Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sowie über Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-02-05
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 96 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 96 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich Erzeugerorganisationen und zwar insbesondere folgender Bestimmungen:

1.

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 297 vom 21.11.1996, S.1;

2.

Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen, ABl. Nr. L 203 vom 12.08.2003, S. 18;

3.

Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe, ABl. Nr. L 203 vom 12.08.2003, S. 25.

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich Erzeugerorganisationen und zwar insbesondere folgender Bestimmungen:

1.

Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 297 vom 21.11.1996, S.1;

2.

Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen, ABl. Nr. L 203 vom 12.08.2003, S. 18;

3.

Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe, ABl. Nr. L 203 vom 12.08.2003, S. 25.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte, mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

(2) Für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 sowie für die Festlegung der Maximalhöhe des Betriebsfonds im Rahmen der operationellen Programme gemäß Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte, mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

(2) Für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 sowie für die Genehmigung der operationellen Programme und die Festlegung der Maximalhöhe des Betriebsfonds im Rahmen der operationellen Programme gemäß Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte, mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

(2) Für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 sowie für die Genehmigung der operationellen Programme und die Festlegung der Maximalhöhe des Betriebsfonds im Rahmen der operationellen Programme gemäß Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

§ 3. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere

1.

die Satzung der Erzeugerorganisation,

2.

alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge, Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,

3.

die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und Umweltschutz,

4.

ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,

5.

ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren,

6.

detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation.

(2) Erzeugerorganisationen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie

1.

juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben und

2.

die Voraussetzungen gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte und die in § 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nachzuweisen, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügen, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EG) 2200/96 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003, erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere:

1.

die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,

2.

das Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,

3.

die kaufmännische und technische Abwicklung,

4.

die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.

(4) Die Ausführung der Aufgaben gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann unter folgenden Voraussetzungen an Dritte übertragen werden:

1.

der Dritte muss über die entsprechende Infrastruktur sowie die entsprechende Sach- und Fachkenntnis verfügen und dies auch nachweisen können,

2.

die Auslagerung an Dritte muss für die Erzeugerorganisation mit einem erkennbaren und messbaren Vorteil verbunden sein, insbesondere im Sinne einer möglichst wirtschaftlichen Führung der Geschäfte der Erzeugerorganisation,

3.

es muss sichergestellt werden, dass es durch die Auslagerung beim Dritten zu keiner Vermischung mit Angelegenheiten oder Produkten von Nichtmitgliedern der Erzeugerorganisation kommt und

4.

der Dritte unterliegt den Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 8.

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

§ 3. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere

1.

die Satzung der Erzeugerorganisation,

2.

alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge, Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,

3.

die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und Umweltschutz,

4.

ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,

5.

ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren,

6.

detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation.

(2) Erzeugerorganisationen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie

1.

juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben und

2.

die Voraussetzungen gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte und die in § 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nachzuweisen, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügen, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EG) 2200/96 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003, erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere:

1.

die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,

2.

das Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,

3.

die kaufmännische und technische Abwicklung,

4.

die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.

(4) Die Ausführung der Aufgaben gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann unter folgenden Voraussetzungen an Dritte übertragen werden:

1.

der Dritte muss über die entsprechende Infrastruktur sowie die entsprechende Sach- und Fachkenntnis verfügen und dies auch nachweisen können,

2.

die Auslagerung an Dritte muss für die Erzeugerorganisation mit einem erkennbaren und messbaren Vorteil verbunden sein, insbesondere im Sinne einer möglichst wirtschaftlichen Führung der Geschäfte der Erzeugerorganisation,

3.

es muss sichergestellt werden, dass es durch die Auslagerung beim Dritten zu keiner Vermischung mit Angelegenheiten oder Produkten von Nichtmitgliedern der Erzeugerorganisation kommt und

4.

der Dritte unterliegt den Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 8.

Stimmrechtsanteil der Mitglieder

§ 3a. Ein Mitglied der Erzeugerorganisation darf über mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 49% der Stimmrechte, gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung, verfügen. Es bedarf dazu einer Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde, der Antrag ist von der Erzeugerorganisation zu stellen.

Stimmrechtsanteil der Mitglieder

§ 3a. Ein Mitglied der Erzeugerorganisation darf über mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 49% der Stimmrechte, gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung, verfügen. Es bedarf dazu einer Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde, der Antrag ist von der Erzeugerorganisation zu stellen.

Mindestgröße der Erzeugerorganisationen

§ 4. (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 werden - insbesondere zur Stärkung der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit und der bisherigen Übung folgend - die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarkteten Erzeugnisse wie folgt festgelegt:

1.

Mindestanzahl:

a)

Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 40

b)

Erzeugerorganisationen für Obst: 20

c)

Erzeugerorganisationen für Gemüse: 20

d)

Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse: 20. 2. Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten

a)

Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 6 Millionen Euro oder 33 %

b)

Erzeugerorganisationen für Obst: 7 Millionen Euro oder 33 %

c)

Erzeugerorganisationen für Gemüse: 4 Millionen Euro oder 33 %

d)

Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse: 3 Millionen Euro oder 33 %.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in begründeten Ausnahmefällen, und zwar hinsichtlich jener Erzeugerorganisationen, deren Mitglieder ihre Produktion in solchen (Teilen von) Bundesländern haben, in denen ein Erreichen dieser Mindestgrenzen aufgrund der Anbauverhältnisse nicht möglich ist, nach eingehender Überprüfung der Anbauverhältnisse, eine geringfügige Abweichung von der zu erreichenden Mindestmenge zulassen, sofern die von der Europäischen Union vorgegebenen Voraussetzungen jedenfalls eingehalten werden.

Mindestgröße der Erzeugerorganisationen

§ 4. (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 werden - insbesondere zur Stärkung der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit und der bisherigen Übung folgend - die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarkteten Erzeugnisse wie folgt festgelegt:

1.

Mindestanzahl:

a)

Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 40

b)

Erzeugerorganisationen für Obst: 20

c)

Erzeugerorganisationen für Gemüse: 20

d)

Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse: 20.

2.

Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung oder in Prozent der durchschnittlichen Gesamterzeugung aus Intensivobstanbau oder erwerbsmäßigem Gemüseanbau eines Bundeslandes:

a)

Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 6 Millionen Euro oder 33 %

b)

Erzeugerorganisationen für Obst: 7 Millionen Euro oder 33 %

c)

Erzeugerorganisationen für Gemüse: 4 Millionen Euro oder 33 %

d)

Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse: 3 Millionen Euro oder 33 %.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in begründeten Ausnahmefällen, und zwar hinsichtlich jener Erzeugerorganisationen, deren Mitglieder ihre Produktion in solchen (Teilen von) Bundesländern haben, in denen ein Erreichen dieser Mindestgrenzen aufgrund der Anbauverhältnisse nicht möglich ist, nach eingehender Überprüfung der Anbauverhältnisse, eine geringfügige Abweichung von der zu erreichenden Mindestmenge zulassen, sofern die von der Europäischen Union vorgegebenen Voraussetzungen jedenfalls eingehalten werden.

Mitgliedschaft von Nichterzeugern

§ 4a. (1) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 können Nichterzeuger Mitglieder von Erzeugerorganisationen sein, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt sind.

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