Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMSG-Grundausbildungsverordnung 2004)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 2010-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

Personenkreis

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiter/innen des Ressorts, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Ausgenommen sind Ressortmitarbeiter/innen, die im Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst tätig sind.

(3) Ressortmitarbeiter/innen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen P 1, p1 oder h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeiter/inne/n der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C, A 3 oder v3, jene der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen P 2, P 3, p2, p3, h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D, A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.

(4) Bediensteten anderer Ressorts kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz gewährt werden.

2.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiter/inne/n Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.

Ausbildungsabschnitte

§ 3. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

1.

Basiseinführung,

2.

Praktische Ausbildung,

3.

Allgemeine Ausbildung,

4.

Spezielle Ausbildung.

Ausbildungsformen

§ 4. Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Teilnehmer/innen/zahlen als Seminare, Praktika, Projektarbeiten, E-Learning oder Selbststudium zu gestalten.

Grundausbildungs- und Prüfungsplan

§ 5. (1) Für jede/n Mitarbeiter/in ist ein persönlicher Grundausbildungs- und Prüfungsplan zu erstellen. Dieser enthält

1.

den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung;

2.

jene Fachbereiche gemäß § 11 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind.

(2) Durch die Kenntnisnahme des Ausbildungs- und Prüfungsplans durch die/den Auszubildende/n gilt er/sie der Grundausbildung zugewiesen.

(3) Absolvierte Ausbildungen sind zu dokumentieren.

Dauer

§ 6. (1) Die Grundausbildung hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:

```


```

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe Ausbildungstage

```


```

A 1, A, v1 50

```


```

A 2, B, v2 45

```


```

A 3, C, v3 40

```


```

A 4, A 5, D, v4 30

```


```

(2) Die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist in der Anlage geregelt.

Übertragung der Organisation und Durchführung

§ 7. Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

3.

Abschnitt

Ausbildungsabschnitte

Basiseinführung

§ 8. Die Basiseinführung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind.

Praktische Ausbildung

§ 9. In der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden Fähigkeiten und Kenntnisse im eigenen Fachbereich (Hauptfach) und in verwandten Fachbereichen (Nebenfächer) zu erwerben und zu erproben. Die praktische Ausbildung kann im Rahmen von Seminaren, Praktika und E-Learning Methoden erfolgen.

Allgemeine Ausbildung

§ 10. (1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachlichen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form - gegebenenfalls unterstützt durch E-Learning

(2) Die allgemeine Ausbildung umfasst die Ausbildung in folgenden Themenbereichen:

1.

Österreichische Verfassung und Behördenorganisation; rechtliche Grundlagen, Institutionen und ausgewählte Politikbereiche der Europäischen Union,

2.

Verfahrensrecht, Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten sowie Grundzüge der Haushaltsvorschriften des Bundes und der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre,

3.

Ressortpolitische Grundlagen,

4.

Kommunikationsverhalten.

(3) In den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Themenbereichen sind in Lehrveranstaltungen integrierte mündliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung des/der Mitarbeiter/s/in Bedacht zu nehmen. Diese Prüfungen dürfen jeweils zweimal wiederholt werden.

Spezielle Ausbildung

§ 11. (1) Die spezielle Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse.

(2) Die gemäß § 5 im Ausbildungsplan auszuweisenden Fachbereiche sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:

1.

Personalmanagement,

2.

Wirtschaftsangelegenheiten,

3.

Budget und Controlling,

4.

Buchhaltungswesen,

5.

Automationsunterstützte Datenverarbeitung,

6.

Europäisches und Internationales Sozialrecht,

7.

Europäische und Internationale Sozialpolitik,

8.

Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen (MVB) der Sozialversicherung,

9.

Leistungsrecht der Pensionsversicherung,

10.

Organisation, Verfahren und Vollziehung der Sozialversicherung,

11.

Grundzüge der Finanzierung und des Rechnungswesens der Sozialversicherung,

12.

Zivilrechtlicher Konsumentenschutz einschließlich seiner Durchsetzung,

13.

Verwaltungsrechtlicher Konsumentenschutz einschließlich Produktsicherheit,

14.

Europäisches und internationales Konsumentenrecht,

15.

Berufliche Integration behinderter Menschen,

16.

Pflegegeldrecht und Sozialentschädigung,

17.

Bundesbehindertengesetz, Behinderten- und Sozialhilfe,

18.

EU-Förderinstrumentarium (inkl. Strukturfonds),

19.

Lastenausgleich - Das Familienlastenausgleichsgesetz,

20.

Kinder-, Jugend- und Jugendwohlfahrtsrecht,

21.

Nationale und internationale Jugendpolitik,

22.

Nationale Familien-, Senioren- und Männerpolitik,

23.

Internationale Familien- und Seniorenpolitik,

24.

Sekretariatsmanagement,

25.

Büroordnung.

(3) Die Fachbereiche gemäß Abs. 2 Z 24 und 25 kommen nur für Mitarbeiter/innen der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht.

(4) Der Fachbereich gemäß Abs. 2 Z 24 kann nur als verwandter und nicht als eigener Fachbereich absolviert werden.

(5) Mitarbeiter/innen im Rechnungsdienst haben einen der Fachbereiche gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 als eigenen Fachbereich zu absolvieren.

