← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittelgesetzes 1994 erlassen werden (Düngemittelverordnung 2004)

Geltender Text a fecha 2014-07-17

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 2, 8, 9, 13 Abs. 1 und 18 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird – hinsichtlich des § 18 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Verpackung
§ 5 Düngemittel
§ 6 Kultursubstrate
§ 7 Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel
§ 8 Probenahme und Analysemethoden
§ 9 Toleranzen
§ 10 Gebühren
§ 11 In-Kraft-Treten
§ 12 Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

"Produkte": Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel;

2.

"Typenbezeichnung": gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1;

3.

"EG-Düngemittel": Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht;

4.

"Primärnährstoff": die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;

5.

"Sekundärnährstoff": die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;

6.

"Spurennährstoff": die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink;

7.

"Nährstoffe": Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe;

8.

"Mineralischer Dünger": Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen;

9.

"Einnährstoffdünger": Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält;

10.

"Mehrnährstoffdünger": Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält;

11.

"Volldünger": Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält;

12.

"Langzeitdünger": auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung;

13.

"Langzeitstickstoff": auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung;

14.

"Gesteinsmehl": feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas);

15.

"Erde": natürliche oberste Bodenschicht, bestehend aus Mineralen und Humus ohne Zusatz von anderen Stoffen, die für das Wachstum von Pflanzen geeignet ist;

16.

"Grüngutkompost": kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich;

17.

"Hersteller": natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als

a. Erzeuger,

b. Importeur,

c. ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder

d. sonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert,

18.

"Verpackung": verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;

19.

"harmonisierte europäische Norm": von der Gemeinschaft anerkannte CEN (Europäisches Komitee für Normung)-Norm, deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;

20.

"Toleranz": erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes vom angegebenen Nährstoffgehalt;

21.

"Grenzwert": zulässiger Höchstgehalt an Schadstoffen.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

“Produkte”: Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel;

2.

“Typenbezeichnung”: gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1;

3.

“EG-Düngemittel”: Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht;

4.

“Primärnährstoff”: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;

5.

“Sekundärnährstoff”: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;

6.

“Spurennährstoff”: die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink;

7.

“Nährstoffe”: Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe;

8.

“Mineralischer Dünger”: Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen;

9.

“Einnährstoffdünger”: Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält;

10.

“Mehrnährstoffdünger”: Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält;

11.

“Volldünger”: Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält;

12.

“Langzeitdünger”: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung;

13.

“Langzeitstickstoff”: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung;

14.

“Gesteinsmehl”: feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas);

15.

“Erde”: natürliche oberste Bodenschicht, bestehend aus Mineralen und Humus ohne Zusatz von anderen Stoffen, die für das Wachstum von Pflanzen geeignet ist;

16.

“Grüngutkompost”: kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich;

17.

“Hersteller”: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als

a. Erzeuger,

b. Importeur,

c. ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder

d. sonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert,

18.

“Verpackung”: verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;

19.

“harmonisierte europäische Norm”: von der Gemeinschaft anerkannte CEN (Europäisches Komitee für Normung)-Norm, deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;

20.

“Toleranz”: erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes vom angegebenen Nährstoffgehalt;

21.

“Grenzwert”: zulässiger Höchstgehalt an Schadstoffen.

22.

„Charge“: Menge eines Produktes aus gleichem Produktionsprozess;

23.

„Partie“: die räumlich zuordenbare Einheit einer Charge, von der angenommen wird, dass sie die gleichen Merkmale besitzt;

24.

„Biogasgülle“: vergorenes Substrat aus dem Biogasprozess, welches – gemäß der Richtlinie des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz – Ausgangsmaterialien aus der landwirtschaftlichen Urproduktion enthält.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

“Produkte”: Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel;

2.

“Typenbezeichnung”: gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1 ;

3.

“EG-Düngemittel”: Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht;

4.

“Primärnährstoff”: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;

5.

“Sekundärnährstoff”: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;

6.

“Spurennährstoff”: die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink;

7.

“Nährstoffe”: Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe;

8.

“Mineralischer Dünger”: Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen;

9.

“Einnährstoffdünger”: Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält;

10.

“Mehrnährstoffdünger”: Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält;

11.

“Volldünger”: Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält;

12.

“Langzeitdünger”: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung;

13.

“Langzeitstickstoff”: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung;

14.

“Gesteinsmehl”: feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas);

15.

“Erde”: natürliche oberste Bodenschicht, bestehend aus Mineralen und Humus ohne Zusatz von anderen Stoffen, die für das Wachstum von Pflanzen geeignet ist;

16.

“Grüngutkompost”: kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich;

17.

“Hersteller”: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als

a. Erzeuger,

b. Importeur,

c. ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder

d. sonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert,

18.

“Verpackung”: verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;

19.

“harmonisierte europäische Norm”: von der Gemeinschaft anerkannte CEN (Europäisches Komitee für Normung)-Norm, deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;

20.

“Toleranz”: erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes vom angegebenen Nährstoffgehalt;

21.

“Grenzwert”: zulässiger Höchstgehalt an Schadstoffen.

22.

„Charge“: Menge eines Produktes aus gleichem Produktionsprozess;

23.

„Partie“: die räumlich zuordenbare Einheit einer Charge, von der angenommen wird, dass sie die gleichen Merkmale besitzt;

24.

„Wirtschaftsdünger“: tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und welche Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

„Produkte“: Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel;

2.

„Typenbezeichnung“: gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1 ;

3.

„EG-Düngemittel“: Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht;

4.

„Primärnährstoff“: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;

5.

„Sekundärnährstoff“: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;

6.

„Spurennährstoff“: die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink;

7.

„Nährstoffe“: Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe;

8.

„Mineralischer Dünger“: Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen;

9.

„Einnährstoffdünger“: Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält;

10.

„Mehrnährstoffdünger“: Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält;

11.

„Volldünger“: Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält;

12.

„Langzeitdünger“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung;

13.

„Langzeitstickstoff“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung;

14.

„Gesteinsmehl“: feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas);

15.

„Qualitätskompost“: Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, mit den Anforderungen für den Anwendungsbereich Landwirtschaft/Hobbygartenbau;

16.

„Hersteller“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als

a. Erzeuger,

b. Importeur,

c. ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder

d. sonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert,

verantwortlich ist;

17.

„Verpackung“: verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;

18.

„harmonisierte europäische Norm“: von der Gemeinschaft anerkannte CEN (Europäisches Komitee für Normung)-Norm, deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;

19.

„Toleranz“: erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes vom angegebenen Nährstoffgehalt;

20.

„Grenzwert“: zulässiger Höchstgehalt an Schadstoffen.

21.

„Charge“: Menge eines Produktes aus gleichem Produktionsprozess;

22.

„Partie“: die räumlich zuordenbare Einheit einer Charge, von der angenommen wird, dass sie die gleichen Merkmale besitzt;

23.

„Wirtschaftsdünger“: tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und welche Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.

Allgemeine Anforderungen

§ 2. (1) Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.

bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit, die pflanzliche, tierische und menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und

2.

unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

(2) Unter der Bezeichnung “EG-Düngemittel” dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 entsprechen.

(3) Nicht als “EG-Düngemittel” bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach § 9a DMG 1994 zugelassen sind.

(4) Es ist verboten, Produkte in Verkehr zu bringen, die

1.

in der Anlage 2 festgelegte Grenzwerte überschreiten,

2.

in sonstiger Weise nicht den Anforderungen des Düngemittelgesetzes 1994 oder dieser Verordnung entsprechen.

(5) Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften des ChemG 1996 und darauf beruhender Verordnungen für Produkte, die nach § 3 Abs. 1 Z 8 bis 11 ChemG 1996 einzustufen sind, bleiben unberührt.

Allgemeine Anforderungen

§ 2. (1) Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.

bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit, die pflanzliche, tierische und menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und

2.

unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

(2) Unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 entsprechen.

(3) Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach § 9a DMG 1994 zugelassen sind.

(4) Es ist verboten, Produkte in Verkehr zu bringen, die

1.

in der Anlage 2 festgelegte Grenzwerte überschreiten,

2.

in sonstiger Weise nicht den Anforderungen des Düngemittelgesetzes 1994 oder dieser Verordnung entsprechen.

(5) Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften des ChemG 1996 und darauf beruhender Verordnungen für Produkte, die nach § 3 Abs. 1 Z 8 bis 11 ChemG 1996 einzustufen sind, bleiben unberührt.

(6) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Produkten, einschließlich die Art und Herkunft von organischen Ausgangsstoffen, für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.

Kennzeichnung

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist auf der Verpackung, dem Etikett oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Anhänger in deutscher Sprache deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich anzubringen. Bei Produkten, die lose in Verkehr gebracht werden, kann die Kennzeichnung auch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier derart erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Produkts jederzeit zweifelsfrei möglich ist.

(2) Über die - in dieser Verordnung festgelegten - Kennzeichnungselemente hinausgehende Angaben können angebracht werden, sofern es sich um nachprüfbare Angaben oder sonstige Informationen handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Diese Angaben dürfen jedenfalls nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Produkts oder zu den Kennzeichnungselementen stehen. Unzulässig sind insbesondere Angaben, die

1.

auf eine pflanzenschützerische oder die tierische oder menschliche Gesundheit fördernde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen oder

2.

ein anderes oder besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder die Anlass zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln, Pflanzenschutzmitteln oder ähnlichen Gegenständen geben können.

Kennzeichnung

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist auf der Verpackung, dem Etikett oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Anhänger in deutscher Sprache deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich anzubringen. Bei Produkten, die lose in Verkehr gebracht werden, kann die Kennzeichnung auch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier derart erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Produkts jederzeit zweifelsfrei möglich ist.

(2) Über die – in dieser Verordnung festgelegten – Kennzeichnungselemente, insbesondere Chargenbezeichnungen, hinausgehende Angaben können angebracht werden, sofern es sich um nachprüfbare Angaben oder sonstige Informationen handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Diese Angaben dürfen jedenfalls nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Produkts oder zu den Kennzeichnungselementen stehen. Unzulässig sind insbesondere Angaben, die

1.

auf eine pflanzenschützerische oder die tierische oder menschliche Gesundheit fördernde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen oder

2.

ein anderes oder besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder die Anlass zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln, Pflanzenschutzmitteln oder ähnlichen Gegenständen geben können.

