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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004)

Geltender Text a fecha 2004-09-20

Abkürzung

StubeiV 2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 91 Abs. 4 und 92 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, wird verordnet:

Abkürzung

StubeiV 2004

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Unter Studierenden sind im Folgenden auch Bewerberinnen und Bewerber um Zulassung zu einem Studium zu verstehen.

Studierendenbeitrag einschließlich allfälliger Sonderbeiträge

§ 2. (1) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, hat gemeinsam mit der Einhebung des Studienbeitrages zu erfolgen.

(2) Das Rektorat hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.

Rückerstattung von Studienbeiträgen

§ 3. (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 726,72 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.

(2) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.

(3) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 2 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.

(4) Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.

(5) Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen. Die Rückerstattung darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen. Studierenden, denen insbesondere durch die Gewährung eines Studienzuschusses gemäß § 52c des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung, der Studienbeitrag bereits rückerstattet wurde, sind von der Rückerstattung des Studienbeitrages ausgeschlossen.

Rückerstattung von Studienbeiträgen

§ 3. (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 726,72 €

auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.

(2) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.

(3) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 2 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann von der jeweiligen Universität für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag der oder des Studierenden rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.

(4) Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.

(5) Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen, wobei für das Wintersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Dezember und für das Sommersemester eine Antragstellung frühestens ab 15. Mai zulässig ist. Jede Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen. Die Rückerstattung darf den einbezahlten Studienbeitrag nicht übersteigen. Studierenden, denen insbesondere durch die Gewährung eines Studienzuschusses gemäß § 52c des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der jeweils geltenden Fassung, der Studienbeitrag bereits rückerstattet wurde, sind von der Rückerstattung des Studienbeitrages ausgeschlossen.

Abkürzung

StubeiV 2004

Erlass von Studienbeiträgen

§ 3a. (1) Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, ist der Studienbeitrag zu erlassen.

(2) Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die Angehörige eines der in Anlage 3 angeführten Staates oder Gebietes sind, ist der Studienbeitrag zu erlassen.

Beitragsevidenz

§ 4. (1) Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat sich das Rektorat des Datenverbundes der Universitäten gemäß Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004) zu bedienen.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat anhand der Buchungsdaten des Empfängerkreditinstitutes die eingezahlten Beiträge, die automationsunterstützt oder durch einen von der jeweiligen Universität damit beauftragten Dritten einer oder einem Studierenden zugeordnet werden konnten, den von der Universität an den Datenverbund übermittelten Daten hinzuzufügen und der Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, sowie allfälligen weiteren von dieser oder diesem Studierenden besuchten Universitäten täglich bekannt zu geben.

(3) Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Universität gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist sicherzustellen dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind und die Daten gemäß § 91 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 täglich der Bundesrechenzentrum GmbH übermittelt werden.

(4) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Studienbeihilfenbehörde den Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.

(5) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Universitäten und den allenfalls von den Universitäten mit der Nachbearbeitung der Erlagscheine beauftragten Einrichtungen den Bearbeitungs- und Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.

(6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat der Bundesvertretung der Studierenden und den Universitätsvertretungen der Studierenden insoweit einen Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen, als dadurch der Nachvollzug der Eingänge an Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen im Hinblick auf allfällige Rückerstattungen ermöglicht wird.

Abkürzung

StubeiV 2004

In-Kraft-Treten

§ 5. § 4 dieser Verordnung tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung - StubeiVO), BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ausnahme des § 8 mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. § 8 der Studienbeitragsverordnung - StubeiVO, BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Festlegung von Staaten und Gebieten, deren Angehörigen der an Universitäten entrichtete Studienbeitrag rückerstattet werden kann, BGBl. II Nr. 281/2001, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Das Wort "Lettland" in der Anlage 1 und das Wort "Malta" in der Anlage 2 treten mit Ablauf des 30. September 2004 außer Kraft.

(4) Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, welche die Staatsangehörigkeit Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Zyperns besitzen, haben den Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € erstmals ab dem Wintersemester 2004/05 zu entrichten.

Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung - StubeiVO), BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ausnahme des § 8 mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. § 8 der Studienbeitragsverordnung - StubeiVO, BGBl. II Nr. 205/2001, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Festlegung von Staaten und Gebieten, deren Angehörigen der an Universitäten entrichtete Studienbeitrag rückerstattet werden kann, BGBl. II Nr. 281/2001, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, welche die Staatsangehörigkeit Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Zyperns besitzen, haben den Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € erstmals ab dem Wintersemester 2004/05 zu entrichten.

Abkürzung

StubeiV 2004

Anlage 1

zu § 3

Ägypten

Äquatorialguinea

Äthiopien

Afghanistan

Albanien

Algerien

Angola

Armenien

Aserbaidschan

Bangladesch

Belize

Benin

Bhutan

Bolivien

Bosnien und Herzegowina

Bulgarien

Burkina Faso

Burundi

China (Republik/Taiwan)

China (Volksrepublik)

Costa Rica

Côte d’Ivoire

Dominica

Dominikanische Republik

Dschibuti

Ecuador

El Salvador

Eritrea

Fidschi

Gambia

Georgien

Ghana

Guatemala

Guinea

Guinea-Bissau

Guyana

Haiti

Honduras

Indien

Indonesien

Irak

Iran

Jamaika

Jemen

Jordanien

Jugoslawien

Kambodscha

Kamerun

Kap Verde

Kasachstan

Kenia

Kirgisistan

Kiribati

Kolumbien

Komoren

Kongo (Demokratische Republik)

