Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

GWR-Gesetz

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32023L1791

Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik,

Forschung und Planung ein Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.

(2) Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.

Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik, Forschung und Planung ein zentrales Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.

(2) Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.

(3) Weiters hat die Bundesanstalt für die Gemeinden die Daten des Registers gemäß Abs. 1, die die jeweilige Gemeinde betreffen, als lokales Gebäude- und Wohnungsregister für Zwecke der Verwaltung, Forschung und Planung zu führen.

(4) Die Bundesanstalt hat bei Bedarf als Dienstleister der Länder und Gemeinden im Gebäude- und Wohnungsregister eine gesonderte Datenbank (Energieausweisdatenbank) für die elektronische Registrierung von Energieausweisen unter Berücksichtigung folgender Anforderungen einzurichten:

1.

die Energieausweise können mit ihren Daten gemäß Abschnitt H der Anlage registriert werden;

2.

die Aussteller von Energieausweisen haben über die Online-Applikation gemäß § 5 für die Zwecke der Registrierung der Energieausweise unentgeltlich Zugang, wenn landesrechtliche Vorschriften eine Registrierung auf diese Art vorsehen;

3.

sehen landesrechtliche Vorschriften die Registrierung der Energieausweise in einer Landesdatenbank vor, muss die Registrierung automatisiert über die Online-Applikation gemäß § 5 auch in der Energieausweisdatenbank möglich sein;

4.

im Zuge der Registrierung und Dateneinbringung ist von der Online-Applikation die GWR-Zahl zu generieren und für die Eintragung in den Energieausweis als Energieausweisnummer den Ausstellern von Energieausweisen direkt über die Online-Applikation gemäß § 5 oder über die Datenbank des Landes gemäß Z 3 zur Verfügung zu stellen;

5.

die Aussteller haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise, soweit dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

(5) Der Bundesanstalt ist zur Abgeltung des Aufwandes für die Einrichtung und Wartung der Energieausweisdatenbank folgender pauschaler Kostenersatz zu leisten:

1.

vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend:

a. im Kalenderjahr 2010: 75.572 Euro für die Einrichtung;

b. im Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren: 34.856 Euro jährlich für die Wartung.

2.

jedes Land entsprechend seiner Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007:

a. im Kalenderjahr 2010 den anteiligen Betrag von 75.572 Euro für die Einrichtung;

b. im Kalenderjahr 2010 und folgenden Kalenderjahren den anteiligen Betrag von 34.856 Euro jährlich für die Wartung.

Die Jahrespauschalbeträge gemäß Z 1 lit. b und Z 2 lit. b unterliegen einer jährlichen Valorisierung nach dem von der Bundesanstalt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2005.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Gebäude: Freistehende oder – bei zusammenhängender Bauweise – klar gegeneinander abgegrenzte Baulichkeiten, deren verbaute Fläche mindestens 20 m² beträgt;

2.

Wohnung: Baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen;

3.

Adresse: Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Anlage, Abschnitt A), eines Gebäudes (Anlage, Abschnitt B), einer Wohnung (Anlage, Abschnitt C).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Bauwerk: Eine mit dem Boden in Verbindung stehende Anlage, zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

2.

Gebäude: Ein Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen und das von anderen solchen Bauwerken durch freistehende Bauweise und bei geschlossener Bauweise durch eine Brandschutzmauer vom Dach bis zum Keller abgegrenzt ist. Sind derartige Bauwerke durch eigene Erschließungssysteme (eigener Zugang und Treppenhaus) und Ver- und Entsorgungssysteme getrennt, ist jeder solcher Teil ein Gebäude (Wohnblocks, Doppel-, Gruppen- oder Reihenhäuser).

3.

Nebengebäude : Ein nicht für Wohnzwecke oder Einstellung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen bestimmtes Gebäude, das aufgrund seiner Art, Größe und seines Verwendungszweckes einem anderen auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude untergeordnet ist (Geräteschuppen, Gartenhäuschen udgl.).

4.

Wohnung: Ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.

5.

Sonstige Nutzungseinheit : Ein selbständiger Verband von Räumlichkeiten in Gebäuden, der anderen Zwecken als der Befriedigung von Wohnbedürfnissen dient.

6.

Adresse : Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Abschnitt A der Anlage ), eines Gebäudes (Abschnitt B der Anlage ), einer Wohnung oder sonstigen Nutzungseinheit (Abschnitt C der Anlage ).

7.

Bauvorhaben : Nach den baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer relevante Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Abbruch von Gebäuden oder Bauwerken.

Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters

§ 3. Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:

1.

Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);

2.

Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);

3.

Adressen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt C);

4.

Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);

5.

Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);

6.

Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);

7.

Adressen von Nutzungseinheiten innerhalb von Gebäuden, die üblicherweise keinen Wohnbedürfnissen dienen;

8.

Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;

9.

Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und deren Beschreibungen.

Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters

§ 3. Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:

1.

Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);

2.

Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);

3.

Adressen der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt C der Anlage );

4.

Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);

5.

Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);

6.

Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);

7.

Beschreibung von sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt G der Anlage );

8.

Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;

9.

Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und deren Beschreibungen;

10.

Beschreibung von Energieausweisen für Gebäude, Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten (Abschnitt H der Anlage ).

Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister

§ 4. (1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Z 1 durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;

2.

die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6 und Abschnitt F durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden und bei den Bezirkshauptmannschaften, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten angefallen sind;

3.

die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;

4.

die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 1, 8 und 9 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 durch Heranziehung von Daten aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;

5.

die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durch Heranziehung von Daten anderer statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;

6.

die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 12 sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch

Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.

(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.

(4) Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.

Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister

§ 4. (1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß Abschnitt A, B und C Z 1 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;

2.

die Merkmale gemäß Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6, Abschnitt F sowie Abschnitt G Z 1 und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten anfallen;

3.

die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;

4.

die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 1, 8, 9 und 13 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Z 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;

5.

die Merkmale der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (§ 3 Z 8) durch Heranziehung von Daten aus Registern gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;

6.

die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 12 der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;

7.

die Merkmale gemäß Abschnitt H der Anlage durch Heranziehung der entsprechenden Daten der Energieausweisdatenbank (§ 1 Abs. 4), soweit landesrechtliche Vorschriften die entsprechenden Daten für den Energieausweis vorsehen.

(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.

(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.

Bereitstellung der Online-Applikation

§ 5. Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation (Adress-GWR-Online) für die Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass sie die Erfordernisse einer gemeinsamen Meldeschiene für das Adressregister gemäß § 44 Abs. 3 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 und das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß § 6 in umfassender und konsistenter Weise erfüllt.

Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten

§ 6. (1) Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:

1.

laufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß § 5 vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;

2.

laufend von den Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2;

3.

in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4;

4.

in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 6.

(2) Die freiwillige Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 durch die Gemeinden hat ebenfalls über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.

(3) Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.

Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten

§ 6. (1) Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:

1.

laufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß § 5 vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;

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