Verpackung

§ 4. (1) Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

(2) Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie

1.

vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen,

2.

den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und

3.

diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.

2.

Abschnitt

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Düngemittel

§ 5. Bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2.

Typenbezeichnung gemäß Anlage 1;

3.

Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten;

4.

Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln gemäß Anlage 1;

5.

Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind;

6.

bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten;

7.

Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;

8.

Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;

9.

die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

2.

Abschnitt

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Düngemittel

§ 5. (1) Bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2.

Typenbezeichnung gemäß Anlage 1;

3.

Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten;

4.

Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln gemäß Anlage 1;

5.

Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind;

6.

bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten;

7.

Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;

8.

Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;

9.

die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

(2) Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2.

Bezeichnung;

3.

Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;

4.

Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3;

5.

Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.

2.

Abschnitt

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Düngemittel

§ 5. (1) Bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2.

Typenbezeichnung gemäß Anlage 1;

3.

Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten;

4.

Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie Biogasgülle gemäß Anlage 1;

5.

Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind;

6.

bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten;

7.

Gewicht in kg oder Volumen in l oder m 3 ; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;

8.

Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;

9.

die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

(2) Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2.

Bezeichnung;

3.

Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;

4.

Gewicht in kg oder Volumen in l oder m 3 ;

5.

Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.

2.

Abschnitt

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Düngemittel

§ 5. (1) Bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2.

Typenbezeichnung gemäß Anlage 1;

3.

Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten;

4.

Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie Biogasgülle gemäß Anlage 1;

5.

Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind;

6.

bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten;

7.

Gewicht in kg oder Volumen in l oder m 3 ; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;

8.

bei flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln der Trockensubstanzgehalt, sofern die Angaben der Nährstoffgehalte auf die Trockensubstanz bezogen sind;

9.

Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;

10.

die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

(2) Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2.

Bezeichnung;

3.

Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;

4.

Gewicht in kg oder Volumen in l oder m 3 ;

5.

Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.

(3) Bei mechanisch gemischten mineralischen Düngemitteln ist die Bezeichnung „Mischdünger“ anzugeben.

Kultursubstrate

§ 6. Bei Kultursubstraten hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2.

Bezeichnung als Kultursubstrat;

3.

Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;

4.

bei Einmischung von Langzeitdüngemitteln: Ablaufdatum oder Haltbarkeitsdauer und Wirkungsdauer;

5.

Angabe der verfügbaren Primärnährstoffe, Leitfähigkeit in mS/cm (oder Salzgehalte in g/l Kaliumchlorid) und pH-Wert in Bereichen;

6.

Gewicht in kg oder Volumen in l oder m 3 ; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;

7.

Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;

8.

die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

Kultursubstrate

§ 6. Bei Kultursubstraten hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2.

Bezeichnung als Kultursubstrat;

3.

Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;

4.

bei Einmischung von Langzeitdüngemitteln: Ablaufdatum oder Haltbarkeitsdauer und Wirkungsdauer;

5.

Angabe der verfügbaren Primärnährstoffe, Salzgehalt in g/l Kaliumchlorid und pH-Wert in Bereichen;

6.

Gewicht in kg oder Volumen in l oder m 3 ; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;

7.

Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;

8.

die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

§ 7. Bei Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2.

jeweilige Bezeichnung als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel (Pflanzenstärkungsmittel);

3.

Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;

4.

Gewicht in kg oder Volumen in l oder m 3 ; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;

5.

Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;

6.

die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

3.

Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Probenahme und Analysemethoden

§ 8. (1) Für die Probenahme der zur amtlichen Kontrolle bestimmten Produkte ist Anlage 3 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel anzuwenden.

(2) Bei der Untersuchung der Proben sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere harmonisierte europäische Normen, anzuwenden.

Toleranzen

§ 9. (1) Die Angaben über Gehalte gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den in der Kennzeichnung angegebenen um nicht mehr als die in der Anlage 4 festgelegten Werte abweichen. Die Werte schließen verfahrensbedingte Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein.

(2) Für Spurennährstoffe gelten nach der wertvermehrenden Seite die doppelten Toleranzen der in der Anlage 4 festgesetzten Werte. Bei sonstigen Nährstoffen ist die Einhaltung dieser Toleranzen nach der wertvermehrenden Seite nicht erforderlich.

Gebühren

§ 10. Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme im Sinne des § 18 Abs. 1 Düngemittelgesetz 1994 ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, zu entrichten.

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(2) Verpackte Produkte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, jedoch der Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 240/1998 und 277/1998, entsprechen, dürfen zwei Jahre nach Kundmachung dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(2) Verpackte Produkte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, jedoch der Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 240/1998 und 277/1998, entsprechen, dürfen zwei Jahre nach Kundmachung dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen dieser Verordnung in der vorher geltenden Fassung BGBl. II Nr. 100/2004 entsprechen, dürfen – ausgenommen im internationalen Handel – bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2007 in Verkehr gebracht werden.

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft.

(2) Verpackte Produkte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, jedoch der Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 240/1998 und 277/1998, entsprechen, dürfen zwei Jahre nach Kundmachung dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen der Düngemittelverordnung 2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 162/2010 entsprechen, dürfen bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2014 erstmals in Verkehr gebracht werden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen dieser Verordnung in der vorher geltenden Fassung BGBl. II Nr. 100/2004 entsprechen, dürfen – ausgenommen im internationalen Handel – bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2007 in Verkehr gebracht werden.

Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 12. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 240/1998 und 277/1998;

2.

die Düngemittelprobenahmeverordnung, BGBl. Nr. 1008/1994;

3.

der Düngemittelgebührentarif, BGBl. II Nr. 35/1999.

Anlage 1

Typen

I. Typenbezeichnungen

1.

Mineralische Stickstoffdünger

2.

Mineralische Phosphatdünger

3.

Mineralische Kalidünger

4.

Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

5.

Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger

6.

Mineralische Spurennährstoffdünger

7.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

8.

Organische Dünger

9.

Organisch-mineralische Dünger

10.

Kultursubstrate

11.

Bodenhilfsstoffe

12.

Pflanzenhilfsmittel

1.

Nährstoffangabe

a)

Allgemeines:

b)

Angabe in Elementform bei Phosphor und Kalium sowie Sekundärnährstoffen:

P tief 2 O tief 5 x 0,436 = P (Phosphor)

K tief 2 O x 0,830 = K (Kalium)

CaO x 0,715 = Ca (Calcium)

CaCO tief 3 x 0,400 = Ca (Calcium)

CaCO tief 3 x 0,560 = CaO (Calciumoxid)

MgO x 0,603 = Mg (Magnesium)

MgCO tief 3 x 0,288 = Mg (Magnesium)

MgCO tief 3 x 0,478 = MgO (Magnesiumoxid)

SO tief 3 x 0,400 = S (Schwefel)

Na tief 2 O x 0,742 = Na (Natrium)

SO tief 4 x 0,333 = S (Schwefel)

c)

Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe:

2.

Granulate

3.

Ausgangsstoffe

4.

Farbstoffe

5.

Pflanzenverträglichkeit

6.

Seuchenhygienische Anforderungen

III. Typenliste

1.

Mineralische Stickstoffdünger

1.

Mindestgehalt: 10% N

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

2.

Mineralische Phosphatdünger

1.

Mindestgehalt: 10% P tief 2 O tief 5

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

3.

Mineralische Kalidünger

1.

Mindestgehalt:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

1.

Mindestgehalt:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

5.

Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger

1.

Mindestgehalt: einer der nachgenannten Gehalte:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

6.

Mineralische Spurennährstoffdünger

1.

Mindestgehalt: einer der nachgenannten Gehalte:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

i)

Chelatbildner:

ii) Sonstige Komplexbildner:

7.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

1.

Mindestgehalt: zwei der nachgenannten Gehalte:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

8.

Organische Dünger

1.

Mindestgehalt: mindestens 50% organische Substanz i.d. TS und

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und

3.

Ausgangsstoffe:

a)

tierische Ausgangsstoffe:

b)

pflanzliche Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

9.

Organisch-mineralische Dünger

1.

Mindestgehalt:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

10.

Kultursubstrate

1.

Typenbestimmende Bestandteile, Nähstoffformen und -löslichkeiten:

```


```

Parameter Anforderungen

```


```

pH-Bereich (CaCl tief 2) 4 - 7

```


```

Salzgehalt (g/l FM) 3

```


```

Pflanzenverträglichkeitstest mit Pflanzenfrischmasse = 80% der

Kresse Kontrolle

Keimrate in % 100

Keimverzögerung in Tagen 0 im Vergleich zur Kontrolle

Keimfähige Samen und = 3 je Liter

austriebsfähige Pflanzenteile

```


```

Trockendichte in g TM/l FM = 750

```


```

Korngröße in mm = 50

```


```

2.

Ausgangsstoffe:

3.

Besondere Bestimmungen:

```


```

Substratgruppe Einsatzbereich

```


```

Kultursubstrate für Pflanzen mit Aussaat

geringem und mittlerem Jungpflanzen

Nährstoffbedarf salzempfindliche Pflanzen

```


```

Kultursubstrate für Pflanzen mit Spezialkulturen

höherem Nährstoffbedarf

```


```

Kultursubstrate für säureliebende Pflanzen

Moorbeetpflanzen

```


```

Kultursubstrate für trockenheitsliebende Pflanzen

Sonderkulturen Kakteen

Epiphyten

```


```

CaCl tief 2 = Calciumchloridextrakt für verfügbaren Stickstoff;

CAT = Calciumchlorid/DTPA-Extrakt zB für die verfügbaren Gehalte

von Stickstoff, Phosphat und Kalium.

11.

Bodenhilfsstoffe

1.

Typenbestimmende Bestandteile:

2.

Ausgangsstoffe:

3.

Besondere Bestimmungen:

12.

Pflanzenhilfsmittel

1.

Typenbestimmende Bestandteile:

2.

Ausgangsstoffe:

3.

Besondere Bestimmungen:

Anlage 1

Typen

I. Typenbezeichnungen

1.

Mineralische Stickstoffdünger

2.

Mineralische Phosphatdünger

3.

Mineralische Kalidünger

4.

Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

5.

Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger

6.

Mineralische Spurennährstoffdünger

7.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

8.

Organische Dünger

9.

Organisch-mineralische Dünger

10.

Kultursubstrate

11.

Bodenhilfsstoffe

12.

Pflanzenhilfsmittel

II. Allgemeine Bestimmungen

1.

Nährstoffangabe

a)Allgemeines:

Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich die Nährstoffgehalte auf Frischmasse.

Die Angabe der Nährstoffgehalte hat in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle zu erfolgen; bei Spurennährstoffen sind bis zu vier Dezimalstellen zulässig.

Nährstoffe sind in Worten und in chemischen Symbolen anzugeben.

b)Angabe in Elementform bei Phosphor und Kalium sowie Sekundärnährstoffen:

P2O5 x 0,436 = P (Phosphor)
K2O x 0,830 = K (Kalium)
CaO x 0,715 = Ca (Calcium)
CaCO3 x 0,400 = Ca (Calcium)
CaCO3 x 0,560 = CaO (Calciumoxid)
MgO x 0,603 = Mg (Magnesium)
MgCO3 x 0,288 = Mg (Magnesium)
MgCO3 x 0,478 = MgO (Magnesiumoxid)
SO3 x 0,400 = S (Schwefel)
Na2O x 0,742 = Na (Natrium)
SO4 x 0,333 = S (Schwefel)
c)

Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe:

2.

Granulate

3.

Ausgangsstoffe

4.

Farbstoffe

5.

Pflanzenverträglichkeit

6.

Seuchenhygienische Anforderungen

III. Typenliste

1.

Mineralische Stickstoffdünger

1.

Mindestgehalt: 10% N

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

2.

Mineralische Phosphatdünger

1.

Mindestgehalt: 10% P2O5

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

3.

Mineralische Kalidünger

1.

Mindestgehalt:

2.Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

1.

Mindestgehalt:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

5.

Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger

1.

Mindestgehalt: einer der nachgenannten Gehalte:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

6.

Mineralische Spurennährstoffdünger

1.

Mindestgehalt: einer der nachgenannten Gehalte:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

i)

Chelatbildner:

ii) Sonstige Komplexbildner:

7.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

1.

Mindestgehalt: zwei der nachgenannten Gehalte:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Nährstoffe bewertet als Gesamtgehalte oder wasserlöslicher Gehalt entsprechend den Vorgaben in den jeweiligen Typen 1 bis 6.

3.

Ausgangsstoffe:

Sämtliche mineralische Düngemitteltypen bzw. auch Colemanit und Pandermit (Ca-Borat), Monoammonium- und Diammoniumphosphat, Kalium- und Magnesiumnitrat, Monokaliumphosphat sowie sämtliche für den Typ “Mineralischer Spurennährstoffdünger” erlaubte Ausgangsstoffe.

4.

Besondere Bestimmungen:

8.

Organische Dünger

1.

Mindestgehalt: mindestens 50% organische Substanz i.d. TS und einer der nachgenannten Gehalte:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

a)

tierische Ausgangsstoffe:

b)

pflanzliche Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

9.

Organisch-mineralische Dünger

1.

Mindestgehalt:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

10.

Kultursubstrate

1.

Typenbestimmende Bestandteile, Nähstoffformen und -löslichkeiten:

Parameter Anforderungen
pH-Bereich (CaCl2) 4 - 7
Salzgehalt (g/l FM) 3
Pflanzenverträglichkeitstest mit Kresse Pflanzenfrischmasse ≥ 80% der Kontrolle
Keimrate in % 100
Keimverzögerung in Tagen 0 im Vergleich zur Kontrolle
Keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile ≤ 3 je Liter
Trockendichte in g TM/l FM ≤ 750
Korngröße in mm ≤ 50

pH-Wert (0,01 mol/l CaCl2), Salzgehalt (als KCl) in g/l Frischmasse oder Leitfähigkeit in mS/cm, Stickstoff bewertet als verfügbarer Stickstoff (Summe von Nitrat- und Ammonium-Stickstoff), Phosphor bewertet als verfügbares Phosphat (angegeben als P2O5 oder P), Kalium bewertet als verfügbares Kalium (angegeben als K2O oder K).

2.

Ausgangsstoffe:

3.

Besondere Bestimmungen:

Substratgruppe Einsatzbereich
Kultursubstrate für Pflanzen mit geringem und mittlerem Nährstoffbedarf Aussaat Jungpflanzen salzempfindliche Pflanzen
Kultursubstrate für Pflanzen mit höherem Nährstoffbedarf Spezialkulturen
Kultursubstrate für Moorbeetpflanzen säureliebende Pflanzen
Kultursubstrate für Sonderkulturen trockenheitsliebende Pflanzen Kakteen Epiphyten
11.

Bodenhilfsstoffe

1.

Typenbestimmende Bestandteile:

2.

Ausgangsstoffe:

3.

Besondere Bestimmungen:

12.

Pflanzenhilfsmittel

1.

Typenbestimmende Bestandteile:

2.

Ausgangsstoffe:

3.

Besondere Bestimmungen:

Anlage 1

Typen

I. Typenbezeichnungen

1.

Mineralische Stickstoffdünger

2.

Mineralische Phosphatdünger

3.

Mineralische Kalidünger

4.

Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

5.

Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger

6.

Mineralische Spurennährstoffdünger

7.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

8.

Organische Dünger

9.

Biogasgülle

10.

Organisch-mineralische Dünger

11.

Kultursubstrate

12.

Bodenhilfsstoffe

13.

Pflanzenhilfsmittel

II. Allgemeine Bestimmungen

1.

Nährstoffangabe

a)

Allgemeines:

Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich die Nährstoffgehalte auf Frischmasse.

b)

Angabe in Elementform bei Phosphor und Kalium sowie Sekundärnährstoffen:

P2 O5 x 0,436 = P (Phosphor)
K2 O x 0,830 = K (Kalium)
CaO x 0,715 = Ca (Calcium)
CaCO3 x 0,400 = Ca (Calcium)
CaCO3 x 0,560 = CaO (Calciumoxid)
MgO x 0,603 = Mg (Magnesium)
MgCO3 x 0,288 = Mg (Magnesium)
MgCO3 x 0,478 = MgO (Magnesiumoxid)
SO3 x 0,400 = S (Schwefel)
Na2 O x 0,742 = Na (Natrium)
SO4 x 0,333 = S (Schwefel)
c)

Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe:

2.

Granulate

3.

Ausgangsstoffe

4.

Farbstoffe

5.

Pflanzenverträglichkeit

6.

Hygiene

III. Typenliste

1.

Mineralische Stickstoffdünger

1.

Mindestgehalt: 10% N

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

2.

Mineralische Phosphatdünger

1.

Mindestgehalt: 10% P2 O5

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

3.

Mineralische Kalidünger

1.

Mindestgehalt:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

1 Mindestgehalt:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

5.

Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger

1.

Mindestgehalt: einer der nachgenannten Gehalte:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

6.

Mineralische Spurennährstoffdünger

1.

Mindestgehalt: einer der nachgenannten Gehalte:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

i)

Chelatbildner:

ii) Sonstige Komplexbildner:

7.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

1.

Mindestgehalt: zwei der nachgenannten Gehalte:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

8.

Organische Dünger

1.

Mindestgehalt: mindestens 50% organische Substanz i.d. TS und einer der nachgenannten Gehalte:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

a)

tierische Ausgangsstoffe:

b)

pflanzliche Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

9.

Biogasgülle

1.

Mindestgehalt:

mindestens 50% organische Substanz i.d. TS und einer der nachgenannten Gehalte in der Frischmasse:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Organische Substanz, Gesamtstickstoff oder organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid oder wasserlösliches Kaliumoxid.

Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5, Kali bewertet als Gesamt-K2O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid.

3.

Ausgangsstoffe:

Biogasgülle ist das vergorene Substrat aus Wirtschaftsdüngern und folgenden Ausgangsstoffen:

4.

Besondere Bestimmungen:

10.

Organisch-mineralische Dünger

1.

Mindestgehalt:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3.

Ausgangsstoffe:

4.

Besondere Bestimmungen:

11.

Kultursubstrate

1.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Parameter Anforderungen
pH-Bereich (CaCl2) 4 - 7
Salzgehalt (g/l FM) 3
Pflanzenverträglichkeitstest mit Pflanzenfrischmasse ≥ 80% der
Kresse Kontrolle
Keimrate in % 100
Keimverzögerung in Tagen 0 im Vergleich zur Kontrolle
Keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile ≤ 3 je Liter
Trockendichte in g TM/l FM ≤ 750
Korngröße in mm ≤ 50
2.

Ausgangsstoffe:

3.

Besondere Bestimmungen:

Substratgruppe Einsatzbereich
Kultursubstrate für Pflanzen mit geringem und mittlerem Nährstoffbedarf Aussaat
Jungpflanzen
salzempfindliche Pflanzen
Kultursubstrate für Pflanzen mit höherem Nährstoffbedarf Spezialkulturen
Kultursubstrate für Moorbeetpflanzen säureliebende Pflanzen
Kultursubstrate für Sonderkulturen trockenheitsliebende Pflanzen
Kakteen
Epiphyten
12.

Bodenhilfsstoffe

1.

Typenbestimmende Bestandteile:

2.

Ausgangsstoffe:

3.

Besondere Bestimmungen:

13.

Pflanzenhilfsmittel

1.

Typenbestimmende Bestandteile:

2.

Ausgangsstoffe:

3.

Besondere Bestimmungen:

Anlage 1

Typen

I. Typenbezeichnungen

1.

Mineralische Stickstoffdünger

2.

Mineralische Phosphatdünger

3.

Mineralische Kalidünger

4.

Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

5.

Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger

6.

Mineralische Spurennährstoffdünger

7.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

8.

Organische Dünger

9.

Biogasgülle

10.

Organisch-mineralische Dünger

11.

Kultursubstrate

12.

Bodenhilfsstoffe

13.

Pflanzenhilfsmittel

II. Allgemeine Bestimmungen

1.

Nährstoffangabe

a)

Allgemeines:

Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich die Nährstoffgehalte auf Frischmasse.

