Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004)
Abkürzung
StubeiV 2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 91 Abs. 4 und 92 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, wird verordnet:
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StubeiV 2004
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Unter Studierenden sind im Folgenden auch Bewerberinnen und Bewerber um Zulassung zu einem Studium zu verstehen.
Studierendenbeitrag einschließlich allfälliger Sonderbeiträge
§ 2. (1) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, hat gemeinsam mit der Einhebung des Studienbeitrages zu erfolgen.
(2) Das Rektorat hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.
Studierendenbeitrag einschließlich allfälliger Sonderbeiträge
§ 2. (1) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages zu erfolgen.
(2) Das Rektorat hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.
(3) § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ist nur auf ordentliche Studierende anzuwenden.
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StubeiV 2004
Studierendenbeitrag einschließlich allfälliger Sonderbeiträge
§ 2. (1) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages zu erfolgen.
(2) Das Rektorat hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 230/2011)
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StubeiV 2004
Ermittlung der beitragsfreien Zeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002
§ 2a. (1) Die Universitäten haben von Amts wegen für die an ihrer Universität belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben.
(2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln, wobei bei einem Wechsel des Studienstandortes die bereits absolvierten Semester zu berücksichtigen sind:
für Diplomstudien unter sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs. 3 Z 1 bis 4 UniStEV 2004; bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums ist die höhere Semesterzahl maßgeblich;
für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl;
für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl;
zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind jedoch bei Übertritt in das entsprechende sechssemestrige Doktoratsstudium einzurechnen.
(3) Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums der Studienbeitrag vorzuschreiben.
(4) Die Bestimmung des § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 über die Studienzeit pro Studienabschnitt ist auf Diplomstudien anzuwenden. Bei Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien bezieht sich die vorgesehene Studiendauer gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums.
(5) Die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, ist auf Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien nicht anzuwenden.
(6) Ein Semester ist dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 abgelegt wurde.
Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes
2002
§ 2b. (1) Hat die oder der Studierende während der Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) den Präsenz- oder Zivildienst absolviert, ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein, oder liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende nach der Vorschreibung des Studienbeitrages einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
(2) Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes sind zu berücksichtigen, wenn mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit dafür verwendet werden. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind durch eine Bestätigung des zuständigen Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen.
(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages ist innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.
(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:
- Geburtsurkunde des Kindes,
- Meldezettel der oder des Studierenden,
- Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und
- eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder von ihm betreut wird.
Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.
(5) Die Erlasstatbestände gemäß § 92 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.
(6) Der Erlass des Studienbeitrages kann, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden:
in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;
in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;
in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;
in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.
(7) Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind von der Universität mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002
§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
(2) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein, verlängern die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester), sofern mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit dafür verwendet werden. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind durch eine Bestätigung des zuständigen Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen.
(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:
– Geburtsurkunde des Kindes,
– Meldezettel der oder des Studierenden,
– Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und
– eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder von ihm betreut wird.
Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.
(5) Die Erlasstatbestände gemäß § 92 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.
(6) Der Erlass des Studienbeitrages kann, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden:
in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;
in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;
in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;
in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.
(7) Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind von der Universität mindestens drei Jahre aufzubewahren.
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StubeiV 2004
Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002
§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
(2) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein, verlängern die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester), sofern mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit dafür verwendet werden. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind durch eine Bestätigung des zuständigen Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen.
(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:
– Geburtsurkunde des Kindes,
– Meldezettel der oder des Studierenden,
– Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und
– eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder von ihm betreut wird.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 17/2017)
Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.
(5) Die Erlasstatbestände gemäß § 92 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.
(6) Der Erlass des Studienbeitrages kann, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden:
in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;
in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;
in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;
in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.
(7) Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind von der Universität mindestens drei Jahre aufzubewahren.
