Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen – EichstellenV
Abkürzung
EichstellenV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 35 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 57 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002, wird - hinsichtlich des § 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Abkürzung
EichstellenV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 35 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 57 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002, wird – hinsichtlich des § 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Akkreditierte Eichstellen - nachfolgend Eichstellen genannt - sind Stellen, die für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten akkreditiert sind.
(2) Träger der Eichstelle im Sinne dieser Verordnung ist jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die die Akkreditierung beantragt (Antragsteller) und der die Akkreditierung durch Bescheid erteilt wird.
(3) Eichtechnischer Prüfraum im Sinne dieser Verordnung ist eine Liegenschaft mit darauf befindlicher zweckentsprechender baulicher Gestaltung, die unter der Verantwortung der Eichstelle steht, wobei in diesem Prüfraum
die Eichungen der Messgeräte durchgeführt, die geeichten Messgeräte jedoch nicht im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden,
alle für die Eichung erforderlichen Einrichtungen verwendet oder bereitgehalten werden und
die Lagerung der geeichten Messgeräte zum Zweck der Überprüfung durch die Behörde erfolgt.
(4) Messgeräteart im Sinne dieser Verordnung umfasst gemäß dem Maß- und Eichgesetz eichpflichtige Messgeräte einer oder mehrerer Messgrößen.
Abkürzung
EichstellenV
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Eichstellen im Sinne dieser Verordnung sind Stellen, die für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ermächtigt worden sind.
(2) Eichtechnischer Prüfraum im Sinne dieser Verordnung ist eine Liegenschaft mit darauf befindlicher zweckentsprechender baulicher Gestaltung, die unter der Verantwortung der Eichstelle steht, wobei in diesem Prüfraum
die Eichungen der Messgeräte durchgeführt, die geeichten Messgeräte jedoch nicht im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden,
alle für die Eichung erforderlichen Einrichtungen verwendet oder bereitgehalten werden und
die Lagerung der geeichten Messgeräte zum Zweck der Überprüfung durch die Behörde erfolgt.
(3) Messgeräteart im Sinne dieser Verordnung umfasst gemäß dem Maß- und Eichgesetz eichpflichtige Messgeräte einer oder mehrerer Messgrößen.
(4) Die „Zulassung zur Eichung“ im Sinne dieser Verordnung bedeutet die Eichfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 MEG.
Messgerätearten
§ 2. Eichstellen können für die Eichung von Messgeräten, die gemäß § 8, § 9, § 11, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 3, 4, 5, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 3 MEG eichpflichtig sind, akkreditiert werden.
Abkürzung
EichstellenV
Messgerätearten
§ 2. Eichstellen können für die Eichung von Messgeräten, die gemäß § 8, § 9, § 11, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 3, 4, 5, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 3 MEG eichpflichtig sind, ermächtigt werden.
Abkürzung
EichstellenV
Messgerätearten
§ 2. Eichstellen können für die Eichung von Messgeräten, die gemäß § 8, § 9, § 11, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 4, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 3 MEG eichpflichtig sind, ermächtigt werden.
Allgemeine Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 3. (1) Die Akkreditierung als Eichstelle hat zu erfolgen, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 20 und 21 des Akkreditierungsgesetzes (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, die Anforderungen der Abs. 2 bis 8 erfüllt sind.
(2) Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz haben.
(3) Die Eichstelle muss ihren Sitz in Österreich haben.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muss wie folgt gegeben sein:
die Eichstelle und ihr Personal müssen frei von kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
jegliche Einflussnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Eichungen muss ausgeschlossen sein;
die Eichstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Eichtätigkeiten gefährden könnte;
die Vergütung des zu Eichtätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Eichungen noch von deren Ergebnis abhängen;
ist die Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Vertrieb der Messgeräte nach § 2 beteiligt, die geeicht werden sollen, oder werden die Messgeräte von der Eichstelle verwendet, muss eine Trennung der Verantwortung zwischen der Tätigkeit der Eichstelle und den übrigen Tätigkeiten sichergestellt und nachgewiesen werden.