Die Angabe der Nährstoffgehalte hat in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht in ganzen

Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle zu erfolgen; bei

Spurennährstoffen sind bis zu vier

Dezimalstellen zulässig.

Nährstoffe sind in Worten und in chemischen Symbolen anzugeben und können bei der Typenbezeichnung hinzugefügt werden.

b)

Angabe in Elementform bei Phosphor und Kalium sowie Sekundärnährstoffen:

Bei Phosphor und Kalium sowie Sekundärnährstoffen darf außer der Oxid- oder Carbonatform zusätzlich

auch die Elementform angegeben werden. Dabei sind die Gehalte wie folgt umzurechnen:

P2 O5 x 0,436 = P (Phosphor)
K2 O x 0,830 = K (Kalium)
CaO x 0,715 = Ca (Calcium)
CaCO3 x 0,400 = Ca (Calcium)
CaCO3 x 0,560 = CaO (Calciumoxid)
MgO x 0,603 = Mg (Magnesium)
MgCO3 x 0,288 = Mg (Magnesium)
MgCO3 x 0,478 = MgO (Magnesiumoxid)
SO3 x 0,400 = S (Schwefel)
Na2 O x 0,742 = Na (Natrium)
SO4 x 0,333 = S (Schwefel)
c)

Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe:

Der Gehalt an Sekundärnährstoffen (Calcium als CaO, Schwefel als S, Magnesium als MgO, Natrium als Na2 O) ist bei Düngemitteln ab einem Gehalt von jeweils 5% anzugeben.

Überschreitet einer der Spurennährstoffe in Düngemitteln und Kultursubstraten folgende Konzentrationen, so ist dessen Gehalt in Gewichtsprozent unter Angabe des Spurennährstoffes anzugeben:

2.

Granulate

Das Granulieren und Beschichten der Granulate mit gesundheitlich und ökologisch unbedenklichen, im Boden abbaubaren Stoffen ist zulässig.

3.

Ausgangsstoffe

Die für die Verwendung in den Produkten zulässigen Ausgangsstoffe sind im jeweiligen Typ abschließend geregelt. Austauschbare Ausgangsstoffe sind als solche zu kennzeichnen.

Andere Ausgangsstoffe – ausgenommen Wasser – dürfen nur verwendet werden, wenn die Produkte gemäß § 9a Düngemittelgesetz 1994 zugelassen sind, wobei Stoffe, Rückstände und Nebenprodukte aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie und der pharmazeutischen Industrie sowie gleichzuhaltender Bereiche nur verwendet werden dürfen, wenn sie in Produktionsverfahren mit getrennter Prozesswassererfassung hergestellt wurden.

4.

Farbstoffe

Zur Färbung der Produkte dürfen nur lebens- oder futtermittelrechtlich zugelassene Farbstoffe verwendet werden; diesfalls sind sie in der Kennzeichnung mit der chemischen oder einer anerkannten verkehrsüblichen Bezeichnung, oder EG-Nummer anzuführen.

5.

Pflanzenverträglichkeit

Produkte müssen so beschaffen sein, dass sie sich bei Prüfung mit gängigen Testverfahren (zB Linzer Substrattest) als pflanzenverträglich erweisen.

6.

Hygiene

Die Produkte haben allgemeinen hygienischen Anforderungen zu entsprechen. Bei der amtlichen Untersuchung im Hinblick auf die Gesundheit von Menschen und Haustieren können auch nicht in Anlage 2 angeführte pathogene Keime sowie Toxine untersucht werden.

III. Typenliste

1.

Mineralische Stickstoffdünger

1.

Mindestgehalt: 10% N

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Gesamtstickstoff, Acetylendiharnstoff, 3-Methylpyrazol, 1H-1,2,4-Triazol, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff, Calciumcyanamid, Dicyandiamid, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Oxamid Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff.

3.

Ausgangsstoffe:

Calciumnitrat, Magnesiumnitrat, Natriumnitrat, Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonsulfatsalpeter, Dicyandiamid, Dimethylpyrazolphosphat (DMPP), Acetylendiharnstoff, 3-Methylpyrazol 1H-1,2,4-Triazol, Calciumcyanamid, Harnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Oxamid, Calciumsulfat, Calciumcarbonat, Calciumchlorid, Magnesiumcarbonat, Dolomit, Calciumoxid, Magnesiumsulfat sowie sämtliche für den Typ „Mineralischer Spurennährstoffdünger“ erlaubte Ausgangsstoffe.

4.

Besondere Bestimmungen:

– Bei einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstoffform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben.

– Höchstgehalt an Ammoniumnitrat-N: 28% bei Abgabe an Landwirte, Gewerbetreibende und sonstige Berechtigte gemäß Nr. 57 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 1348/2008/EG, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 108; ansonsten ein Höchstgehalt an Ammoniumnitrat-N von 20%

– Bei kalkammonsalpeter(KAS)-hältigen Düngemitteln beträgt der Mindestgehalt an Calciumcarbonat oder Dolomit 20%, wobei diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90% aufweisen müssen. Die Mindestgehalte der angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO 3 gelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles basischen CaO einen Teil basischen MgO und anstelle eines Teiles CaCO 3 einen Teil MgCO 3 enthält.

– Biurethöchstgehalt: Gesamt-Stickstoff x 0,03.

– Bei flüssigen Stickstoffdüngern ist ein Hinweis über die richtige Anwendung, Lagerung und Sicherheitsbestimmungen zu geben.

– Der Gehalt von 46% Gesamt-N darf nicht überschritten werden.

– Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff und Acetylendiharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, ist der Kennzeichnungshinweis „enthält Langzeitstickstoff“ unter Angabe des Gehaltes anzubringen.

– Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol im Verhältnis 15:1. Der Gehalt an 3- Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.

– Gemisch aus Dicyandiamid und 1H-1,2,4-Triazol im Verhältnis 10:1;

– Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol.

2.

Mineralische Phosphatdünger

1.

Mindestgehalt: 10% P2 O5

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Mineralsäurelösliches oder neutralammon-citratlösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat, in 2%iger Ameisensäure lösliches Phosphat, alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat.

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches, neutral-ammoncitratlösliches oder alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat, mindestens 35% des angegebenen Gehaltes an mineralsäurelöslichem P2 O5 in 2%iger Ameisensäure löslich.

3.

Ausgangsstoffe:

Gemahlene, teil- oder vollaufgeschlossene Rohphosphate, Phosphorsäure, Kalk, Schwefelsäure, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat, Magnesiumphosphat, Calciumsulfat, Calciumcarbonat, Monocalciumphosphat, mineralisches Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Alkalicalciumphosphat, Calciumsilicat, Calciumsilicophosphate, Aluminium-Calciumphosphat sowie sämtliche für den Typ „Mineralischer Spurennährstoffdünger“ erlaubte Ausgangsstoffe.

4.

Besondere Bestimmungen:

– Ab einem Anteil von mehr als 35% wasserlöslichem

P2 O 5 am Gesamtgehalt ist dieser Gehalt anzugeben.

– Bei weicherdigen Rohphosphaten muss der Siebdurchgang mindestens 99% bei 0,125 mm und 90% bei 0,063 mm lichter Maschenweite betragen.

3.

Mineralische Kalidünger

1.

Mindestgehalt:

10% K2 O.

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Wasserlösliches Kaliumoxid.

3.

Ausgangsstoffe:

Kalirohsalz, Kaliumchlorid, Magnesiumsalze, Kaliumsulfat, Kieserit sowie sämtliche für den Typ „Mineralischer Spurennährstoffdünger“ erlaubte Ausgangsstoffe.

4.

Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

1 Mindestgehalt:

65% CaCO3 + MgCO3 bzw. 30% CaO + MgO bezogen auf das Produkt; bei Carbokalken oder Feuchtkalken gelten diese Werte für das Produkt und der Gehalt an Trockenmasse ist anzugeben.

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Calciumoxid, Magnesiumoxid. Calcium bewertet als Gesamt-CaO, Magnesium bewertet als Gesamt-MgO; Kalkwert (= Gesamtbasizität) bewertet als CaO, Magnesiumverbindungen bewertet als MgO.

Die Reaktivität von Calcium- und Magnesiumcarbonaten, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, muss mindestens 30% betragen, ab einem Gehalt von 25% MgCO3 mindestens 10%.

3.

Ausgangsstoffe:

Calciumhydroxid, Calciumoxid, Magnesiumhydroxid, Magnesiumsulfat, Silicate von Calcium und Magnesium, Magnesiumoxid, Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit, Branntkalk, Magnesiumcarbonat, Löschkalk, Algenkalk, Geflügelkotkalk, Kalk aus der Kalkstickstoffherstellung, Carbonatationskalk aus der Zuckerindustrie, Konverterkalk, Hüttenkalk, Gesteinsmehle, Rohphosphate, aufgeschlossene Phosphate, Kaliumchlorid, Kaliumsulfat, Kaliumcarbonate.

4.

Besondere Bestimmungen:

– Die Mindestgehalte der angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO 3 gelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles basischen CaO einen Teil basischen MgO und anstelle eines Teiles CaCO 3 einen Teil MgCO 3 enthält. Auf Gehalte an Magnesiumcarbonat von mehr als 5% CaCO 3 bzw. mehr als 3% MgO, Mg(OH 2 (Magnesiumoxid bzw. Magnesiumhydroxid) darf mit Angaben der Bindungsform hingewiesen werden.

– Die Bezeichnung „Branntkalk“, „Branntkalk körnig“ bzw. „Magnesium Branntkalk“ ist dann erlaubt, wenn mindestens 90% CaO + MgO (Calciumoxid + Magnesiumoxid) aus gebranntem Kalkstein, Dolomit oder Kreide und weniger als 10% CaO gebunden an CO 2 enthalten sind. Die Bezeichnung „Magnesium Branntkalk“ ist zulässig, wenn der Gesamtgehalt (aus MgO, MgCO 3 und Mg(OH) 2 ) rechnerisch mindestens 10% MgO beträgt.

– Die Bezeichnung „Kohlensaurer Kalk“ bzw. „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ ist zulässig für vermahlenes Kalk- oder Dolomitgestein oder Kreidemehle natürlichen Ursprungs mit einem Mindestcarbonatgehalt von 90% CaCO 3 + MgCO 3 (Calcium- und Magnesiumcarbonaten), bewertet als CaO + MgO mindestens 50%.