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Studien an mehreren Universitäten
§ 2c. Besteht eine Zulassung zu mehreren ordentlichen Studien an einer oder an mehreren Universitäten, so ist der Studienbeitrag zu entrichten, sobald in einem Studium eine Beitragspflicht entsteht.
Rückerstattung von Studienbeiträgen
§ 3. (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 726,72 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(2) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(3) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 2 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(4) Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.
(5) Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen. Die Rückerstattung darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen. Studierenden, denen insbesondere durch die Gewährung eines Studienzuschusses gemäß § 52c des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung, der Studienbeitrag bereits rückerstattet wurde, sind von der Rückerstattung des Studienbeitrages ausgeschlossen.
Rückerstattung von Studienbeiträgen
§ 3. (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 726,72 €
auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(2) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(3) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 2 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(4) Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.
(5) Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen, wobei für das Wintersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Dezember und für das Sommersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Mai zulässig ist. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen. Die Rückerstattung darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen. Studierenden, denen insbesondere durch die Gewährung eines Studienzuschusses gemäß § 52c des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung, der Studienbeitrag bereits rückerstattet wurde, sind von der Rückerstattung des Studienbeitrages ausgeschlossen.
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StubeiV 2004
Rückerstattung von Studienbeiträgen
§ 3. (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2009)
(3) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 2 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(4) Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.
(5) Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen, wobei für das Wintersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Dezember und für das Sommersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Mai zulässig ist. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen. Die Rückerstattung darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen. Studierenden, denen insbesondere durch die Gewährung eines Studienzuschusses gemäß § 52c des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung, der Studienbeitrag bereits rückerstattet wurde, sind von der Rückerstattung des Studienbeitrages ausgeschlossen.
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StubeiV 2004
Erlass von Studienbeiträgen
§ 3a. (1) Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, ist der Studienbeitrag zu erlassen.
(2) Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die Angehörige eines der in Anlage 3 angeführten Staates oder Gebietes sind, ist der Studienbeitrag zu erlassen.
Beitragsevidenz
§ 4. (1) Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat sich das Rektorat des Datenverbundes der Universitäten gemäß Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004) zu bedienen.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat anhand der Buchungsdaten des Empfängerkreditinstitutes die eingezahlten Beiträge, die automationsunterstützt oder durch einen von der jeweiligen Universität damit beauftragten Dritten einer oder einem Studierenden zugeordnet werden konnten, den von der Universität an den Datenverbund übermittelten Daten hinzuzufügen und der Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, sowie allfälligen weiteren von dieser oder diesem Studierenden besuchten Universitäten täglich bekannt zu geben.
(3) Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Universität gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist sicherzustellen dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind und die Daten gemäß § 91 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 täglich der Bundesrechenzentrum GmbH übermittelt werden.
(4) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Studienbeihilfenbehörde den Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.
(5) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Universitäten und den allenfalls von den Universitäten mit der Nachbearbeitung der Erlagscheine beauftragten Einrichtungen den Bearbeitungs- und Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.
(6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat der Bundesvertretung der Studierenden und den Universitätsvertretungen der Studierenden insoweit einen Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen, als dadurch der Nachvollzug der Eingänge an Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen im Hinblick auf allfällige Rückerstattungen ermöglicht wird.
Abkürzung
StubeiV 2004
Beitragsevidenz
§ 4. (1) Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat sich das Rektorat des Datenverbundes der Universitäten gemäß Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004) zu bedienen.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat anhand der Buchungsdaten des Empfängerkreditinstitutes die eingezahlten Beiträge, die automationsunterstützt oder durch einen von der jeweiligen Universität damit beauftragten Dritten einer oder einem Studierenden zugeordnet werden konnten, den von der Universität an den Datenverbund übermittelten Daten hinzuzufügen und der Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, sowie allfälligen weiteren von dieser oder diesem Studierenden besuchten Universitäten täglich bekannt zu geben.
(3) Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Universität gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist sicherzustellen dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind und die Daten gemäß § 91 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 täglich der Bundesrechenzentrum GmbH übermittelt werden.