(5) Das Personal muss die für die vorgesehenen Messungen erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen. Insbesondere ist die Kenntnis des MEG und des AkkG, der zum MEG und zum AkkG erlassenen Verordnungen, der Zulassungen zur Eichung, einschlägiger EG-Richtlinien und der einschlägigen Eichvorschriften Voraussetzung.
(6) Für jede Messgeräteart muss mindestens ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der ausgestellten Eichscheine trägt. Ferner muss die Eichstelle einen gesamtverantwortlichen Leiter haben, der auch Zeichnungsberechtigter sein kann.
(7) Die Rückführung der messtechnischen Einrichtungen und der messtechnischen Normale ist nachzuweisen. Als Nachweis gelten Kalibrierscheine der folgenden Stellen:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertige Institute anderer Staaten;
Kalibrierstellen, die im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes akkreditiert wurden;
Kalibrierstellen, für die die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Rahmen einer Verordnung nach § 18 Z 4 MEG festgestellt wurde.
(8) Die in Abs. 7 genannten Prüfzeugnisse und Kalibrierzertifikate der messtechnischen Normale müssen insbesondere enthalten:
die Angabe der Prüf- oder Kalibrierergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Messunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
Kurzbeschreibung des Prüf- oder Kalibrierverfahrens;
eine Erklärung, dass die messtechnischen Normale an international anerkannte nationale Normale gemäß § 4 Abs. 1 MEG angeschlossen sind.
Abkürzung
EichstellenV
Allgemeine Voraussetzungen für die Ermächtigung
§ 3. (1) Die Ermächtigung als Eichstelle ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der Abs. 2 bis 10 erfüllt sind.
(2) Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz oder der Türkei haben.
(3) Die Eichstelle muss ihren Sitz in Österreich haben.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muss wie folgt gegeben sein:
die Eichstelle und ihr Personal müssen frei von kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
jegliche Einflussnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Eichungen muss ausgeschlossen sein;
die Eichstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Eichtätigkeiten gefährden könnte;
die Vergütung des zu Eichtätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Eichungen noch von deren Ergebnis abhängen;
ist der Antragsteller auf Ermächtigung als Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb der Messgeräte nach § 2 beteiligt, die geeicht werden sollen, oder werden die Messgeräte vom Antragsteller selbst verwendet, dann muss eine klare Trennung der Verantwortung zwischen der Tätigkeit der Eichstelle und den übrigen Tätigkeiten sichergestellt und nachgewiesen werden; vereinbar sind Service, Wartung und die Durchführung von technischen Prüfungen im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren für den Hersteller.
(5) Das Personal muss die für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten erforderliche Sachkunde und Erfahrung im Hinblick auf die beantragte Messgeräteart besitzen. Insbesondere ist die Kenntnis des MEG, der zum MEG erlassenen Verordnungen, der Zulassungen zur Eichung, einschlägiger EG-Richtlinien und der einschlägigen Eichvorschriften Voraussetzung.
(6) Für jede Messgeräteart muss mindestens ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der ausgestellten Eichscheine trägt. Ferner muss die Eichstelle einen gesamtverantwortlichen Leiter haben, der auch Zeichnungsberechtigter sein kann.
(7) Die Rückführung der messtechnischen Einrichtungen und der messtechnischen Normale ist durch Kalibrierung (Kalibrierscheine) nachzuweisen. Für die Kalibrierung gelten als Nachweis Kalibrierscheine der folgenden Stellen:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertige Institute anderer Staaten;
Kalibrierstellen, die im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes akkreditiert wurden;
Kalibrierstellen, deren Kalibrierscheine auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anzuerkennen sind.
(8) Für die Überwachung von Umgebungsbedingungen ist neben den Nachweisen gemäß Abs. 7 auch die Verwendung geeichter Messgeräte zulässig, deren Rückführung durch die Vorlage eines Eichscheines nachgewiesen werden muss.
