Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-03-01
Letzte Aktualisierung 2024-07-20
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 174
Änderungshistorie JSON API

§ 8. In den Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Konzepts des E-ID erfolgende eindeutige Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bPK (§ 9) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden.

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen

§ 9. (1) Das bereichsspezifische Personenkennzeichen wird durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person gebildet. Die Identifikationsfunktion dieser Ableitung ist auf jenen staatlichen Tätigkeitsbereich beschränkt, dem die Datenanwendung zuzurechnen ist, in der das Personenkennzeichen verwendet werden soll (bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bPK). Die Zurechnung einer Datenanwendung zu einem bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich - soweit sie nicht unter § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder Abs. 3 fällt - aus ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister oder aus der Standard- und Musterverordnung gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000.

(2) Die Abgrenzung der staatlichen Tätigkeitsbereiche ist für Zwecke der Bildung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen so vorzunehmen, dass zusammengehörige Lebenssachverhalte in ein- und demselben Bereich zusammengefasst werden und miteinander unvereinbare Datenverwendungen (§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) innerhalb desselben Bereichs nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung und Abgrenzung dieser Bereiche wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt; vor Erlassung oder Änderung dieser Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Gemeindebund und den Städtebund, anzuhören.

(3) Die zur Bildung des bPK eingesetzten mathematischen Verfahren (Hash-Verfahren über die Stammzahl und die Bereichskennung) werden von der Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und - mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel - im Internet veröffentlicht.

bPK

§ 9. (1) Das bPK wird durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person gebildet. Die Identifikationsfunktion dieser Ableitung ist auf jenen staatlichen Tätigkeitsbereich beschränkt, dem die Datenanwendung zuzurechnen ist, in der das bPK verwendet werden soll. Die Zurechnung einer Datenanwendung zu einem bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich soweit sie nicht unter § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder Abs. 3 fällt aus ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister oder aus der Standard- und Musterverordnung gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000.

(2) Die Abgrenzung der staatlichen Tätigkeitsbereiche ist für Zwecke der Bildung von bPK so vorzunehmen, dass zusammengehörige Lebenssachverhalte in ein- und demselben Bereich zusammengefasst werden und miteinander unvereinbare Datenverwendungen (§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) innerhalb desselben Bereichs nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung und Abgrenzung dieser Bereiche wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt; vor Erlassung oder Änderung dieser Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Gemeindebund und den Städtebund, anzuhören.

(3) Die zur Bildung des bPK eingesetzten mathematischen Verfahren (Hash-Verfahren über die Stammzahl und die Bereichskennung) werden von der Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel im Internet veröffentlicht.

Abkürzung

E-GovG

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)

§ 9. (1) Das bPK wird durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person gebildet. Die Identifikationsfunktion dieser Ableitung ist auf jenen staatlichen Tätigkeitsbereich beschränkt, dem die Datenanwendung zuzurechnen ist, in der das bPK verwendet werden soll. Die Zurechnung einer Datenanwendung zu einem bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich soweit sie nicht unter § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder Abs. 3 fällt aus ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister oder aus der Standard- und Musterverordnung gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000.

(2) Die Abgrenzung der staatlichen Tätigkeitsbereiche ist für Zwecke der Bildung von bPK so vorzunehmen, dass zusammengehörige Lebenssachverhalte in ein- und demselben Bereich zusammengefasst werden und miteinander unvereinbare Datenverwendungen (§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) innerhalb desselben Bereichs nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung und Abgrenzung dieser Bereiche wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt; vor Erlassung oder Änderung dieser Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Gemeindebund und den Städtebund, anzuhören.

(3) Die zur Bildung des bPK eingesetzten mathematischen Verfahren (Hash-Verfahren über die Stammzahl und die Bereichskennung) werden von der Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel im Internet veröffentlicht.

Abkürzung

E-GovG

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)

§ 9. (1) Das bPK wird durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person gebildet. Die Identifikationsfunktion dieser Ableitung ist auf jenen staatlichen Tätigkeitsbereich beschränkt, dem die Datenanwendung zuzurechnen ist, in der das bPK verwendet werden soll. Die Zurechnung einer Datenanwendung zu einem bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich soweit sie nicht unter § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder Abs. 3 fällt aus ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister oder aus der Standard- und Musterverordnung gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000.

(2) Die Abgrenzung der staatlichen Tätigkeitsbereiche ist für Zwecke der Bildung von bPK so vorzunehmen, dass zusammengehörige Lebenssachverhalte in ein- und demselben Bereich zusammengefasst werden und miteinander unvereinbare Datenverwendungen (§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) innerhalb desselben Bereichs nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung und Abgrenzung dieser Bereiche wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt; vor Erlassung oder Änderung dieser Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.