(4) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Studienbeihilfenbehörde den Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.
(5) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Universitäten und den allenfalls von den Universitäten mit der Nachbearbeitung der Erlagscheine beauftragten Einrichtungen den Bearbeitungs- und Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.
(6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat der Bundesvertretung der Studierenden und den Universitätsvertretungen der Studierenden insoweit einen Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen, als dadurch der Nachvollzug der Eingänge an Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen im Hinblick auf allfällige Rückerstattungen ermöglicht wird. Der Lesezugriff gilt ebenfalls für das Mitgliederverzeichnis der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
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StubeiV 2004
In-Kraft-Treten
§ 5. § 4 dieser Verordnung tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung - StubeiVO), BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ausnahme des § 8 mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. § 8 der Studienbeitragsverordnung - StubeiVO, BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Festlegung von Staaten und Gebieten, deren Angehörigen der an Universitäten entrichtete Studienbeitrag rückerstattet werden kann, BGBl. II Nr. 281/2001, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Das Wort "Lettland" in der Anlage 1 und das Wort "Malta" in der Anlage 2 treten mit Ablauf des 30. September 2004 außer Kraft.
(4) Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, welche die Staatsangehörigkeit Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Zyperns besitzen, haben den Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € erstmals ab dem Wintersemester 2004/05 zu entrichten.
Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung - StubeiVO), BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ausnahme des § 8 mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. § 8 der Studienbeitragsverordnung - StubeiVO, BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Festlegung von Staaten und Gebieten, deren Angehörigen der an Universitäten entrichtete Studienbeitrag rückerstattet werden kann, BGBl. II Nr. 281/2001, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, welche die Staatsangehörigkeit Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Zyperns besitzen, haben den Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € erstmals ab dem Wintersemester 2004/05 zu entrichten.
Abkürzung
StubeiV 2004
Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung – StubeiVO), BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ausnahme des § 8 mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. § 8 der Studienbeitragsverordnung – StubeiVO, BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Festlegung von Staaten und Gebieten, deren Angehörigen der an Universitäten entrichtete Studienbeitrag rückerstattet werden kann, BGBl. II Nr. 281/2001, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, welche die Staatsangehörigkeit Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Zyperns besitzen, haben den Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € erstmals ab dem Wintersemester 2004/05 zu entrichten.
