Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 2009-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 104
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

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1.

Abschnitt

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Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit und Geltungsbereich

§ 1 Förderungsbegriff und -arten

§ 2 Förderungswürdige Leistung

§ 3 Zuständigkeit des Bundes

§ 4 Geltungsbereich

§ 5 Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 6 Rechtswirkung

```

2.

Abschnitt

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Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen

§ 7 Allgemeines

Zusammenwirken, gemeinsames Vorgehen und Einvernehmen bei der

Gewährung von Förderungen

§  8 Förderung durch ein anweisendes Organ allein

§  9 Förderungen durch mehrere anweisende Organe

§ 10 Förderungen gemeinsam mit anderen Rechtsträgern

§ 11 Vorbelastungen

§ 12 Grundsätze der Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister

für Finanzen

§ 13 Erfolgskontrolle

```

3.

Abschnitt

```

Allgemeine Förderungsbestimmungen

§ 14 Fachliche Fähigkeiten des Förderungswerbers

§ 15 Beginn der Leistung

§ 16 Gesamtfinanzierung der Leistung

§ 17 Ausbedingung einer Eigenleistung

§ 18 Erhebung der gesamten Förderungsmittel

§ 19 Förderungszeitraum

```

4.

Abschnitt

```

Gewährung und Abwicklung der Förderung

§ 20 Förderungsansuchen und -gewährung

Förderungsvertrag

§ 21 Auflagen und Bedingungen

§ 22 Rückzahlung der Förderung

Verwendungsnachweis

§ 23 Sachbericht

§ 24 Zahlenmäßiger Nachweis

§ 25 Zahlenmäßiger Nachweis bei einer Gesamtförderung

§ 26 Zwischenberichte

§ 27 Datenverwendung durch den Förderungsgeber

§ 28 Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz

§ 29 Auszahlung der Förderung

Sonderregelungen

§ 30 Mehrere Förderungsarten nebeneinander

§ 31 Umsatzsteuer

§ 32 Leasingfinanzierte Investitionsgüter

§ 33 Gewinnerzielung aus einer geförderten Leistung

§ 34 Geförderte Anschaffungen

Förderungsdarlehen

§ 35 Umwandlung eines Förderungsdarlehens in eine sonstige

Geldzuwendung

§ 36 Mitbefassung des Bundesministers für Finanzen vor der

Umwandlung

```

5.

Abschnitt

```

Übertragung der Förderungsabwicklung

§ 37 Landeshauptmann

§ 38 Andere Rechtsträger

§ 39 Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vor der

Übertragung

```

6.

Abschnitt

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Sonderrichtlinien

§ 40 Allgemeines

§ 41 Veröffentlichung

```

7.

Abschnitt

```

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 42 Rechtsanwendung und Verweisungen

§ 43 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 44 In-Kraft-Treten

§ 45 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften und Übergangsbestimmungen

Präambel/Promulgationsklausel

1.

Abschnitt

Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit, Geltungsbereich undRechtswirkung

Förderungsbegriff und -arten

§ 1. (1) Förderungen sind Ausgaben des Bundes für

1.

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,

2.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie

3.

sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft (insbesondere Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft) auf Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten.

(2) Eine Förderung kann gewährt werden als

1.

Einzelförderung für eine einzelne abgegrenzte, zeitlich und sachlich bestimmte Leistung (zB Durchführung eines Einzelprojektes) oder

2.

Gesamtförderung zur Deckung des gesamten oder aliquoten Teiles des nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleibenden Fehlbetrages für die bestimmungsgemäße Gesamttätigkeit eines Förderungswerbers innerhalb eines im Förderungsvertrag bestimmten Zeitraumes (zB die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben eines Vereines während eines Jahres durch Übernahme eines Teiles der Abgangsdeckung).

1.

Abschnitt

Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit, Geltungsbereich und Rechtswirkung

Förderungsbegriff und -arten

§ 1. (1) Förderungen im Sinne dieser Verordnung sind Ausgaben des Bundes für

1.

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,

2.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie

3.

sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft (insbesondere Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft) auf Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten.

