Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-09-01
Status Aufgehoben · 2021-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API
1.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021)

2.

formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 7 und des § 9 Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

1.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021)

2.

formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2002.

1.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021)

2.

formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter Leiter einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e Bildungsdokumentationsgesetz;

2.

unter Schüler: der Schüler oder Bildungsteilnehmer einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e Bildungsdokumentationsgesetz;

3.

unter Lehrgang: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung deren zeitlicher Umfang nicht in Form von Semestern oder Ausbildungsjahren sondern in lehrgangs- oder saisonmäßige Unterrichtseinheiten gegliedert ist;

4.

unter Externistenprüfung: die in den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehenen Bestimmungen über Externistenprüfungen.

1.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021)

2.

formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)

Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Daten, die in der Anlage näher definiert werden, in Form von Gesamtdatensätzen zu übermitteln:

1.

Schulenmerkmale,

2.

Schülerstammdaten,

3.

Ausbildungsstand,

4.

Schülermerkmale laufende Ausbildung,

5.

Schülermerkmale Schulerfolg,

6.

Schülermerkmale Fremdsprachenunterricht,

7.

Schülermerkmale Abschlussprüfungen und

8.

Merkmale bei Externistenprüfungen.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge in Ausbildungsjahre gegliedert sind, verarbeiteten Daten spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;

2.

hinsichtlich der bei Lehrgängen verarbeitenden Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges.

(3) Vor der Übermittlung gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Datensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

1.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021)

2.

formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)

Erhebungsstichtage der Schülerdaten

§ 4. (1) Bei Bildungseinrichtungen sowie im Fall des § 3 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß der Anlage, ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen gemäß der Anlage ist der Tag der Beendigung des Schulbesuches bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei Lehrgängen ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

1.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021)

2.

formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)

Datensicherheit

§ 5. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, verantwortlich. Dieser hat einen für die Dateneingabe und Datenverwaltung im Sinne dieser Verordnung Verantwortlichen zu benennen.

(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten sind der Zugriffsschutz zu den Daten gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten sowie die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.

1.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021)

2.

formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

1.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021)

2.

formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 7. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

1.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021)

2.

formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)

In-Kraft-Treten

§ 8. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 2003 in Kraft.

1.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021)

2.

formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)

Anlage

Merkmal Beschreibung
1. Schulenmerkmale
meldedatum Datum der Datenmeldung
meldeart Art der Datenmeldung (Neumeldung, Korrektur, ...)
absender Schulkennzahl des Datenübermittlers
dvr Datenverarbeitungsregisternummer der meldenden Stelle
skz Schulkennzahl der Datenmeldung
2. Schülerstammdaten
svnr Sozialversicherungsnummer
ersatz Ersatzkennzeichen
gebdat Geburtsdatum
geschlecht Geschlecht
staat Staatsangehörigkeit
sprache Im Alltag gebrauchte Sprache des Schülers
spf Sonderpädagogischer Förderbedarf
plz Postleitzahl des Heimatortes
ort Ortsbezeichnung des Heimatortes
zusatzort Zusätzliche Anschrift am Ort der Bildungseinrichtung (z. B. Internat, Gastfamilie)
matrikel schulinternes Schülerkennzeichen
eingeschult Jahr des Beginns der Schulpflicht
3. Ausbildungsstand
beginn Beginn der laufenden oder letzten beendeten Ausbildung
schulform Schulform der laufenden oder letzten beendeten Ausbildung
stand Stand der laufenden oder letzten beendeten Ausbildung
ende Datum der Beendigung der letzten Ausbildung
4. Schülermerkmale laufende Ausbildung
schuljahr Aktuelles Schuljahr
semester Zeitliche Bezugnahme der Datenmeldung (ganzjährig, Sommersemester, ...)
klasse Bezeichnung der im laufenden Schuljahr besuchten Klasse
organisation Organisationsform der Ausbildung (Lehrgang, Semester)
schulstufe Schulstufe der laufenden Ausbildung
sfkz Schulform der laufenden Ausbildung
status Status des Schülers (ordentlicher / a.o. Schüler)
ethik Teilnahme am Ethik- bzw. Religionsunterricht
bilingual zwei- oder fremdsprachige Unterricht
betreuung Inanspruchnahme einer schulischen Nachmittagsbetreuung
5. Schülermerkmale Schulerfolg
schuljahr Abgelaufenes Schuljahr
semester Zeitliche Bezugnahme der Datenmeldung (ganzjährig, Sommersemester, ...)
klasse Bezeichnung der im abgelaufenen Schuljahr besuchten Klasse
organisation Organisationsform der Ausbildung (Lehrgang, Semester)
schulstufe Schulstufe der Ausbildung im abgelaufenen Schuljahr
sfkz Schulform der Ausbildung im abgelaufenen Schuljahr
status Status des Schülers (ordentlicher / a.o. Schüler)
jahreserfolg Jahreserfolg des Schülers (inkl. allfälliger Wiederholungsprüfungen)
nichtgen Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (inkl. Wiederholungsprüfung)
wdhp-angetr Zahl der angetretenen Wiederholungsprüfungen o.ä.
wdhp-bestand Zahl der bestandenen Wiederholungsprüfungen o.ä.
wiederholung Angabe der Wiederholungsberechtigung
6. Schülermerkmale Fremdsprachenunterricht
fach Gegenstand (Fremdsprache)
sprachenr Angabe, um die wievielte lebende Fremdsprache es sich handelt
pflichtig Pflichtigkeit des Gegenstandes (Pflicht-, Freigegenstand, unverbindliche Übung, ...)
7. Schülermerkmale Abschlussprüfungen
schuljahr Schuljahr der Abschlussklasse
semester Zeitliche Bezugnahme der Datenmeldung (ganzjährig, Sommersemester, ...)
termin Datum des Prüfungszeugnisses
extern Zulassung als Externist (ja / nein)
zulassung Art der Zulassung (erstmalig, ... Wiederholung von Teilprüfungen)
ergebnis Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung
8. Merkmale bei Externistenprüfungen
termin Datum des Prüfungszeugnisses
schulstufe Schulstufe, über die Externistenprüfung abgelegt wurde
sfkz Schulformkennzahl
art Art der abgelegten Externistenprüfung
erfolg Ergebnis der Externistenprüfung

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