(4) Die Wortfolge „wobei bei einem Wechsel des Studienstandortes die bereits absolvierten Semester zu berücksichtigen sind“ in § 2a Abs. 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2009, ist nach Maßgabe der Schaffung der technischen Voraussetzungen erstmals für das Wintersemester 2009/2010 anzuwenden.
Abkürzung
StubeiV 2004
Anlage 1
zu § 3
Ägypten
Äquatorialguinea
Äthiopien
Afghanistan
Albanien
Algerien
Angola
Armenien
Aserbaidschan
Bangladesch
Belize
Benin
Bhutan
Bolivien
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
Burkina Faso
Burundi
China (Republik/Taiwan)
China (Volksrepublik)
Costa Rica
Côte d’Ivoire
Dominica
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
El Salvador
Eritrea
Fidschi
Gambia
Georgien
Ghana
Guatemala
Guinea
Guinea-Bissau
Guyana
Haiti
Honduras
Indien
Indonesien
Irak
Iran
Jamaika
Jemen
Jordanien
Jugoslawien
Kambodscha
Kamerun
Kap Verde
Kasachstan
Kenia
Kirgisistan
Kiribati
Kolumbien
Komoren
Kongo (Demokratische Republik)
Kongo
Korea (Demokratische Volksrepublik)
Kroatien
Kuba
Laos (Demokratische Volksrepublik)
Lesotho
Lettland
Liberia
Madagaskar
Malawi
Malediven
Mali
Marshallinseln
Marokko
Mauretanien
Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik)
Mikronesien (Föderative Staaten von Mikronesien)
Moldau
Mongolei
Mosambik
Myanmar
Namibia
Nepal
Niger
Nigeria
Nikaragua
Niue
Osttimor1
Palästinensisch verwaltete Gebiete
Pakistan
Papua-Neuguinea
Paraguay
Peru
Philippinen
Ruanda
Rumänien
Salomonen
Sambia
Samoa
Sao Tomé und Principe
Senegal
Sierra Leone
Simbabwe
Somalia
Sri Lanka
St. Vincent und die Grenadinen
Sudan
Südafrika
Surinam
Swasiland
Syrien, Arabische Republik
Tadschikistan
Tansania, Vereinigte Republik
Thailand
Togo
Tokelau *1)
Tonga
Tschad
Tunesien
Turkmenistan
Tuvalu
Uganda
Ukraine
Usbekistan
Vanuatu
Vietnam
Wallis und Futuna *1)
Zentralafrikanische Republik
*1) Gebiete
Abkürzung
StubeiV 2004
Anlage 1
zu § 3
| Ägypten | Moldau |
|---|---|
| Albanien | Mongolei |
| Algerien | Namibia |
| Armenien | Nicaragua |
| Aserbaidschan | Nigeria |
| Belize | Niue1 |
| Bolivien | Pakistan |
| Bosnien und Herzegowina | Palästinensische Gebiete1 |
| Bulgarien | Papua-Neuguinea |
| China | Paraguay |
| Costa Rica | Peru |
| Côte d‘Ivoire | Philippinen |
| Dominikanische Republik | Rumänien |
| Ecuador | Serbien und Montenegro |
| El Salvador | Simbabwe |
| Fidschi | Sri Lanka |
| Georgien | St. Vincent und die Grenadinen |
| Ghana | Südafrika |
| Guatemala | Surinam |
| Guyana | Swasiland |
| Honduras | Syrien – Arabische Republik |
| Indien | Tadschikistan |
| Indonesien | Taiwan1 |
| Irak | Thailand |
| Iran – Islamische Republik | Tokelau1 |
| Jamaika | Tonga |
| Jordanien | Tunesien |
| Kamerun | Turkmenistan |
| Kasachstan | Ukraine |
| Kenia | Usbekistan |
| Kirgisistan | Vietnam |
| Kolumbien | Wallis und Futuna1 |
| Kongo | Weißrussland |
| Korea – Demokratische Volksrepublik | |
| Kroatien | |
| Kuba | |
| Marokko | |
| Marshallinseln | __ 1 Gebiete |
| Mazedonien | |
| Mikronesien – Föderierte Staaten von | _____ |
Abkürzung
StubeiV 2004
Anlage 1
zu § 3
Ägypten
Äquatorialguinea
Äthiopien
Afghanistan
Albanien
Algerien
Angola
Armenien
Aserbaidschan
Bangladesch
Belize
Benin
Bhutan
Bolivien
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
Burkina Faso
Burundi
China (Republik/Taiwan)