(9) Eichstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Ermächtigungen erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein. Besondere erforderliche Hilfsmittel müssen spätestens vor Beginn der eichtechnischen Prüfung verfügbar sein.
(10) Eichstellen haben nachweislich ein dem Stand der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht.
Abkürzung
EichstellenV
Allgemeine Voraussetzungen für die Ermächtigung
§ 3. (1) Die Ermächtigung als Eichstelle ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der Abs. 2 bis 10 erfüllt sind.
(2) Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz oder der Türkei haben.
(3) Die Eichstelle muss ihren Sitz in Österreich haben.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muss wie folgt gegeben sein:
die Eichstelle und ihr Personal müssen frei von kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
jegliche Einflussnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Eichungen muss ausgeschlossen sein;
die Eichstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Eichtätigkeiten gefährden könnte;
die Vergütung des zu Eichtätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Eichungen noch von deren Ergebnis abhängen;
ist der Antragsteller auf Ermächtigung als Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb der Messgeräte nach § 2 beteiligt, die geeicht werden sollen, oder werden die Messgeräte vom Antragsteller selbst verwendet, dann muss eine klare Trennung der Verantwortung zwischen der Tätigkeit der Eichstelle und den übrigen Tätigkeiten sichergestellt und nachgewiesen werden; vereinbar sind Service, Wartung und die Durchführung von technischen Prüfungen im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren für den Hersteller.
(5) Das Personal muss die für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten erforderliche Sachkunde und Erfahrung im Hinblick auf die beantragte Messgeräteart besitzen. Insbesondere ist die Kenntnis des MEG, der zum MEG erlassenen Verordnungen, der Zulassungen zur Eichung, einschlägiger EG-Richtlinien und der einschlägigen Eichvorschriften Voraussetzung.
(6) Für jede Messgeräteart muss mindestens ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Eichungen, der ausgestellten Eichscheine sowie für technische Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zu erstellenden Prüfberichte trägt. Ferner muss die Eichstelle einen gesamtverantwortlichen Leiter haben, der auch Zeichnungsberechtigter sein kann.
(7) Die Rückführung der messtechnischen Einrichtungen und der messtechnischen Normale ist durch Kalibrierung (Kalibrierscheine) nachzuweisen. Für die Kalibrierung gelten als Nachweis Kalibrierscheine der folgenden Stellen:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertige Institute anderer Staaten;
Kalibrierstellen, die im Rahmen des Akkreditierungsgesetzes 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditiert wurden;
Kalibrierstellen, deren Kalibrierscheine auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anzuerkennen sind.
(8) Für die Überwachung von Umgebungsbedingungen ist neben den Nachweisen gemäß Abs. 7 auch die Verwendung geeichter Messgeräte zulässig, deren Rückführung durch die Vorlage eines Eichscheines nachgewiesen werden muss.
(9) Eichstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Ermächtigungen erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein. Besondere erforderliche Hilfsmittel müssen spätestens vor Beginn der eichtechnischen Prüfung verfügbar sein.
(10) Eichstellen haben nachweislich ein dem Stand der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht.
Erfordernisse für Leiter oder Zeichnungsberechtigte einer Eichstelle
§ 4. (1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder als Zeichnungsberechtigter der Eichstelle hat erbracht, wer die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 erfüllt und mindestens zwei Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.
(2) Eine Tätigkeit als Leiter oder Zeichnungsberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn Gründe gemäß § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, vorliegen.
Abkürzung
EichstellenV
Erfordernisse für Leiter oder Zeichnungsberechtigte einer Eichstelle
§ 4. (1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder als Zeichnungsberechtigter der Eichstelle hat erbracht, wer die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 erfüllt und mindestens sechs Monate lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.
(2) Eine Tätigkeit als Leiter oder Zeichnungsberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn Gründe gemäß § 13 Abs. 1 bis 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, vorliegen.
Abkürzung
EichstellenV
Erfordernisse für Leiter oder Zeichnungsberechtigte einer Eichstelle
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.