Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen (Bund) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2004
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
163/2005).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
163/2005).
Die Betragsgrenze für das Jahr 2004 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2004 festzusetzen ist, beträgt 1,348 Mio. EUR.
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