(3) Die zur Bildung des bPK eingesetzten mathematischen Verfahren (Hash-Verfahren über die Stammzahl und die Bereichskennung) werden von der Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet veröffentlicht.

Abkürzung

E-GovG

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)

§ 9. (1) Das bPK wird durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person gebildet. Die Identifikationsfunktion dieser Ableitung ist auf jenen staatlichen Tätigkeitsbereich beschränkt, dem die Datenverarbeitung zuzurechnen ist, in der das bPK verarbeitet werden soll. Die Zurechnung einer Datenverarbeitung zu einem bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich soweit sie nicht unter § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder Abs. 3 fällt aus ihrer Registrierung bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz.

(2) Die Abgrenzung der staatlichen Tätigkeitsbereiche ist für Zwecke der Bildung von bPK so vorzunehmen, dass zusammengehörige Lebenssachverhalte in ein- und demselben Bereich zusammengefasst werden und miteinander unvereinbare Datenverwendungen (Anm. 1) innerhalb desselben Bereichs nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung und Abgrenzung dieser Bereiche wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt; vor Erlassung oder Änderung dieser Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.

(3) Die zur Bildung des bPK eingesetzten mathematischen Verfahren (Hash-Verfahren über die Stammzahl und die Bereichskennung) werden von der Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet veröffentlicht.


(Anm. 1: Art. 57 Z 12 des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, lautet: „In ... § 9 Abs. 1 und 2, ... wird jeweils das Wort „Datenanwendung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort „Datenverarbeitung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt“. Die Anweisung konnte in Abs. 2 nicht durchgeführt werden.)

Abkürzung

E-GovG

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)

§ 9. (1) Das bPK wird durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person gebildet. Die Identifikationsfunktion dieser Ableitung ist auf jenen staatlichen Tätigkeitsbereich beschränkt, dem die Datenverarbeitung zuzurechnen ist, in der das bPK verarbeitet werden soll. Die Zurechnung einer Datenverarbeitung zu einem bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich aus ihrer Registrierung bei der Stammzahlenregisterbehörde.

(2) Die Abgrenzung der staatlichen Tätigkeitsbereiche ist für Zwecke der Bildung von bPK so vorzunehmen, dass zusammengehörige Lebenssachverhalte in ein- und demselben Bereich zusammengefasst werden und miteinander unvereinbare Datenverarbeitungen innerhalb desselben Bereichs nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung und Abgrenzung dieser Bereiche wird durch Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt; vor Erlassung oder Änderung dieser Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.

(3) Die zur Bildung des bPK eingesetzten mathematischen Verfahren (Hash-Verfahren über die Stammzahl und die Bereichskennung) werden von der Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet veröffentlicht.

Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen

§ 10. (1) Das bereichsspezifische Personenkennzeichen eines Betroffenen wird durch Einsatz der Bürgerkarte in solchen elektronischen Verfahren erzeugt, für die ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine bürgerkartentaugliche Umgebung eingerichtet hat.

(2) Die Erzeugung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen ohne Einsatz der Bürgerkarte ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, falls eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere auch die Amtshilfe, die Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines berufsmäßigen Parteienvertreters vor einer Behörde. Bei der Anforderung von bPKs aus einem Bereich, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist (Fremd-bPKs), dürfen nur Personenkennzeichen zur Verfügung gestellt werden, die nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 verschlüsselt sind.

(3) In der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Abs. 2 im Zusammenhang mit beruflicher Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen zu regeln.

Erzeugung von bPK

§ 10. (1) Durch Einsatz der Bürgerkarte werden bPK eines Betroffenen in elektronischen Verfahren erzeugt, für die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine bürgerkartentaugliche Umgebung eingerichtet hat. In Bereichen, in denen der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) gespeichert werden.

(2) Die Erzeugung von bPK ohne Einsatz der Bürgerkarte ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere Amtshilfe, Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines Vertreters gemäß § 5. Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) zur Verfügung gestellt werden.

(3) In der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Abs. 2 im Zusammenhang mit beruflicher Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bPK zu regeln.

Abkürzung

E-GovG

Erzeugung von bPK

§ 10. (1) Durch Einsatz der Bürgerkarte werden bPK eines Betroffenen in elektronischen Verfahren erzeugt, für die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine bürgerkartentaugliche Umgebung eingerichtet hat. In Bereichen, in denen der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) gespeichert werden.

(2) Die Erzeugung von bPK ohne Einsatz der Bürgerkarte ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere Amtshilfe, Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines Vertreters gemäß § 5. Aus denselben Gründen ist bei nicht-natürlichen Personen die Stammzahl zur Verfügung zu stellen. Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) zur Verfügung gestellt werden.

(3) In der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Abs. 2 im Zusammenhang mit beruflicher Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bPK zu regeln.

