Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004)
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StubeiV 2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 91 Abs. 4 und 92 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, wird verordnet:
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StubeiV 2004
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Unter Studierenden sind im Folgenden auch Bewerberinnen und Bewerber um Zulassung zu einem Studium zu verstehen.
Studierendenbeitrag einschließlich allfälliger Sonderbeiträge
§ 2. (1) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, hat gemeinsam mit der Einhebung des Studienbeitrages zu erfolgen.
(2) Das Rektorat hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.
Rückerstattung von Studienbeiträgen
§ 3. (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 726,72 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(2) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(3) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 2 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(4) Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.
(5) Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen. Die Rückerstattung darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen. Studierenden, denen insbesondere durch die Gewährung eines Studienzuschusses gemäß § 52c des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung, der Studienbeitrag bereits rückerstattet wurde, sind von der Rückerstattung des Studienbeitrages ausgeschlossen.
Rückerstattung von Studienbeiträgen
§ 3. (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 726,72 €
auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(2) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(3) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 2 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.
(4) Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.
(5) Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen, wobei für das Wintersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Dezember und für das Sommersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Mai zulässig ist. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen. Die Rückerstattung darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen. Studierenden, denen insbesondere durch die Gewährung eines Studienzuschusses gemäß § 52c des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung, der Studienbeitrag bereits rückerstattet wurde, sind von der Rückerstattung des Studienbeitrages ausgeschlossen.
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StubeiV 2004
Erlass von Studienbeiträgen
§ 3a. (1) Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, ist der Studienbeitrag zu erlassen.
(2) Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die Angehörige eines der in Anlage 3 angeführten Staates oder Gebietes sind, ist der Studienbeitrag zu erlassen.
Beitragsevidenz
§ 4. (1) Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat sich das Rektorat des Datenverbundes der Universitäten gemäß Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004) zu bedienen.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat anhand der Buchungsdaten des Empfängerkreditinstitutes die eingezahlten Beiträge, die automationsunterstützt oder durch einen von der jeweiligen Universität damit beauftragten Dritten einer oder einem Studierenden zugeordnet werden konnten, den von der Universität an den Datenverbund übermittelten Daten hinzuzufügen und der Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, sowie allfälligen weiteren von dieser oder diesem Studierenden besuchten Universitäten täglich bekannt zu geben.
(3) Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Universität gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist sicherzustellen dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind und die Daten gemäß § 91 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 täglich der Bundesrechenzentrum GmbH übermittelt werden.
(4) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Studienbeihilfenbehörde den Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.
(5) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Universitäten und den allenfalls von den Universitäten mit der Nachbearbeitung der Erlagscheine beauftragten Einrichtungen den Bearbeitungs- und Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.
(6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat der Bundesvertretung der Studierenden und den Universitätsvertretungen der Studierenden insoweit einen Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen, als dadurch der Nachvollzug der Eingänge an Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen im Hinblick auf allfällige Rückerstattungen ermöglicht wird.
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StubeiV 2004
In-Kraft-Treten
§ 5. § 4 dieser Verordnung tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung - StubeiVO), BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ausnahme des § 8 mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. § 8 der Studienbeitragsverordnung - StubeiVO, BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Festlegung von Staaten und Gebieten, deren Angehörigen der an Universitäten entrichtete Studienbeitrag rückerstattet werden kann, BGBl. II Nr. 281/2001, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Das Wort "Lettland" in der Anlage 1 und das Wort "Malta" in der Anlage 2 treten mit Ablauf des 30. September 2004 außer Kraft.
(4) Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, welche die Staatsangehörigkeit Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Zyperns besitzen, haben den Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € erstmals ab dem Wintersemester 2004/05 zu entrichten.
Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung - StubeiVO), BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ausnahme des § 8 mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. § 8 der Studienbeitragsverordnung - StubeiVO, BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Festlegung von Staaten und Gebieten, deren Angehörigen der an Universitäten entrichtete Studienbeitrag rückerstattet werden kann, BGBl. II Nr. 281/2001, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, welche die Staatsangehörigkeit Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Zyperns besitzen, haben den Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € erstmals ab dem Wintersemester 2004/05 zu entrichten.
