Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2004
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
504/2004).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2002, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
504/2004).
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
(Anm.: Artikel I wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
504/2004).
Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2004 mit 1,010 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2004 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
504/2004).
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2004 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2002, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 198/2003, angeführten Beträge wie folgt festgestellt, wobei gemäß § 11a Abs. 2 hinsichtlich der Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG bei anspruchsberechtigten Opfern und Hinterbliebenen durch eine Erhöhung um 9,65 € und bei anspruchsberechtigten Opfern, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben, durch eine Erhöhung um 49,47 € gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen ist:
```
Im § 6 Z 5 .......... statt 655 910,80 € mit 662 469,90 €;
```
```
im § 11 Abs. 2 ................ statt 39,20 € mit 39,60 €;
```
```
im § 11 Abs. 5 .............. statt 862,90 € mit 872,60 €,
```
............................. statt 783,60 € mit 793,30 €,
......................... statt 1 167,60 € mit 1 217,10 €;
```
im § 12a Abs. 1 ......... statt mit 978,80 € mit 988,60 €,
```
............................. statt 392,00 € mit 395,90 €.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
504/2004).
Artikel III
Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung
(Anm.: Artikel III wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
504/2004).
Artikel IV
Anpassung in der Impfschadenentschädigung
(Anm.: Artikel IV wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
504/2004).
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
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