– Die Bezeichnung „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ ist zulässig, wenn der Magnesiumcarbonatgehalt mindestens 15% MgCO 3 erreicht.

– Die Bezeichnung „Mischkalk“ bzw. „Magnesium Mischkalk“ ist erlaubt für Mischungen aus kohlensaurem Kalk bzw. kohlensaurem Magnesiumkalk, Dolomit- oder Kreidemehl mit Branntkalk bzw. Magnesium Branntkalk oder Löschkalk, sowie für Produkte, die durch teilweises Brennen von Kalkstein oder Dolomit hergestellt werden und einen rechnerischen Mindestgehalt an CaO + MgO von 60% aus den Mischverbindungen (CaO, MgO, CaCO 3 , MgCO 3 , Ca(OH) 2 , Mg(OH) 2 ) erreichen.

– Die Bezeichnung „Magnesium Mischkalk“ ist zulässig, wenn der rechnerische MgO-Gehalt (aus MgO, MgCO 3 , Mg(OH) 2 ) mindestens 10% MgO beträgt.

– Bei Zusatz von Phosphat ist der Gehalt in % P 2 O 5 mineralsäurelöslich bzw. alkalisch ammoncitratlöslich bzw. in 2%iger Ameisensäure löslich anzugeben.

– Bei Zusatz von Kalidüngern ist der Gehalt in % K 2 O wasserlöslich anzugeben.

– 100% Siebdurchgang bei 1 mm lichter Maschenweite, mindestens 80% bei 0,3 mm, bei gekörnten Produkten 97% bei 8 mm.

– Bei Feuchtkalken ist der errechnete CaO + MgO bzw. CaCO 3 + MgCO 3 -Gehalt im Produkt anzugeben.

5.

Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger

1.

Mindestgehalt: einer der nachgenannten Gehalte:

10% CaO, 10% MgO, 10% S.

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Gesamt-Calcium, Gesamt-Calciumoxid, Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches Magnesiumoxid, Schwefel, Gesamtschwefel. Calcium bewertet als Gesamt-Calciumoxid oder als wasserlösliches Calciumoxid, Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid oder als wasserlösliches Magnesiumoxid, Schwefel bewertet als Gesamtschwefel, als wasserlöslicher Schwefel oder als Schwefelsäureanhydrid.

3.

Ausgangsstoffe:

Ca-Salze und Mg-Salze (Chloride, Sulfate, Sulfite, Carbonate, Oxide), Schwefel, Kaliumsulfat sowie sämtliche für den Typ „Mineralischer Spurennährstoffdünger“ erlaubte Ausgangsstoffe.

4.

Besondere Bestimmungen:

– Ist mehr als 50% des angeführten Gesamtgehaltes wasserlöslich, so ist der wasserlösliche Anteil anzugeben.

– Kalium bewertet als K 2 O wasserlöslich darf ab einem Gehalt von 5% angegeben werden. Bei Zusatz von Kalidünger ist der Gehalt in % K 2 O wasserlöslich anzugeben.

6.

Mineralische Spurennährstoffdünger

1.

Mindestgehalt: einer der nachgenannten Gehalte:

0,2% Bor; 0,02% Kobalt; 0,1% Kupfer; 1% Eisen; 0,5% Mangan; 0,01% Molybdän; 0,1% Zink.

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Spurennährstoffe bewertet als wasserlösliche Gehalte oder als Gesamtgehalte.

3.

Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

Borsäure, Natriumborat, Boräthanolamin, Calciumborat, Kobaltchelat, Kobaltsalze, Kupferchelat, Kupferhydroxid, Kupfersalz, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Eisenchelat, Eisen II-Salz, Manganchelat, Manganoxide, Mangan II-Salze, Natriummolybdat, Ammoniummolybdat, Zinkchelat, Zinksalze, Zinkoxid, Monoethanolamin.

4.

Besondere Bestimmungen:

– Bei Verwendung von Spurennährstoffchelaten ist der Komplexbildner anzugeben.

i)

Chelatbildner:

DTPA – Diäthylentriaminpentaessigsäure

C14 H23 O10 N3

EDDCHA – Äthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure C20 H20 O10 N2

EDDHA – Äthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure C18 H20 O6 N2

EDDHMA – Äthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure C20 H24 O 6 N2

EDTA – Äthylendiamintetraessigsäure

C10 H16 O8 N2

HEDTA – Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure

C10 H18 O7 N2

TMHBED – Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C21 H26 O6 N2 oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze

ii) Sonstige Komplexbildner:

HEDPA – Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) C2 H8 O7 P2 Zitronensäure

Cyanidin-Fe-Komplex

– Das Anion des Salzes ist anzugeben.

– Bei Spurennährstoffdüngern in Chelatform müssen mindestens 80% des angegebenen Gehaltes an den jeweiligen Spurennährstoff in Chelatform vorliegen. Bei diesen Düngemitteln ist der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich anzugeben.

– Kennzeichnungshinweis für eine Anwendung ausschließlich im Bedarfsfall unter Einhaltung der Aufwandmenge.

7.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

1.

Mindestgehalt: zwei der nachgenannten Gehalte:

3% N; 5% P2 O5; 5% K2 O

In Summe muss der Gehalt an den genannten Nährstoffen mindestens 15% betragen.

Bei Düngemitteln für den Hobby- und Gartenbereich mindestens zwei

der nachgenannten Gehalte:

1% N; 1% P2 O5; 1% K2 O

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Nährstoffe bewertet als Gesamtgehalte oder wasserlöslicher Gehalt entsprechend den Vorgaben in den jeweiligen Typen 1 bis 6.

3.

Ausgangsstoffe:

Sämtliche mineralische Düngemitteltypen bzw. auch Colemanit und Pandermit (Ca-Borat), Monoammonium- und Diammoniumphosphat, Kalium- und Magnesiumnitrat, Monokaliumphosphat sowie sämtliche für den Typ „Mineralischer Spurennährstoffdünger“ erlaubte Ausgangsstoffe.

4.

Besondere Bestimmungen:

– Ab einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstoffform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben.

– Mindestens 35% des angegebenen mineralsäurelöslichen P 2 O 5 -Gehaltes müssen in 2%iger Ameisensäure löslich sein. Ab einem Anteil am Gesamtgehalt von mehr als 35% wasserlöslichem P 2 O 5 ist dieser anzugeben.

– Die besonderen Bestimmungen der sonstigen mineralischen Düngemitteltypen gelten sinngemäß.

– Ein mineralischer Mehrnährstoffdünger darf nur dann als Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 5% N, 5% P 2 O 5 und 5% K 2 O enthält.

– Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, ist der Kennzeichnungshinweis „enthält Langzeitstickstoff“ unter Angabe des Gehaltes anzubringen.

– Dünger für den Hobby- und Gartenbereich sind als solche zu kennzeichnen.

8.

Organische Dünger

1.

Mindestgehalt: mindestens 20% organische Substanz i.d. TS und einer der nachgenannten Gehalte:

1% N; 1% P2O5; 1% K2O.

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Organische Substanz, Gesamtstickstoff oder organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid oder wasserlösliches Kaliumoxid.

Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5, Kali bewertet als Gesamt-K2O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid.

85% des Stickstoffs müssen als organischer Stickstoff vorliegen.

3.

Ausgangsstoffe:

Organische Dünger bestehen aus einem oder mehreren Ausgangsstoffen (organische Mischdünger).

a)

tierische Ausgangsstoffe:

Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, Fischmehl, Guano, Hufmehl (-späne, -grieß), Hornmehl (-späne, -grieß), hydrolysierte Proteine aus tierischen Nebenprodukten, Wolle, Walkhaare, Haarmehl, Haare, Borsten, (pelletierter oder auf sonstige Weise aufbereiteter) Geflügel-, Pferde-, Schweine- und Rindermist, Wurmhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Biogasgülle und andere tierische Ausgangsstoffe, die aus Material der Kategorie 3 gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, gewonnen wurden.

b)

pflanzliche Ausgangsstoffe:

Press- und Extraktionsrückstände von Ölsaaten (Rizinus, Soja, Raps, Senf, Sonnenblume, Kürbis), Vinasse, Melasse, Trester aus der Obstverarbeitung, Treber aus der Biererzeugung, Bier- und Obstfiltrationsrückstände, Kartoffelrestfruchtwasser, Schlempe aus der Alkoholerzeugung, frische Holzfasern (physikalisch behandelt), Algen, Torf, Pflanzenreste aus der landwirtschaftlichen Erzeugung, Reisspelzen, Aspirationsabfälle aus der Getreideaufbereitung, Kokosnussabfälle, Kakaoschalen, Röstkaffeeabfälle, Rindenhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Biogasgülle. Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form verwendet werden.

4.

Besondere Bestimmungen:

– Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.

– Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.

– Ein organischer Dünger darf nur dann als organischer Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 1% N, 1% P 2 O 5 und 1% K 2 O enthält.

– Die Herstellung, Aufmachung und Kennzeichnung von Düngemitteln mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der darauf beruhenden Verordnung (EU) Nr. 142/2011, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011, zu entsprechen. Insbesondere dürfen solche Düngemittel nicht zu Verwechslungen mit Futtermitteln führen und haben entsprechende Hinweise bezüglich ihrer sachgerechten Verwendung zu enthalten; die Anforderungen an die Zumischung von Beistoffen sowie die festgelegten Anwendungsbeschränkungen sind einzuhalten. Herstellungsbetriebe bedürfen einer Registrierung oder Zulassung nach dem Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003.

9.

Biogasgülle

1.

Mindestgehalt:

mindestens 50% organische Substanz i.d. TS und einer der nachgenannten Gehalte in der Frischmasse:

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Organische Substanz, Gesamtstickstoff oder organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid oder wasserlösliches Kaliumoxid.

Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5, Kali bewertet als Gesamt-K2O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid.

3.

Ausgangsstoffe:

Biogasgülle ist das vergorene Substrat aus Wirtschaftsdüngern und folgenden Ausgangsstoffen:

4.

Besondere Bestimmungen:

10.

Organisch-mineralische Dünger

1.

Mindestgehalt:

10% Organische Substanz i.d. TS und mindestens 1% N oder 1% P2 O5 oder 1% K2 O.

