Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes erlassen werden (Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2002)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 des Tiermehl-Gesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:

Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes

§ 1. Das Tiermehl-Gesetz ist mit den unter Z 1 bis Z 3 angeführten Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 2 Abs. 1 des Tiermehl-Gesetzes wird um folgenden Satz ergänzt:

2.

In § 3 Abs. 2 Z 1 sowie in § 4 Abs. 2 des Tiermehl-Gesetzes ist abweichend von den Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes die Wortfolge „in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43“ jeweils durch die Wortfolge „in der Fassung ABl. Nr. L 84 vom 28. März 2002, S 71“ zu ersetzen.

3.

§ 3 Abs. 2 Z 4 des Tiermehl-Gesetzes lautet abweichend von den Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes:

„4. Milch und Milchprodukten sowie Eiern und Eiprodukten,“.

In-Kraft-Treten

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.

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