Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2003, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 25. April 2004 festgesetzt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
§ 3. Als Stichtag wird der 2. März 2004 bestimmt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
§ 4. Die in der Verordnung enthaltene Funktionsbezeichnung "Bundespräsident" gilt für beide Geschlechter.