2.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Organische Substanz, Gesamtstickstoff, organisch gebundener Stickstoff, wasserlösliches Kaliumoxid, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid.

Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P2 O5, Kali bewertet als wasserlösliches K2 O, Kali bewertet als Gesamt-K2 O, Spurennährstoffe bewertet als wasserlösliche Gehalte oder als Gesamtgehalte.

3.

Ausgangsstoffe:

Sämtliche bei organischen und mineralischen Düngemitteln angeführte Ausgangsstoffe sowie Lehm und Gesteinsmehl.

4.

Besondere Bestimmungen:

– Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.

– Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.

– Ein organisch-mineralisches Düngemittel darf nur dann als organisch-mineralischer Volldünger bezeichnet werden, wenn es mindestens 1% N, 1% P 2 O 5 und 1% K 2 O enthält.

– Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, ist der Kennzeichnungshinweis „enthält Langzeitstickstoff“ unter Angabe des Gehaltes anzubringen.

– Die Herstellung, Aufmachung und Kennzeichnung von Düngemitteln mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der darauf beruhenden Verordnung (EU) Nr. 142/2011, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011, zu entsprechen. Insbesondere dürfen solche Düngemittel nicht zu Verwechslungen mit Futtermitteln führen und haben entsprechende Hinweise bezüglich ihrer sachgerechten Verwendung zu enthalten; die Anforderungen an die Zumischung von Beistoffen sowie die festgelegten Anwendungsbeschränkungen sind einzuhalten. Herstellungsbetriebe bedürfen einer Registrierung oder Zulassung nach dem Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003.

11.

Kultursubstrate

1.

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Parameter Anforderungen
pH-Bereich (CaCl2) 4 – 7
Salzgehalt (g/l FM) 3
Pflanzenverträglichkeitstest mit Kresse Pflanzenfrischmasse 80% der Kontrolle
Keimrate in % 100
Keimverzögerung in Tagen 0 im Vergleich zur Kontrolle
Keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile 3 je Liter
Korngröße in mm 50

pH-Wert (0,01 mol/l CaCl2), Salzgehalt (als KCl) in g/l Frischmasse oder Leitfähigkeit in mS/cm, Stickstoff bewertet als verfügbarer Stickstoff (Summe von Nitrat- und Ammonium-Stickstoff), Phosphor bewertet als verfügbares Phosphat (angegeben als P2O5 oder P), Kalium bewertet als verfügbares Kalium (angegeben als K2O oder K).

2.

Ausgangsstoffe:

Torf, frische Holzfasern (physikalisch behandelt), Reisspelzen, Kokosfasern, Röstkaffeeabfälle, Ton und Tonminerale, Blähton und Blähschiefer, Perlite, Bims, Ziegelsplit, Schaumlava, Steinwolle, Lehm, Sand, Gesteinsmehl, Xylit, Rinde und Rindenhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Stroh, Jute-, Hanf- und Flachsfasern, Nadelstreu.

Zur Einstellung des Nährstoffgehalts sind alle Düngemitteltypen zulässig.

3.

Besondere Bestimmungen:

Substratgruppe Einsatzbereich
Kultursubstrate für Pflanzen mit geringem und mittlerem Nährstoffbedarf Aussaat
Jungpflanzen
salzempfindliche Pflanzen
Kultursubstrate für Pflanzen mit höherem Nährstoffbedarf Spezialkulturen
Kultursubstrate für Moorbeetpflanzen säureliebende Pflanzen
Kultursubstrate für Sonderkulturen trockenheitsliebende Pflanzen
Kakteen
Epiphyten

– Die typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten für Sonderkulturen sind kulturspezifisch anzugeben.

– Angabe der verfügbaren Nährstoffe in Bereichen (in mg/l) unter Hinzufügung des Extraktionsmittels (zB: P 2 O 5 verfügbar (CAL): 200-500 mg/l).

– Folgende Abkürzungen der Extraktionsmittel sind zu verwenden:

CAL = Calciumlactat/Calciumacetat/Essigsäure-Extrakt zB für verfügbares P2 O5 und K2 O;

CaCl2 = Calciumchloridextrakt für verfügbaren Stickstoff;

CAT = Calciumchlorid/DTPA-Extrakt zB für die verfügbaren Gehalte von Stickstoff, Phosphat und Kalium.

– Das Produkt darf nicht mehr als 3 keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.

– Im Boden nicht- oder nur schwer abbaubare Kunststoffe dürfen, außer in Topf- und Containersubstraten, nicht zugesetzt werden.

– Für säureliebende Pflanzen ist beim Pflanzenverträglichkeitstest mit Kresse eine Pflanzenfrischmasse ab ≥ 70% der Kontrolle einzuhalten. Für Sonderkulturen sind die Vorgaben des Pflanzenverträglichkeitstestes nicht anzuwenden.

– Bei lediglich haltbietenden Substraten ohne Nährstoffgehalt entfallen Nährstoffgehaltsangaben.

– Als Graberde deklarierte Kultursubstrate dürfen auch mit Ruß, Eisensulfat oder Eisenoxid eingefärbt werden.

12.

Bodenhilfsstoffe

1.

Typenbestimmende Bestandteile:

Jene Bestandteile oder Wirkstoffe, durch die der Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflusst wird, sind anzugeben.

2.

Ausgangsstoffe:

– Bodenkrümler: Silikatkolloide;

– Nitrifikationshemmstoff: Dicyandiamid, Dimethylpyrazolphosphat;

– pflanzliche Stoffe, soweit sie wegen ihres Nährstoffgehaltes nicht unter Düngemittel fallen (insbesondere frische Holzfasern, Torf, Rinden und Rindenprodukte);

– Mineralische Stoffe, wie Blähton und -schiefer, Perlite, Bims, Schaumlava, Ton und Tonminerale, Steinmehl.

3.

Besondere Bestimmungen:

Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten.

13.

Pflanzenhilfsmittel

1.

Typenbestimmende Bestandteile:

Jene Bestandteile oder Wirkstoffe, durch die organische Stoffe aufbereitet werden oder die auf die Pflanze einwirken, sind anzugeben.

2.

Ausgangsstoffe:

Pflanzliche Stoffe, insbesondere Extrakte daraus, mit geringem Nährstoffgehalt sowie sonstige homöopathische Zubereitungen; alle für organisch-mineralische Düngemittel erlaubte Ausgangsstoffe, soweit sie wegen ihres Nährstoffgehaltes nicht unter Düngemittel fallen, Huminstoffe; Rhizobien zur Beimpfung von Fabaceen (Hülsenfrüchtlern).

Als Pflanzenhilfsmittel gelten auch Produkte, die in der Bundesrepublik Deutschland als Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr gebracht werden dürfen.

3.

Besondere Bestimmungen:

– Für Rhizobiumpräparate gelten folgende Mindesterfordernisse:

mindestens 109 lebensfähige und kulturartspezifische Rhizobien pro Gramm Produkt, maximal 105 kontaminierende Pilze und andere Bakterien pro Gramm Produkt.

– Bei der Verwendung von pflanzlichen Stoffen ist die Art der Pflanze anzugeben.

Anlage 2

Besondere Anforderungen

Abkürzungen:

TM = Trockenmasse

OS = Organische Substanz (Glühverlust)

TE = Toxizitätsäquivalente

Bq = Becquerel

I. Schwermetall-Frachtenregelung

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten gemäß der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen Aufwandmenge auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschritten werden:

```


```

Schwermetall g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren

```


```

Blei 600

```


```

Cadmium 10

```


```

Chrom 600

```


```

Kupfer * 700

```


```

Nickel 400

```


```

Quecksilber 10

```


```

Zink * 3000

```


```

* ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger

II. Grenzwerte

```

1.

Schwermetalle

```

```


```

Schwermetall Einheit Grenzwert

```


```

Dünge- Mineralische Kultur-

mittel*, Düngemittel substrate

Boden- mit mehr

hilfs- als 5%

stoffe, P tief 2

Pflanzen- O tief 5

hilfs-

mittel

```


```

Blei mg/kg TM 100 100 50

```


```

Cadmium mg/kg TM 3 75 mg/kg 1

P tief 2 O tief 5

```


```

Chrom mg/kg TM 100 2500 70

```


```

Nickel mg/kg TM 100 100 70

```


```

Quecksilber mg/kg TM 1 1 0,5

```


```

Vanadium mg/kg TM - 4000 -

```


```

5% P tief 2 O tief 5

```

2.

Organische Schadstoffe und Radioaktivität

```

```


```

Parameter Einheit Grenzwert

```


```

Polycyklische aromatische mg/kg TM 6

Kohlenwasserstoffe: Summe von Benzo(a)pyren

Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen,

Benzo(g,h,i)perylen, Fluoranthen,

Indeno-(1,2,3-c,d)pyren

```


```

Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, mg/kg 0,5

Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Produkt

Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan

(alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT,

DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol

```


```

Polychlorierte Biphenyle mg/kg TM 0,2

Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153

und 180

```


```

Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane ng TE/kg 20

Toxizitätsäquivalent des 2-,3-,7-,8-TCDD

```


```

Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Bq/g 0,5

Cäsium-137 Produkt

```


```

III. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Chlorid, Bor und

Molybdän

```


```

Produkt Gehalt Kennzeichnung

```


```

Düngemittel, Chlorid zwischen 2% "minderchloridhältig"

Bodenhilfsstoffe und 10%

und ______________________________________________

Pflanzenhilfsmittel Chlorid unter 2% "chloridarm"

```


```

Chlorid unter 0,5% "chloridfrei"

```


```

Düngemittel, Boreintrag mehr als Angabe des Borgehalts

Bodenhilfsstoffe und 50 g/ha bezogen auf sowie des Hinweises

Pflanzenhilfsmittel die maximale "Borgehalt des Produktes

ausgenommen jährliche beachten"

Bordünger und Aufwandmenge

borhältige Spuren-

nährstoff-Dünger

```


```

Düngemittel, Molybdäneintrag Angabe des

Bodenhilfsstoffe und mehr als 25 g/ha Molybdängehalts sowie

Pflanzenhilfsmittel bezogen auf die des Hinweises

ausgenommen maximale jährliche "Molybdängehalt des

Molybdändünger und Aufwandmenge Produktes

molybdänhältige beachten"

Spurennährstoff-

Dünger

```


```

IV. Sicherheitskennzeichnungen

i)

flüssige Produkte;

ii) Produkte in Form von Tabletten oder Presslingen, insbesondere Stäbchen oder Keile;

iv) Produkte, die aus Magnesiumsulfat bestehen.