Anrechnung

§ 12. Auf die Grundausbildung können gemäß § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden.

4.

Abschnitt

Dienstprüfung

Prüfungsordnung

§ 13. (1) Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfer/inne/n abzunehmen.

(2) Die Teilprüfungen sind in den gemäß § 5 im Ausbildungsplan ausgewiesenen Fachbereichen abzulegen.

(3) Die Beurteilung hat in allen Fachbereichen auf Grund mündlicher Leistungen, im eigenen Fachbereich auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung des/der Mitarbeiter/s/in Bedacht zu nehmen.

(4) Teilprüfungen erfolgen

1.

im Rahmen von Seminaren der speziellen Ausbildung oder

2.

in Form einer Einzelprüfung nach Selbststudium oder

3.

in Form einer Projektarbeit. Eine positiv bewertete Projektarbeit ersetzt in diesem Fachbereich die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3.

(5) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist dem/der Mitarbeiter/in angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.

(7) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, in dem die in den Fachbereichen gemäß Abs. 2 abgelegten Prüfungen anzuführen sind. Anrechnungen von Prüfungen gemäß § 12 sind zu vermerken.

Prüfungskommission

§ 14. (1) Die Einzelprüfer/innen sind Mitglieder einer gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für die Dauer von fünf Jahren einzurichtenden Prüfungskommission.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Personen, die entsprechend fachlich sowie pädagogisch qualifiziert und als Ausbildner/innen tätig sind, bestellt werden.

5.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Erfolgreich abgelegte Grundausbildungen nach den bisherigen Verordnungen gelten als Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.

(2) Bedienstete, die ihre Grundausbildung vor dem 1. Jänner 2004 begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 304/1999 bis 31. Dezember 2007 beenden.

Schlussbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 304/1999 tritt hinsichtlich der Bediensteten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, sofern sich aus § 15 Abs. 2 nicht anderes ergibt, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Anlage

Dauer, Inhalte und Ziele der Grundausbildung

```

1.

Für die einzelnen Ausbildungsabschnitte gelten folgende

```

Ausbildungszeiten

```


```

Ausbildungsabschnitt Ausbildungstage nach

Verwendungsgruppen

```


```

A1, A, A3, C, A4, A5,

v1, A2, v3 D, v4

B, v2

```


```

Basiseinführung 2 2 2

```


```

Allgemeine Ausbildung

```


```

Österreichische Verfassung und

Behördenorganisation, rechtliche

Grundlagen, Institutionen und

ausgewählte Politikbereiche der 6 4 4

Europäischen Union

```


```

Verfahrensrecht, Dienst-, Besoldungs- 6 4 4

und Personalvertretungsrecht der

Bundesbediensteten sowie Grundzüge der

Haushaltsvorschriften des Bundes und der

öffentlichen Betriebswirtschaftslehre

```


```

Ressortpolitische Grundlagen 8 4 4

```


```

Kommunikationsverhalten 4 2 - 4* 2

```


```

Fachspezifische Ausbildung - eigener Fachbereich (Hauptfach)

```


```

Praktische Ausbildung 10 7 4

```


```

Spezielle Ausbildung 7 7 7

```


```

Fachspezifische Ausbildung - verwandter Fachbereich (Nebenfach 1)

```


```

Praktische Ausbildung 4 4 4

```


```

Spezielle Ausbildung 7 7 7

```


```

Fachspezifische Ausbildung - verwandter Fachbereich (Nebenfach 2)

```


```

Praktische Ausbildung 4 4 -

```


```

Spezielle Ausbildung 7 7 -

```


```

Ausbildungszeit gesamt 65 52 - 54 38

```


```

In begründeten Fällen können - bei Einhaltung der Mindestzeiten gemäß § 6 - die festgelegten Ausbildungszeiten auch unter- oder überschritten werden.

2.

Inhalte und Ziele der fachspezifischen Ausbildung gem. § 9 und § 11

Ausbildungsziel ist der Erwerb der angeführten Kenntnisse.

```


```

```

1.

Personalmanagement

```

```


```

. Kenntnisse über die wesentlichen dienst- und

besoldungsrechtlichen Bestimmungen im Bundesdienst

. Kenntnisse über die wesentlichen Bestimmungen des Recruiting

und der wichtigsten Instrumente der Personalentwicklung

. Grundkenntnisse der Personalplanung und des

Personalcontrollings

```


```

```

2.

Wirtschaftsangelegenheiten

```

```


```

. Kenntnisse über grundsätzliche Bestimmungen des

Beschaffungswesens inklusive Vertragsrecht

. Wesentliche Kenntnisse über Vergabeverfahren inklusive

Zuständigkeiten im Ressort

. Kenntnisse über die Anforderungs- und Bestellverfahren im

Ressort

```


```

```

3.

Budget und Controlling

```

```


```

. Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen des öffentlichen

Haushaltes sowie dessen Funktionen und Organe

. Kenntnisse der Grundsätze der Budgetplanung und des

Budgetvollzugs

. Wesentliche Kenntnisse über Aufgaben, Verfahren und Ziele des

Controllings

```


```

```

4.

Buchhaltungswesen

```

```


```

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