Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2004

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

504/2004).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

504/2004).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2004 mit 1,010 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2004 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

504/2004).

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2004 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2002 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

```

1.

Im § 11 Abs. 1 .............. statt 419,60 € mit 423,80 €;

```

```

2.

im § 11 Abs. 2 ............... statt 17,20 € mit 17,40 €;

```

```

3.

im § 11 Abs. 3 .................................... statt

```

nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH

```

65.

Lebensjahre 18,80 € 31,40 € 38,00 € 50,30 € 62,80 €

```

```

70.

Lebensjahres 38,10 € 62,70 € 71,30 € 84,10 € 100,70 €

```

```

75.

Lebensjahres 69,30 € 94,50 € 105,00 € 117,40 € 130,10 €

```

```

80.

Lebensjahres 100,70 € 126,10 € 138,60 € 151,20 € 163,80 €

```

mit

nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH

```

65.

Lebensjahres 19,00 € 31,70 € 38,40 € 50,80 € 63,40 €

```

```

70.

Lebensjahres 38,50 € 63,30 € 72,00 € 84,90 € 101,70 €

```

```

75.

Lebensjahres 70,00 € 95,40 € 106,10 € 118,60 € 131,40 €

```

```

80.

Lebensjahres 101,70 € 127,40 € 140,00 € 152,70 € 165,40 €

```

```

4.

im § 12 Abs. 2 .............. statt 219,20 € mit 221,40 €,

```

............................... statt 33,30 € mit 33,60 €;

```

5.

im § 14 Abs. 1 .......... statt je 26,10 € mit je 26,40 €,

```

............................... statt 52,60 € mit 53,10 €,

......................... statt je 78,90 € mit je 79,70 €;

```

6.

im § 16 Abs. 1 ................ statt 33,30 € mit 33,60 €;

```

```

7.

im § 18 Abs. 4 .............. statt 551,60 € mit 557,10 €,

```

............................. statt 827,10 € mit 835,40 €,

......................... statt 1 103,10 € mit 1 114,10 €,

......................... statt 1 379,10 € mit 1 392,90 €,

......................... statt 1 654,20 € mit 1 670,70 €;

```

8.

im § 20 ..................... statt 123,10 € mit 124,30 €;

```

```

9.

im § 20a ...................... statt 18,60 € mit 18,80 €,

```

............................... statt 29,60 € mit 29,90 €,

............................... statt 49,50 € mit 50,00 €;

```

10.

im § 42 Abs. 1 ................ statt 75,80 € mit 76,60 €,

```

............................. statt 151,10 € mit 152,60 €;

```

11.

im § 46 Abs. 1 .............. statt 120,90 € mit 122,10 €,

```

............................. statt 221,70 € mit 223,90 €,

............................. statt 145,10 € mit 146,60 €,

............................. statt 265,90 € mit 268,60 €;

```

12.

im § 46 Abs. 2 .............. statt 552,40 € mit 557,90 €,

```

............................. statt 658,90 € mit 665,50 €,

............................. statt 567,20 € mit 572,90 €,

............................. statt 687,90 € mit 694,80 €;

```

13.

im § 46 Abs. 3 .............. statt 199,30 € mit 201,30 €,

```

............................. statt 278,50 € mit 281,30 €;

```

14.

im § 46b Abs. 1 ......... statt je 26,10 € mit je 26,40 €,

```

............................... statt 52,60 € mit 53,10 €,

......................... statt je 78,90 € mit je 79,70 €.

15.

Die Höhe der gemäß § 74 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu entrichtenden Beträge wird für das Kalenderjahr 2004 mit 37,00 € für den Hauptversicherten und 7,10 € für Zusatzversicherte festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

504/2004).

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

30 vH mit .................. 84,80 €

40 vH mit .................. 127,10 €

50 vH mit .................. 169,50 €

60 vH mit .................. 211,90 €

70 vH mit .................. 254,30 €

80 vH mit .................. 339,00 €

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für

erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten

Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe von mindestens

130 mit ..................... 127,10 €

160 mit ..................... 169,50 €

190 mit ..................... 211,90 €

220 mit ..................... 254,30 €

250 mit ..................... 296,70 €

280 mit ..................... 339,00 €

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 169,50 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

504/2004).

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

(Anm.: Artikel II wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

504/2004).

Artikel III

Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung

(Anm.: Artikel III wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

504/2004).

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

(Anm.: Artikel IV wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

504/2004).

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.