V. Verbote

i)

Stoffe, die als krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 12 bis 14 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;

ii) Material der Kategorien 1 und 2 gemäß Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S 1), ausgenommen Gülle im Sinne der Verordnung (EG) 1774/2002;

iii) Stoffe, die in einer Verordnung gemäß § 17 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 angeführt sind;

Anlage 2

Besondere Anforderungen

Abkürzungen:

TM = Trockenmasse

OS = Organische Substanz (Glühverlust)

TE = Toxizitätsäquivalente

Bq = Becquerel

I. Schwermetall-Frachtenregelung

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten gemäß der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen Aufwandmenge auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschritten werden:

```


```

Schwermetall g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren

```


```

Blei 600

```


```

Cadmium 10

```


```

Chrom 600

```


```

Kupfer * 700

```


```

Nickel 400

```


```

Quecksilber 10

```


```

Zink * 3000

```


```

II. Grenzwerte

```

1.

Schwermetalle

```

```


```

Schwermetall Einheit Grenzwert

```


```

Dünge- Mineralische Kultur-

mittel*, Düngemittel substrate

Boden- mit mehr

hilfs- als 5%

stoffe, P tief 2

Pflanzen- O tief 5

hilfs-

mittel

```


```

Blei mg/kg TM 100 100 50

```


```

Cadmium mg/kg TM 3 75 mg/kg 1

P tief 2 O tief 5

```


```

Chrom mg/kg TM 100 2500 70

```


```

Nickel mg/kg TM 100 100 70

```


```

Quecksilber mg/kg TM 1 1 0,5

```


```

Vanadium mg/kg TM - 4000 -

```


```

5% P tief 2 O tief 5

```

2.

Organische Schadstoffe und Radioaktivität

```

```


```

Parameter Einheit Grenzwert

```


```

Polycyklische aromatische mg/kg TM 6

Kohlenwasserstoffe: Summe von Benzo(a)pyren

Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen,

Benzo(g,h,i)perylen, Fluoranthen,

Indeno-(1,2,3-c,d)pyren

```


```

Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, mg/kg 0,5

Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Produkt

Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan

(alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT,

DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol

```


```

Polychlorierte Biphenyle mg/kg TM 0,2

Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153

und 180

```


```

Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane ng TE/kg 20

Toxizitätsäquivalent des 2-,3-,7-,8-TCDD

```


```

Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Bq/g 0,5

Cäsium-137 Produkt

```


```

III. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Chlorid, Bor und

Molybdän

```


```

Produkt Gehalt Kennzeichnung

```


```

Düngemittel, Chlorid zwischen 2% “minderchloridhältig”

Bodenhilfsstoffe und 10%

und ______________________________________________

Pflanzenhilfsmittel Chlorid unter 2% “chloridarm”

```


```

Chlorid unter 0,5% “chloridfrei”

```


```

Düngemittel, Boreintrag mehr als Angabe des Borgehalts

Bodenhilfsstoffe und 50 g/ha bezogen auf sowie des Hinweises

Pflanzenhilfsmittel die maximale “Borgehalt des Produktes

ausgenommen jährliche beachten”

Bordünger und Aufwandmenge

borhältige Spuren-

nährstoff-Dünger

```


```

Düngemittel, Molybdäneintrag Angabe des

Bodenhilfsstoffe und mehr als 25 g/ha Molybdängehalts sowie

Pflanzenhilfsmittel bezogen auf die des Hinweises

ausgenommen maximale jährliche “Molybdängehalt des

Molybdändünger und Aufwandmenge Produktes

molybdänhältige beachten”

Spurennährstoff-

Dünger

```


```

IV. Sicherheitskennzeichnungen

i)

flüssige Produkte;

ii) Produkte in Form von Tabletten oder Presslingen, insbesondere Stäbchen oder Keile;

iv) Produkte, die aus Magnesiumsulfat bestehen.

V. Verbote

i)

Stoffe, die als krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 12 bis 14 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;

ii) Material der Kategorien 1 und 2 gemäß Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S 1), ausgenommen Gülle und Magen- und Darminhalt gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) 1774/2002;

iii) Stoffe, die in einer Verordnung gemäß § 17 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 angeführt sind;

Anlage 2

Besondere Anforderungen

Abkürzungen:

TM = Trockenmasse

OS = Organische Substanz

TE = Toxizitätsäquivalente

Bq = Becquerel

I. Schwermetall-Frachtenregelung

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten gemäß der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen Aufwandmenge auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschritten werden:

Schwermetall g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren
Blei 600
Cadmium 10
Chrom 600
Kupfer * 700
Nickel 400
Quecksilber 10
Zink * 3000

II. Grenzwerte

1.

Schwermetalle

wermetall Einheit Grenzwert
Düngemittel*, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel Mineralische Düngemittel mit mehr als 5% P2O5 Kultursubstrate
Blei mg/kg TM 100 100 50
Cadmium mg/kg TM 3 75 mg/kg P2O5 1
Chrom mg/kg TM 100 2500 70
Nickel mg/kg TM 100 100 70
Quecksilber mg/kg TM 1 1 0,5
Vanadium mg/kg TM - 4000 -
2.

Organische Schadstoffe und Radioaktivität

Parameter Einheit Grenzwert
Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe: Summe von Benzo(a)pyren Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(g,h,i)perylen, Fluoranthen, Indeno-(1,2,3-c,d)pyren mg/kg TM 6
Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Produkt Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan (alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT, DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol mg/kg 0,5
Polychlorierte Biphenyle Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180 mg/kg TM 0,2
Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane Toxizitätsäquivalent des 2-,3-,7-,8-TCDD ng TE/kg 20
Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137 Bq/g Produkt 0,5
AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene mg/kg TM 500
Parameter Einheit Grenzwert
--- --- ---
Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) mg/kg TM 0,1
Escherichia coli O157:H7 (EHEC) nicht nachweisbar in 50g Probe
--- ---
Salmonella sp. nicht nachweisbar in 50g Probe
Campylobacter sp. nicht nachweisbar in 50g Probe
Yersinien sp. nicht nachweisbar in 50g Probe
Listeria monocytogenes nicht nachweisbar in 50g Probe
Clostridium perfringens nicht nachweisbar in 50g Probe

III. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Chlorid, Bor und Molybdän

Produkt Gehalt Kennzeichnung
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel Chlorid zwischen 2% und 10% “minderchloridhältig”
Chlorid unter 2% “chloridarm”
Chlorid unter 0,5% “chloridfrei”
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Bordünger und borhältige Spurennährstoff-Dünger Boreintrag mehr als 50 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge Angabe des Borgehalts sowie des Hinweises “Borgehalt des Produktes beachten”
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger Molybdäneintrag mehr als 25 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge Angabe des Molybdängehalts sowie des Hinweises “Molybdängehalt des Produktes beachten”

IV. Sicherheitskennzeichnungen

i)

flüssige Produkte;

ii) Produkte in Form von Tabletten oder Presslingen, insbesondere Stäbchen oder Keile;

iii) Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;

iv) Produkte, die aus Magnesiumsulfat bestehen.

V. Verbote

i)

Stoffe, die als krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 12 bis 14 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;

ii) Material der Kategorien 1 und 2 gemäß Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S 1), ausgenommen Gülle und Magen- und Darminhalt gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) 1774/2002;

iii) Stoffe, die in einer Verordnung gemäß § 17 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 angeführt sind;

Anlage 2

Besondere Anforderungen

Abkürzungen:

TM = Trockenmasse

OS = Organische Substanz

TE = Toxizitätsäquivalente

Bq = Becquerel

I. Schwermetall-Frachtenregelung

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten gemäß der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen Aufwandmenge auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschritten werden:

Schwermetall g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren
Blei 600
Cadmium 10
Chrom 600
Kupfer * 700
Nickel 400
Quecksilber 10
Zink * 3000

II. Grenzwerte

1.

Schwermetalle

Schwermetall Einheit Grenzwert
Düngemittel *, Bodenhilfs-stoffe, Pflanzenhilfsmittel Mineralische Düngemittel mit mehr als 5% P2O5 Kultursubstrate
Blei mg/kg TM 100 100 50
Cadmium mg/kg TM 3 75 mg/kg P2O5 1
Chrom VI mg/kg TM 2 2 2
Nickel mg/kg TM 100 100 70
Quecksilber mg/kg TM 1 1 0,5
Vanadium mg/kg TM - 1500 -
Arsen mg/kg TM 40 40 40
2.

Organische Schadstoffe, Radioaktivität und Rückstände

Parameter Einheit Grenzwert
Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe: Summe von Benzo(a)pyren Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(g,h,i)perylen, Fluoranthen, Indeno-(1,2,3-c,d)pyren mg/kg TM 6
Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan (alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT, DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol mg/kg Produkt 0,5
Polychlorierte Biphenyle: Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180 mg/kg TM 0,2
Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane Toxizitätsäquivalent des 2-,3-, 7-,8-TCDD ng TE/kg TM 20
Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137 Bq/g Produkt 0,5
AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene mg/kg TM 500
Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) mg/kg TM 0,1
3.

Hygienische Parameter

Escherichia coli O157:H7 (EHEC) nicht nachweisbar in 50g Probe
Salmonella sp. nicht nachweisbar in 50g Probe
Campylobacter sp. nicht nachweisbar in 50g Probe
Listeria monocytogenes nicht nachweisbar in 50g Probe

III. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Chlorid, Bor und Molybdän

Produkt Gehalt Kennzeichnung
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel Chlorid zwischen 2% und 10% „minderchloridhältig“
Chlorid unter 2% „chloridarm“
Chlorid unter 0,5% „chloridfrei“
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Bordünger und borhältige Spurennährstoff-Dünger Boreintrag mehr als 50 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge Angabe des Borgehalts sowie des Hinweises „Borgehalt des Produktes beachten“
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger Molybdäneintrag mehr als 25 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge Angabe des Molybdängehalts sowie des Hinweises „Molybdängehalt des Produktes beachten“

IV. Sicherheitskennzeichnungen

– Mit dem Hinweis „Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren“ sind zu kennzeichnen:

i)

flüssige Produkte;

ii) Produkte in Form von Tabletten oder Presslingen, insbesondere Stäbchen oder Keile;

iii) Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;

iv) Produkte, die aus Magnesiumsulfat bestehen.