(2) Eine Förderung kann gewährt werden als

1.

Einzelförderung für eine einzelne abgegrenzte, zeitlich und sachlich bestimmte Leistung (zB Durchführung eines Einzelprojektes) oder

2.

Gesamtförderung zur Deckung des gesamten oder aliquoten Teiles des nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleibenden Fehlbetrages für die bestimmungsgemäße Gesamttätigkeit eines Förderungswerbers innerhalb eines im Förderungsvertrag bestimmten Zeitraumes (zB die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben eines Vereines während eines Jahres durch Übernahme eines Teiles der Abgangsdeckung).

Förderungswürdige Leistung

§ 2. Eine Leistung ist förderungswürdig, wenn an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse besteht und sie daher geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohles oder zur Hebung des zwischenstaatlichen und internationalen Ansehens der Republik Österreich oder zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht beizutragen. Allgemeiner Zweck jeder Förderung ist primär die Hilfe zur Selbsthilfe.

Zuständigkeit des Bundes

§ 3. Eine Leistung darf vom Bund nur gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten betrifft, die

1.

in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,

2.

unter Art. VIII Abs. 1 lit. a und b des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, fallen, oder

3.

über den Interessensbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen; diese Voraussetzung ist auch bei einem einheitlichen Förderungsprogramm (6. Abschnitt) erfüllt.

Geltungsbereich

§ 4. Diese Richtlinien gelten für Förderungen durch anweisende Organe gemäß § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 5. Auf Grund der Begriffsbestimmung des § 1 sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinien insbesondere ausgenommen:

1.

Finanzzuweisungen und Zuschüsse des Bundes an andere Gebietskörperschaften gemäß § 12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45;

2.

Leistungen an ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zur Abdeckung eines Aufwandes, den diese gemäß § 2 F-VG 1948 selbst zu tragen haben;

3.

Förderungen im Bereich der Hoheitsverwaltung;

4.

sondergesetzlich geregelte Förderungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung; soweit die jeweiligen sondergesetzlichen Regelungen jedoch keine oder keine abweichenden näheren Bestimmungen enthalten, sind diese Richtlinien - insbesondere auch bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien auf Grundlage dieser sondergesetzlichen Regelungen - im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise insoweit anzuwenden, als dies mit der Eigenart dieser Förderungen vereinbar ist;

5.

die Übernahme von Bundeshaftungen gemäß § 66 BHG;

6.

Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter, die durch reine Einkommensverbesserung unmittelbar zur Befriedigung existentieller Individualbedürfnisse beitragen;

7.

Realförderungen (zB Sachförderungen).

Rechtswirkung

§ 6. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang seitens des Bundes wird weder durch diese Richtlinien noch durch Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) begründet.

2.

Abschnitt

Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen

Allgemeines

§ 7. Eine Förderung ist nur zulässig, wenn

1.

die förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des einschlägigen Ausgabenansatzes des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes steht und die Bedeckbarkeit der für den betreffenden Verwendungszweck erforderlichen Bundesmittel unter Bedachtnahme auf §§ 37, 40, 42 bis 45 BHG gesichert erscheint und

2.

der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des § 2 Abs. 1 BHG und dem Budgetprogramm (§ 12 BHG) im Einklang steht.

2.

Abschnitt

Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen

Allgemeines

§ 7. (1) Eine Förderung ist nur zulässig, wenn

1.

die förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des einschlägigen Ausgabenansatzes des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes steht und die Bedeckbarkeit der für den betreffenden Verwendungszweck erforderlichen Bundesmittel unter Bedachtnahme auf §§ 37, 40, 42 bis 45 BHG sowie auf das Bundesfinanzrahmengesetz gesichert erscheint und

2.

der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des § 2 Abs. 1 BHG in Einklang steht.

(2) Das anweisende Organ hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung der Förderung berücksichtigt wird.

Zusammenwirken, gemeinsames Vorgehen und Einvernehmen bei der Gewährung von Förderungen

Förderung durch ein anweisendes Organ allein

§ 8. Übersteigt die von einem anweisenden Organ beabsichtigte Förderung im Einzelfall den in den Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Betrag, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden.

