magermilchpulver“ ist der Gehalt an Milchfett anzugeben, ausgedrückt in Prozent des Enderzeugnisses, sowie bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1 der von der Milch stammende entfettete Trockenmassenanteil. Diese Angabe ist in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.

(3) Bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 2 sind die Empfehlungen für das Verdünnungs- bzw. Rekonstitutionsverfahren anzugeben, einschließlich der Angabe des Fettgehalts des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses.

(4) Bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 2 ist anzugeben, dass das Erzeugnis „nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt“ ist.

(5) Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung können die nach Abs. 2 bis 4 erforderlichen Angaben nur auf der äußeren Umhüllung vermerkt werden.

§ 4. Unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 1 dürfen für bestimmte Erzeugnisse gemäß § 1 nachstehende besondere Bezeichnungen verwendet werden:

1.

Die Bezeichnung „kondensierte Kaffeesahne“ für „Kondensmilch mit hohem Fettgehalt“.

2.

Die Bezeichnungen „Rahmpulver“ und „Sahnepulver“ für „Milchpulver mit hohem Fettgehalt“.

Probenahme und Analysemethoden

§ 5. (1) Die Probenahme für Erzeugnisse gemäß § 1 hat gemäß den Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 87/524/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die Probenahme von Dauermilcherzeugnissen, ABl. Nr. L 306 vom 28.Oktober 1987, zu erfolgen.

(2) Für die Prüfung der Zusammensetzung von Erzeugnissen gemäß § 1, welche nach den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 79/1067/EWG der Kommission vom 13. November 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden zur Prüfung bestimmter Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 327 vom 24. Dezember 1979, zu erfolgen hat, sind jene Analysemethoden anzuwenden, die im Anhang II dieser Richtlinie beschrieben sind.

Schlussbestimmungen

§ 6. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997, außer Kraft.

(2) Erzeugnisse, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, jedoch den Bestimmungen der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997, entsprechen, dürfen bis zum 16. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden.

(3) Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 17. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 15 vom 17. Jänner 2002, in österreichisches Recht umgesetzt.