Kongo

Korea (Demokratische Volksrepublik)

Kroatien

Kuba

Laos (Demokratische Volksrepublik)

Lesotho

Lettland

Liberia

Madagaskar

Malawi

Malediven

Mali

Marshallinseln

Marokko

Mauretanien

Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik)

Mikronesien (Föderative Staaten von Mikronesien)

Moldau

Mongolei

Mosambik

Myanmar

Namibia

Nepal

Niger

Nigeria

Nikaragua

Niue

Osttimor1

Palästinensisch verwaltete Gebiete

Pakistan

Papua-Neuguinea

Paraguay

Peru

Philippinen

Ruanda

Rumänien

Salomonen

Sambia

Samoa

Sao Tomé und Principe

Senegal

Sierra Leone

Simbabwe

Somalia

Sri Lanka

St. Vincent und die Grenadinen

Sudan

Südafrika

Surinam

Swasiland

Syrien, Arabische Republik

Tadschikistan

Tansania, Vereinigte Republik

Thailand

Togo

Tokelau *1)

Tonga

Tschad

Tunesien

Turkmenistan

Tuvalu

Uganda

Ukraine

Usbekistan

Vanuatu

Vietnam

Wallis und Futuna *1)

Zentralafrikanische Republik


*1) Gebiete

Abkürzung

StubeiV 2004

Anlage 1

zu § 3

Ägypten Moldau
Albanien Mongolei
Algerien Namibia
Armenien Nicaragua
Aserbaidschan Nigeria
Belize Niue1
Bolivien Pakistan
Bosnien und Herzegowina Palästinensische Gebiete1
Bulgarien Papua-Neuguinea
China Paraguay
Costa Rica Peru
Côte d‘Ivoire Philippinen
Dominikanische Republik Rumänien
Ecuador Serbien und Montenegro
El Salvador Simbabwe
Fidschi Sri Lanka
Georgien St. Vincent und die Grenadinen
Ghana Südafrika
Guatemala Surinam
Guyana Swasiland
Honduras Syrien – Arabische Republik
Indien Tadschikistan
Indonesien Taiwan1
Irak Thailand
Iran – Islamische Republik Tokelau1
Jamaika Tonga
Jordanien Tunesien
Kamerun Turkmenistan
Kasachstan Ukraine
Kenia Usbekistan
Kirgisistan Vietnam
Kolumbien Wallis und Futuna1
Kongo Weißrussland
Korea – Demokratische Volksrepublik
Kroatien
Kuba
Marokko
Marshallinseln __ 1 Gebiete
Mazedonien
Mikronesien – Föderierte Staaten von _____

Anlage 2

zu § 3

Anguilla

Antigua und Barbuda

Argentinien

Bahrain

Barbados

Botsuana

Brasilien

Chile

Cookinseln *1)

Gabun

Grenada

Libanon

Malaysia

Mauritius

Malta

Mayotte *1)

Mexiko

Montserrat *1)

Nauru

Oman

Palau

Panama

Saudi-Arabien

Seychellen

St. Helena *1)

St. Kitts und Nevis

St. Lucia

Trinidad und Tobago

Türkei

Turks- und Caicosinseln *1)

Uruguay

Venezuela

```


```

*1) Gebiete

Abkürzung

StubeiV 2004

Anlage 2

zu § 3

Anguilla1

Antigua und Barbuda

Argentinien

Bahrain

Barbados

Botsuana

Brasilien

Chile

Cookinseln1

Dominica

Gabun

Grenada

Libanon

Malaysia

Mauritius

Mayotte1

Mexiko

Montserrat1

Nauru

Oman

Palau

Panama

Saudi-Arabien

Seychellen

St. Helena1

St. Kitts und Nevis

St. Lucia

Trinidad und Tobago

Türkei

Turks- und Caicosinseln1

Uruguay

Venezuela


1 Gebiete

Anlage 2

zu § 3

Anguilla

Antigua und Barbuda

Argentinien

Bahrain

Barbados

Botsuana

Brasilien

Chile

Cookinseln *1)

Gabun

Grenada

Libanon

Malaysia

Mauritius

Mayotte *1)

Mexiko

Montserrat *1)

Nauru

Oman

Palau

Panama

Saudi-Arabien

Seychellen

St. Helena *1)

St. Kitts und Nevis

St. Lucia

Trinidad und Tobago

Türkei

Turks- und Caicosinseln *1)

Uruguay

Venezuela

```


```

*1) Gebiete

Abkürzung

StubeiV 2004

Anlage 3

zu § 3a

Afghanistan Sudan
Angola Tansania – Vereinigte Republik
Äquatorialguinea Timor-Leste
Äthiopien Togo
Bangladesch Tschad
Benin Tuvalu
Bhutan Uganda
Burkina Faso Vanuatu
Burundi Zentralafrikanische Republik
Dschibuti
Eritrea
Gambia
Guinea ______ 1 Gebiete
Guinea-Bissau
Haiti
Jemen
Kambodscha
Kap Verde
Kiribati
Komoren
Kongo – Demokratische Republik
Laos – Demokratische Volksrepublik
Lesotho
Liberia
Madagaskar
Malawi
Malediven
Mali
Mauretanien
Mosambik
Myanmar
Nepal
Niger
Ruanda
Salomonen
Sambia
Samoa
São Tomé und Principe
Senegal
Sierra Leone
Somalia