– Bei Produkten, die zur Aufbringung auf das Blatt bestimmt sind, ausgenommen Düngemittel für Zierpflanzen und Nadelbäume, ist die Wartezeit zwischen der letzten Applikation und der Ernte in Tagen anzugeben.

– Produkte, die einen Siebdurchgang von 10 Gewichtsprozent bei 0,063 mm aufweisen, sind mit dem Hinweis „Bei der Anwendung ist filtrierende Halbmaske/Feinstaubfilter erforderlich“ zu versehen.

– Produkte, die bestimmungsgemäß mittels Spritz- oder Sprühverfahren ausgebracht werden, sind mit dem Hinweis „Spritz-/Sprühnebel nicht einatmen“ zu kennzeichnen.

– Bei flüssigen Produkten ist ein Hinweis auf die Art der Lagerung und die Lagertemperatur zu geben.

– Produkte, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen bei empfindlichen Personen sind möglich!“ gekennzeichnet sind.

V. Verbote

– Nicht zugelassen sind Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 12 bis 15 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.

– Folgende Stoffe dürfen in Produkten nicht enthalten sein:

i)

Stoffe, die als krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 12 bis 14 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;

ii) Material der Kategorie 1 gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1;

– chemisch behandeltes Holz;

– Glas, Keramik oder Metall sowie schwer abbaubare Kunststoffe, ausgenommen Topf- und Containersubstrate.

Anlage 3

Probenahme

1.

Anzahl und Umfang der Einzelproben

```


```

Beschaffenheit und Umfang

der Partie Mindestzahl von Einzelproben

```


```

Bodenhilfsstoffe,

Kultursubstrate und

Pflanzenhilfsmittel

```


```

Packungen mit Inhalt bis 10 l 3 Originalpackungen als Endproben

```


```

Packungen mit Inhalt über 10 l Mindestzahl an Einzelproben

```


```

bis 4 Packungen mindestens je 2 aus mindestens

einer Packung

```


```

bis 100 Packungen mindestens je 2 aus mindestens

2 Packungen

```


```

bis 200 Packungen mindestens je 2 aus mindestens

3 Packungen

```


```

bis 400 Packungen mindestens je 2 aus mindestens

4 Packungen

```


```

über 400 Packungen mindestens je 2 aus mindestens

5 Packungen

```


```

Torf, unverpackt

```


```

ungepresst mindestens 5

```


```

gepresst, pro angefangenen mindestens je 5 aus mindestens

100 Ballen einem Ballen

```


```

2.

Umfang der Sammelprobe

3.

Anzahl und Umfang der Endproben

4.

Entnahme und Bildung der Proben

5.

Behandlung der Endproben

Anlage 3

Probenahme für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und

Pflanzenhilfsmittel

```

1.

Bildung und Anzahl der Endproben

```

```


```

Produkt Anzahl der Endproben

```


```

Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe, 3 Originalpackungen als

verpackt Endproben; jede Endprobe

mindestens 25 Liter

```


```

Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe, Gemäß ÖNORM EN 12579

lose

```


```

Pflanzenhilfsmittel, verpackt 3 Originalpackungen als

Endprobe

```


```

2.

Behandlung der Endproben

Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen, eine Endprobe ist 6 Monate lang aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen.

Anlage 3

Probenahme für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

1.

Bildung und Anzahl der Endproben verpackter Produkte

Produkt Anzahl der Endproben
Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe 3 Originalpackungen als Endproben; jede Endprobe mindestens 5 Liter
Pflanzenhilfsmittel 3 Originalpackungen als Endproben
2.

Probenahme für Biogasgülle sowie lose Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe:

2.1. Allgemeines

Bei der Probenahme ist jedwede Beeinflussung des zu beprobenden Produktes und der Einzel- bzw. Endproben zu vermeiden; es sind die für den jeweiligen Betrieb geltenden Arbeitsschutz- und Betriebsanweisungen zu beachten.

Das Probenahmeverfahren ist in ausreichend kurzer Zeit so durchzuführen, dass eine Änderung der Eigenschaften des gelieferten Produktes oder der Proben vermieden wird. Während der Probenahme sind alle Einzelproben so aufzubewahren, dass ihre Eigenschaften erhalten bleiben.

2.2. Probenahmegeräte

Die Geräte zur Entnahme und Bildung von Proben müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflusst. Zur Entnahme und Bildung der Proben sind insbesondere Probenstecher, Schaufeln, bei flüssigen Produkten Stechheber und Schöpfbecher und zur Probenahme aus bewegten Produkten mechanische Vorrichtungen zu verwenden. Für die Probenahme zur Untersuchung auf hygienische Parameter ist eine Sekundärkontamination soweit als möglich zu vermeiden.

2.3. Umfang der beprobten Partie

Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

3.4. Probenahmeverfahren

Biogasgülle flüssig (15%TS) Biogasgülle fest (15%TS), Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe lose
Homogenisierung Die Repräsentativität der Probe muss durch Rühren oder sonstige zuverlässige Homogenisierungsmaßnahmen (durch den Betrieb) gewährleistet sein. Die Repräsentativität der Probe wird durch eine gleichmäßig verteilte Ziehung der Einzelproben bei Probenahmepunkten erzielt.
Anzahl der Einzelproben bis 1000m3: 10 1000 bis 3000m3: 20 3000 bis 5000m3: 30 über 5000m3: 40 Anzahl der Probenahmepunkte (mindestens 12 und höchstens 30) beträgt _____
Umfang der Einzelproben Umfang: mindestens 0,5 Liter
Entnahme der Einzelproben Vor Entnahme der ersten Einzelprobe muss mindestens das dreifache Volumen des sichtbaren Rohres (abhängig von der Entnahmevorrichtung) verworfen werden. Die beprobte Menge wird visuell in die gleiche Anzahl gleicher Teile wie die geforderte Anzahl der Probenahmepunkte unterteilt. Einzelproben werden über die Materialhöhe verteilt entnommen, wobei Material, das sich bis 50 mm unterhalb der Oberfläche befindet, nicht berücksichtigt wird.
Bildung und Umfang der Sammelprobe Die Einzelproben werden in einem mindestens 50 l fassenden Behältnis zu einer Sammelprobe vereint und unter ständigem Rühren wird die Sammelprobe durch Umschöpfen (je 1l) in ein 15l Gefäß reduziert. Einzelproben werden zu einer Sammelprobe vereinigt. Die gut durchmischte Sammelprobe wird durch Vierteilung oder mit einem Gerät für die Probenteilung reduziert.
Entnahme und Bildung von Endproben Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt bzw. immer wieder gerührt und daraus drei äquivalente Endproben mit je 1l gebildet. Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt und daraus werden drei Endproben mit je 1l gebildet.
Anzahl und Umfang der Endproben 3 mal 1 Liter
Behandlung der Endproben Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und verschließbaren Behältnissen aufzubewahren und zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe, Siegel, Verschlussstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, dass ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.
Verwendung der Endproben Die Behältnisse der Endproben sind deutlich und haltbar mit der Nummer des Probenahmeprotokolls, der Probenahmestelle und des Probenahmedatums zu versehen. Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen; eine Endprobe ist aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen. Für die Untersuchung auf den hygienischen Zustand sind die Endproben gekühlt zu lagern und zu transportieren und unverzüglich der Prüfung zuzuführen.

Anlage 4

Toleranzen

1.

Mineralische Stickstoffdünger

2.

Mineralische Phosphatdünger

3.

Mineralische Kalidünger

4.

Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

5.

Sekundärnährstoffe, Spurennährstoffe

Gehalt an Spurennährstoffen über 2% 0,4 Gewichtsprozent
Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% 1/5 des angegebenen Gehaltes
6.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

Nährstoff Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Stickstoff 1,1 N
Phosphat 1,1 P2O5
Kaliumoxid 1,1 K2O
Kalk 3,0 CaO
Magnesiumoxid 0,9 MgO
Chlorid 0,2 Cl

negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt an Primärnährstoffen insgesamt höchstens:

NP-Dünger 1,5
NK-Dünger 1,5
PK-Dünger 1,5
NPK-Dünger 1,9
7.

Organische und organisch-mineralische Dünger

Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als

Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Stickstoff 1,2 N
Phosphat 2,0 P2O5
Kaliumoxid 1,2 K2 O
Calciumoxid 3,0 CaO
Magnesiumoxid 1,0 MgO
Maximale Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der wertvermindernden Seite für N, P2O5 und K2O insgesamt 3

Anlage 4

Toleranzen

1.

Mineralische Stickstoffdünger

2.

Mineralische Phosphatdünger

3.

Mineralische Kalidünger

4.

Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

5.

Sekundärnährstoffe, Spurennährstoffe

Gehalt an Spurennährstoffen über 2% 0,4 Gewichtsprozent
Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% 1/5 des angegebenen Gehaltes
6.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

Nährstoff Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Stickstoff 1,1 N
Phosphat 1,1 P2O5
Kaliumoxid 1,1 K2O
Kalk 3,0 CaO
Magnesiumoxid 0,9 MgO
Chlorid 0,2 Cl

negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt an Primärnährstoffen insgesamt höchstens:

NP-Dünger 1,5
NK-Dünger 1,5
PK-Dünger 1,5
NPK-Dünger 1,9
7.

Organische und organisch-mineralische Dünger

Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als

Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Stickstoff 1,2 N
Phosphat 2,0 P2O5
Kaliumoxid 1,2 K2O
Calciumoxid 3,0 CaO
Magnesiumoxid 1,0 MgO
Maximale Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der wertvermindernden Seite für N, P2O5 und K2O insgesamt 3

Für Biogasgülle beträgt die Toleranz die Hälfte des angegebenen Nährstoffgehaltes, höchstens jedoch:

Nährstoff Absolute Werte in Gewichtsprozenten
Stickstoff 0,1
Phosphat 0,05
Kaliumoxid 0,1