Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung – NEMV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-02-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

NEMV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 3, 10 Abs. 1, 18 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird – hinsichtlich der §§ 3 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet:

Abkürzung

NEMV

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Nahrungsergänzungsmittel. Diese dürfen nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten Vitamine und Mineralstoffe als Nährstoffe.

§ 2. (1) Es ist - vorbehaltlich des Abs. 4 - verboten, andere als die in Anlage 1 angeführten Vitamine und Mineralstoffe in den in Anlage 2 angeführten Formen für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln zu verwenden.

(2) Für die in Anlage 2 angeführten Formen von Vitaminen und Mineralstoffen, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, gelten die

1.

in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und

2.

in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung,

(3) Für jene Stoffe der Anlage 2, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten - bis zum Erlass solcher Spezifikationen - die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.

(4) Die Verwendung von nicht in Anlage 1 angeführten Vitaminen und Mineralstoffen oder von Vitaminen und Mineralstoffen in anderen als in den in Anlage 2 angeführten Formen ist bis zum 31. Dezember 2009 zulässig, vorausgesetzt, dass

1.

der betreffende Stoff oder der Stoff in der betreffenden Form in einem oder mehreren Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurde, die vor dem 12. Juli 2002 in Österreich rechtmäßig in Verkehr waren,

2.

der Hersteller oder Vertreiber dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 12. April 2005 ein Dossier für den betreffenden Stoff oder den Stoff in der betreffenden Form vorlegt, das bis zum 12. Juli 2005 an die Europäische Kommission weiterzuleiten ist, und

3.

sich die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage dieser Dossiers nicht dagegen ausspricht, dass der betreffende Stoff oder der Stoff in der betreffenden Form bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wird.

Abkürzung

NEMV

§ 2. (1) Es ist verboten, andere als die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Aufbereitungsformen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 314 vom 1. Dezember 2009), angeführten Vitamine und Mineralstoffe in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 angeführten Formen für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln zu verwenden.

(2) Für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 angeführten Formen von Vitaminen und Mineralstoffen, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, gelten die

1.

in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und

2.

in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung,

(3) Für jene Stoffe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten – bis zum Erlass solcher Spezifikationen – die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.

Abkürzung

NEMV

§ 3. (1) Für Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ Sachbezeichnung gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV muss die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten:

1.

die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,

2.

die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,

3.

einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten,

4.

einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen,

5.

einen Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

Abkürzung

NEMV

§ 4. Die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dafür dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist.

§ 5. (1) Die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, ist in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben. Für Vitamine und Mineralstoffe sind die in Anlage 1 angegebenen Einheiten zu verwenden.

(2) Die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe hat pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen.

(3) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Anlage der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sind auch als Prozentsatz der darin angeführten Referenzwerte anzugeben.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten angegebenen Werte sind Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen.

(5) Der in Abs. 3 genannte Prozentsatz der Referenzwerte für Vitamine und Mineralstoffe kann auch in grafischer Form angegeben werden.

Abkürzung

NEMV

§ 5. (1) Die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, ist in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben. Für Vitamine und Mineralstoffe sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 angegebenen Einheiten zu verwenden.

(2) Die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe hat pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen.

(3) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Anlage der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sind auch als Prozentsatz der darin angeführten Referenzwerte anzugeben.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten angegebenen Werte sind Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen.

(5) Der in Abs. 3 genannte Prozentsatz der Referenzwerte für Vitamine und Mineralstoffe kann auch in grafischer Form angegeben werden.

Abkürzung

NEMV

§ 6. Nahrungsergänzungsmittel, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Juli 2005 in Verkehr gebracht werden.

§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/46/EG, ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002, in österreichisches Recht umgesetzt.

Abkürzung

NEMV

§ 7. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 2002/46/EG, ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002, und 2006/37/EG, ABl. Nr. L 94 vom 1. April 2006, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anlage 1

Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung vonNahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen:

1.

Vitamine

2.

Mineralstoffe

Anlage 2

Formen von Vitaminen und Mineralstoffen der Anlage 1, die bei der

Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen:

A. Vitamine

1.

VITAMIN A

a)

Retinol

b)

Retinylacetat

c)

Retinylpalmitat

d)

Beta-Carotin

2.

VITAMIN D

a)

Cholecalciferol

b)

Ergocalciferol

3.

VITAMIN E

a)

D-alpha-Tocopherol

b)

DL-alpha-Tocopherol

c)

D-alpha-Tocopherylacetat

d)

DL-alpha-Tocopherylacetat

e)

D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat

4.

VITAMIN K

a)

Phyllochinon (Phytomenadion)

5.

VITAMIN B1

a)

Thiaminhydrochlorid

b)

Thiaminmononitrat

6.

VITAMIN B2

a)

Riboflavin

b)

Riboflavin-5`-phosphat, Natrium

7.

NIACIN

a)

Nicotinsäure

b)

Nicotinamid

8.

PANTOTHENSÄURE

a)

Calcium-D-pantothenat

b)

Natrium-D-pantothenat

c)

D-Panthenol

9.

VITAMIN B6

a)

Pyridoxinhydrochlorid

b)

Pyridoxin-5`-phosphat

10.

FOLSÄURE

a)

Pteroylmonoglutaminsäure

11.

VITAMIN B12

a)

Cyanocobalamin

b)

Hydroxocobalamin

12.

BIOTIN

a)

D-Biotin

13.

VITAMIN C

a)

L-Ascorbinsäure

b)

Natrium-L-ascorbat

c)

Calcium-L-ascorbat

d)

Kalium-L-ascorbat

e)

L-Ascorbyl-6-palmitat

B. Mineralstoffe

Anlage 2

Formen von Vitaminen und Mineralstoffen der Anlage 1, die bei derHerstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen:

A. Vitamine

1.

VITAMIN A

a)

Retinol

b)

Retinylacetat

c)

Retinylpalmitat

d)

Beta-Carotin

2.

VITAMIN D

a)

Cholecalciferol

b)

Ergocalciferol

3.

VITAMIN E

a)

D-alpha-Tocopherol

b)

DL-alpha-Tocopherol

c)

D-alpha-Tocopherylacetat

d)

DL-alpha-Tocopherylacetat

e)

D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat

4.

VITAMIN K

a)

Phyllochinon (Phytomenadion)

5.

VITAMIN B1

a)

Thiaminhydrochlorid

b)

Thiaminmononitrat

6.

VITAMIN B2

a)

Riboflavin

b)

Riboflavin-5`-phosphat, Natrium

7.

NIACIN

a)

Nicotinsäure

b)

Nicotinamid

8.

PANTOTHENSÄURE

a)

Calcium-D-pantothenat

b)

Natrium-D-pantothenat

c)

D-Panthenol

9.

VITAMIN B6

a)

Pyridoxinhydrochlorid

b)

Pyridoxin-5`-phosphat

10.

FOLATE

a)

Pteroylmonoglutaminsäure

b)

Calcium-L-methylfolat

11.

VITAMIN B12

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.