Förderungen durch mehrere anweisende Organe

§ 9. Beabsichtigen mehrere anweisende Organe, demselben Förderungswerber für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, gemeinsam Förderungen zu gewähren, so haben sie einander vor Gewährung der Förderung zu verständigen und auf eine abgestimmte Vorgangsweise hinzuwirken. Übersteigt der Gesamtbetrag einer gemeinsamen Förderung für dieselbe Leistung den in den Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Betrag, so darf die Förderung erst nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden.

Förderungen gemeinsam mit anderen Rechtsträgern

§ 10. Sofern auch andere Rechtsträger einen Förderungswerber für dieselbe Leistung zu fördern beabsichtigen, haben die beteiligten Organe des Bundes auf eine abgestimmte Vorgangsweise mit diesen Rechtsträgern hinzuwirken.

Vorbelastungen

§ 11. Falls die Eigenart der Leistung des Förderungswerbers von vornherein in Bezug auf die Förderung die Eingehung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes erfordert, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in künftigen Finanzjahren Ausgaben zu leisten sein werden (Vorbelastungen), gelten die einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (§ 45 BHG).

Grundsätze der Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für Finanzen

§ 12. Im Rahmen der Einvernehmensherstellung (§§ 15 Abs. 1 Z 3, 23, 43 bis 45 BHG) mit dem Bundesminister für Finanzen hat dieser insbesondere darauf zu achten, dass

1.

die finanziellen Vorkehrungen getroffen sind, um die Ausgaben für die Erfüllung der beabsichtigten Förderungen nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu gewährleisten und

2.

die beabsichtigten Förderungen den Voraussetzungen des § 7 entsprechen.

Erfolgskontrolle

§ 13. (1) Die anweisenden Organe haben, soweit dies im Hinblick auf die Höhe und Eigenart der Förderung zweckmäßig ist, nach Abschluss der geförderten Leistung eine Kontrolle und Evaluierung durchzuführen, ob und inwieweit der mit der Förderungsgewährung angestrebte Erfolg erreicht wurde.

(2) Bei mehrjährigen Leistungen sind von den anweisenden Organen in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte (§ 26) darüber hinaus Zwischenevaluierungen durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.

(3) Förderungsmaßnahmen auf Grundlage von Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) sind - sofern dies auf Grund ihrer Dauer zweckmäßig ist - insgesamt in angemessenen Zeitabständen einer Erfolgskontrolle und Evaluierung zu unterziehen. Erforderlichenfalls sind die Sonderrichtlinien entsprechend abzuändern oder aufzuheben. Nach Abschluss der Förderungsmaßnahmen hat jedenfalls insgesamt eine Erfolgskontrolle und Evaluierung zu erfolgen. Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

Kontrolle und Evaluierung

§ 13. (1) Die anweisenden Organe haben nach Abschluss der geförderten Leistung

a)

eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und

b)

soweit dies im Hinblick auf die Höhe und Eigenart der Förderung zweckmäßig ist, eine Evaluierung durchzuführen, ob und inwieweit der mit der Förderungsgewährung angestrebte Erfolg erreicht wurde.

(2) Bei mehrjährigen Leistungen sind von den anweisenden Organen in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte (§ 26) darüber hinaus Zwischenevaluierungen durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.

(3) Nach Abschluss von Förderungsmaßnahmen auf Grundlage von Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) hat

a)

jedenfalls insgesamt eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und

b)

eine Evaluierung zu erfolgen, ob der mit der Förderungsmaßnahme angestrebte Erfolg erreicht wurde.

Sofern es auf Grund ihrer Dauer zweckmäßig ist, sind Förderungsmaßnahmen auch in angemessenen Zeitabständen insgesamt einer Kontrolle und Zwischenevaluierung zu unterziehen. Erforderlichenfalls sind die Sonderrichtlinien entsprechend abzuändern oder aufzuheben. Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

3.

Abschnitt

Allgemeine Förderungsbestimmungen

Fachliche Fähigkeiten des Förderungswerbers

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