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StubeiV 2004
Anlage 1
zu § 3
Ägypten
Äquatorialguinea
Äthiopien
Afghanistan
Albanien
Algerien
Angola
Armenien
Aserbaidschan
Bangladesch
Belize
Benin
Bhutan
Bolivien
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
Burkina Faso
Burundi
China (Republik/Taiwan)
China (Volksrepublik)
Costa Rica
Côte d’Ivoire
Dominica
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
El Salvador
Eritrea
Fidschi
Gambia
Georgien
Ghana
Guatemala
Guinea
Guinea-Bissau
Guyana
Haiti
Honduras
Indien
Indonesien
Irak
Iran
Jamaika
Jemen
Jordanien
Jugoslawien
Kambodscha
Kamerun
Kap Verde
Kasachstan
Kenia
Kirgisistan
Kiribati
Kolumbien
Komoren
Kongo (Demokratische Republik)
Kongo
Korea (Demokratische Volksrepublik)
Kroatien
Kuba
Laos (Demokratische Volksrepublik)
Lesotho
Lettland
Liberia
Madagaskar
Malawi
Malediven
Mali
Marshallinseln
Marokko
Mauretanien
Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik)
Mikronesien (Föderative Staaten von Mikronesien)
Moldau
Mongolei
Mosambik
Myanmar
Namibia
Nepal
Niger
Nigeria
Nikaragua
Niue
Osttimor1
Palästinensisch verwaltete Gebiete
Pakistan
Papua-Neuguinea
Paraguay
Peru
Philippinen
Ruanda
Rumänien
Salomonen
Sambia
Samoa
Sao Tomé und Principe
Senegal
Sierra Leone
Simbabwe
Somalia
Sri Lanka
St. Vincent und die Grenadinen
Sudan
Südafrika
Surinam
Swasiland
Syrien, Arabische Republik
Tadschikistan
Tansania, Vereinigte Republik
Thailand
Togo
Tokelau *1)
Tonga
Tschad
Tunesien
Turkmenistan
Tuvalu
Uganda
Ukraine
Usbekistan
Vanuatu
Vietnam
Wallis und Futuna *1)
Zentralafrikanische Republik
*1) Gebiete
Abkürzung
StubeiV 2004
Anlage 1
zu § 3
| Ägypten | Moldau |
|---|---|
| Albanien | Mongolei |
| Algerien | Namibia |
| Armenien | Nicaragua |
| Aserbaidschan | Nigeria |
| Belize | Niue1 |
| Bolivien | Pakistan |
| Bosnien und Herzegowina | Palästinensische Gebiete1 |
| Bulgarien | Papua-Neuguinea |
| China | Paraguay |
| Costa Rica | Peru |
| Côte d‘Ivoire | Philippinen |
| Dominikanische Republik | Rumänien |
| Ecuador | Serbien und Montenegro |
| El Salvador | Simbabwe |
| Fidschi | Sri Lanka |
| Georgien | St. Vincent und die Grenadinen |
| Ghana | Südafrika |
| Guatemala | Surinam |
| Guyana | Swasiland |
| Honduras | Syrien – Arabische Republik |
| Indien | Tadschikistan |
| Indonesien | Taiwan1 |
| Irak | Thailand |
| Iran – Islamische Republik | Tokelau1 |
| Jamaika | Tonga |
| Jordanien | Tunesien |
| Kamerun | Turkmenistan |
| Kasachstan | Ukraine |
| Kenia | Usbekistan |
| Kirgisistan | Vietnam |
| Kolumbien | Wallis und Futuna1 |
| Kongo | Weißrussland |
| Korea – Demokratische Volksrepublik | |
| Kroatien | |
| Kuba | |
| Marokko | |
| Marshallinseln | __ 1 Gebiete |
| Mazedonien | |
| Mikronesien – Föderierte Staaten von | _____ |
Anlage 2
zu § 3
Anguilla
Antigua und Barbuda
Argentinien
Bahrain
Barbados
Botsuana
Brasilien
Chile
Cookinseln *1)
Gabun
Grenada
Libanon
Malaysia
Mauritius
Malta
Mayotte *1)
Mexiko
Montserrat *1)
Nauru
Oman
Palau
Panama
Saudi-Arabien
Seychellen
St. Helena *1)
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
Trinidad und Tobago
Türkei
Turks- und Caicosinseln *1)
Uruguay
Venezuela
```
```
*1) Gebiete
Abkürzung
StubeiV 2004
Anlage 2
zu § 3
Anguilla1
Antigua und Barbuda
Argentinien
Bahrain
Barbados
Botsuana
Brasilien
Chile
Cookinseln1
Dominica
Gabun
Grenada
Libanon
Malaysia
Mauritius
Mayotte1
Mexiko
Montserrat1
Nauru
Oman
Palau
Panama
Saudi-Arabien
Seychellen
St. Helena1
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
Trinidad und Tobago
Türkei
Turks- und Caicosinseln1
Uruguay
Venezuela
1 Gebiete
Anlage 2
zu § 3
Anguilla
Antigua und Barbuda
Argentinien
Bahrain
Barbados
Botsuana
Brasilien
Chile
Cookinseln *1)
Gabun
Grenada
Libanon
Malaysia
Mauritius
Mayotte *1)
Mexiko
Montserrat *1)
Nauru
Oman
Palau
Panama
Saudi-Arabien
Seychellen
St. Helena *1)
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
Trinidad und Tobago
Türkei
Turks- und Caicosinseln *1)
Uruguay
Venezuela
```
```
*1) Gebiete
Abkürzung
StubeiV 2004
Anlage 3
zu § 3a
| Afghanistan | Sudan |
|---|---|
| Angola | Tansania – Vereinigte Republik |
| Äquatorialguinea | Timor-Leste |
| Äthiopien | Togo |
| Bangladesch | Tschad |
| Benin | Tuvalu |
| Bhutan | Uganda |
| Burkina Faso | Vanuatu |
| Burundi | Zentralafrikanische Republik |
| Dschibuti | |
| Eritrea | |
| Gambia | |
| Guinea | ______ 1 Gebiete |
| Guinea-Bissau | |
| Haiti | |
| Jemen | |
| Kambodscha | |
| Kap Verde | |
| Kiribati | |
| Komoren | |
| Kongo – Demokratische Republik | |
| Laos – Demokratische Volksrepublik | |
| Lesotho | |
| Liberia | |
| Madagaskar | |
| Malawi | |
| Malediven | |
| Mali | |
| Mauretanien | |
| Mosambik | |
| Myanmar | |
| Nepal | |
| Niger | |
| Ruanda | |
| Salomonen | |
| Sambia | |
| Samoa | |
| São Tomé und Principe | |
| Senegal | |
| Sierra Leone | |
| Somalia | |