China (Volksrepublik)
Costa Rica
Côte d’Ivoire
Dominica
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
El Salvador
Eritrea
Fidschi
Gambia
Georgien
Ghana
Guatemala
Guinea
Guinea-Bissau
Guyana
Haiti
Honduras
Indien
Indonesien
Irak
Iran
Jamaika
Jemen
Jordanien
Jugoslawien
Kambodscha
Kamerun
Kap Verde
Kasachstan
Kenia
Kirgisistan
Kiribati
Kolumbien
Komoren
Kongo (Demokratische Republik)
Kongo
Korea (Demokratische Volksrepublik)
Kroatien
Kuba
Laos (Demokratische Volksrepublik)
Lesotho
Liberia
Madagaskar
Malawi
Malediven
Mali
Marshallinseln
Marokko
Mauretanien
Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik)
Mikronesien (Föderative Staaten von Mikronesien)
Moldau
Mongolei
Mosambik
Myanmar
Namibia
Nepal
Niger
Nigeria
Nikaragua
Niue
Osttimor1
Palästinensisch verwaltete Gebiete
Pakistan
Papua-Neuguinea
Paraguay
Peru
Philippinen
Ruanda
Rumänien
Salomonen
Sambia
Samoa
Sao Tomé und Principe
Senegal
Sierra Leone
Simbabwe
Somalia
Sri Lanka
St. Vincent und die Grenadinen
Sudan
Südafrika
Surinam
Swasiland
Syrien, Arabische Republik
Tadschikistan
Tansania, Vereinigte Republik
Thailand
Togo
Tokelau *1)
Tonga
Tschad
Tunesien
Turkmenistan
Tuvalu
Uganda
Ukraine
Usbekistan
Vanuatu
Vietnam
Wallis und Futuna *1)
Zentralafrikanische Republik
*1) Gebiete
Anlage 2
zu § 3
Anguilla
Antigua und Barbuda
Argentinien
Bahrain
Barbados
Botsuana
Brasilien
Chile
Cookinseln *1)
Gabun
Grenada
Libanon
Malaysia
Mauritius
Malta
Mayotte *1)
Mexiko
Montserrat *1)
Nauru
Oman
Palau
Panama
Saudi-Arabien
Seychellen
St. Helena *1)
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
Trinidad und Tobago
Türkei
Turks- und Caicosinseln *1)
Uruguay
Venezuela
```
```
*1) Gebiete
Abkürzung
StubeiV 2004
Anlage 2
zu § 3
Anguilla1
Antigua und Barbuda
Argentinien
Bahrain
Barbados
Botsuana
Brasilien
Chile
Cookinseln1
Dominica
Gabun
Grenada
Libanon
Malaysia
Mauritius
Mayotte1
Mexiko
Montserrat1
Nauru
Oman
Palau
Panama
Saudi-Arabien
Seychellen
St. Helena1
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
Trinidad und Tobago
Türkei
Turks- und Caicosinseln1
Uruguay
Venezuela
1 Gebiete
Anlage 2
zu § 3
Anguilla
Antigua und Barbuda
Argentinien
Bahrain
Barbados
Botsuana
Brasilien
Chile
Cookinseln *1)
Gabun
Grenada
Libanon
Malaysia
Mauritius
Mayotte *1)
Mexiko
Montserrat *1)
Nauru
Oman
Palau
Panama
Saudi-Arabien
Seychellen
St. Helena *1)
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
Trinidad und Tobago
Türkei
Turks- und Caicosinseln *1)
Uruguay
Venezuela
```
```
*1) Gebiete
Abkürzung
StubeiV 2004
Anlage 3
zu § 3a
| Afghanistan | Sudan |
|---|---|
| Angola | Tansania – Vereinigte Republik |
| Äquatorialguinea | Timor-Leste |
| Äthiopien | Togo |
| Bangladesch | Tschad |
| Benin | Tuvalu |
| Bhutan | Uganda |
| Burkina Faso | Vanuatu |
| Burundi | Zentralafrikanische Republik |
| Dschibuti | |
| Eritrea | |
| Gambia | |
| Guinea | ______ 1 Gebiete |
| Guinea-Bissau | |
| Haiti | |
| Jemen | |
| Kambodscha | |
| Kap Verde | |
| Kiribati | |
| Komoren | |
| Kongo – Demokratische Republik | |
| Laos – Demokratische Volksrepublik | |
| Lesotho | |
| Liberia | |
| Madagaskar | |
| Malawi | |
| Malediven | |
| Mali | |
| Mauretanien | |
| Mosambik | |
| Myanmar | |
| Nepal | |
| Niger | |
| Ruanda | |
| Salomonen | |
| Sambia | |
| Samoa | |
| São Tomé und Principe | |
| Senegal | |
| Sierra Leone | |
| Somalia | |