Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 77/2009).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 2 Abs. 1 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2003, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 77/2009).
§ 1. Die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wird ausgeschrieben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 77/2009).
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 13. Juni 2004 festgesetzt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 77/2009).
§ 3. Als Stichtag wird der 6. April 2004 bestimmt.
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