Abkürzung

E-GovG

Erzeugung von bPK

§ 10. (1) Durch Einsatz der Bürgerkarte werden bPK eines Betroffenen in elektronischen Verfahren erzeugt, für die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine bürgerkartentaugliche Umgebung eingerichtet hat. In Bereichen, in denen der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) gespeichert werden.

(2) Die Erzeugung von bPK ohne Einsatz der Bürgerkarte ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere Amtshilfe, Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines Vertreters gemäß § 5. Aus denselben Gründen ist bei nicht-natürlichen Personen die Stammzahl zur Verfügung zu stellen. Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, oder von bPK für die Verwendung im privaten Bereich dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) zur Verfügung gestellt werden.

(3) In der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Abs. 2 im Zusammenhang mit berufsmäßiger Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bPK zu regeln.

Abkürzung

E-GovG

Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 24 Abs. 6).

Erzeugung und Anforderung von bPK und Stammzahlen nicht-natürlicher Personen

§ 10. (1) Bei Verwendung des E-ID werden bPK eines Betroffenen in elektronischen Verfahren erzeugt, für die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine E-ID-taugliche Umgebung eingerichtet hat. Dafür muss eine Datenanwendung mit ihrer Zuordnung zu einem staatlichen Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde registriert sein. In Bereichen, in denen der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) gespeichert werden.

(2) Die Erzeugung von bPK ohne Einsatz des E-ID ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere Amtshilfe, Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines Vertreters gemäß § 5. Aus denselben Gründen ist bei nicht-natürlichen Personen die Stammzahl zur Verfügung zu stellen. Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, oder von bPK für die Verwendung im privaten Bereich dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) zur Verfügung gestellt werden.

(3) In der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Abs. 2 im Zusammenhang mit berufsmäßiger Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bPK zu regeln.

Abkürzung

E-GovG

Abs. 1 und 2 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7).

Erzeugung und Anforderung von bPK und Stammzahlen nicht-natürlicher Personen

§ 10. (1) Bei Verwendung des E-ID werden bPK eines Betroffenen in elektronischen Verfahren erzeugt, für die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs eine E-ID-taugliche Umgebung eingerichtet hat. Dafür muss eine Datenverarbeitung mit ihrer Zuordnung zu einem staatlichen Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde registriert sein. In Bereichen, in denen der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) gespeichert werden.

(2) Die Erzeugung von bPK ohne Einsatz des E-ID ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten in einer der DSGVO und dem DSG entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere Amtshilfe, Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines Vertreters gemäß § 5. Aus denselben Gründen ist bei nicht-natürlichen Personen die Stammzahl zur Verfügung zu stellen. Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, oder von bPK für die Verarbeitung im privaten Bereich dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) zur Verfügung gestellt werden.

(3) In der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Abs. 2 im Zusammenhang mit berufsmäßiger Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bPK zu regeln.

Abkürzung

E-GovG

Abs. 1 und 2 sind ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 bis 8 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

Erzeugung und Anforderung von bPK und Stammzahlen nicht-natürlicher Personen

§ 10. (1) Bei Verwendung des E-ID werden bPK eines Betroffenen in elektronischen Verfahren erzeugt, für die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs eine E-ID-taugliche Umgebung eingerichtet hat. Dafür muss eine Datenverarbeitung mit ihrer Zuordnung zu einem staatlichen Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde registriert sein. In Bereichen, in denen der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) gespeichert werden.

(2) Die Erzeugung von bPK ohne Einsatz des E-ID ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten in einer der DSGVO und dem DSG entsprechenden Art und Weise verarbeitet werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere Amtshilfe, Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines Vertreters gemäß § 5. Aus denselben Gründen ist bei nicht-natürlichen Personen die Stammzahl zur Verfügung zu stellen. Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, oder von bPK für die Verarbeitung im privaten Bereich dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) zur Verfügung gestellt werden.

(3) In der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Abs. 2 im Zusammenhang mit berufsmäßiger Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bPK zu regeln.

Offenlegung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in Mitteilungen

§ 11. In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bereichsspezifische Personenkennzeichen nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Auftraggeber über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.

Abkürzung

E-GovG

Offenlegung von bPK in Mitteilungen

§ 11. In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bPK nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Auftraggeber über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.

Abkürzung

E-GovG

Offenlegung von bPK in Mitteilungen

§ 11. In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bPK nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Verantwortlichen über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.

Schutz der Stammzahl natürlicher Personen

§ 12. (1) Soweit Stammzahlen keine öffentlichen Daten, wie etwa die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl sind, unterliegt ihre Vertraulichkeit besonderem Schutz durch folgende Vorkehrungen im Bürgerkartenkonzept:

1.

Eine dauernde Speicherung der als Stammzahl natürlicher Personen verwendeten Ableitung aus der ZMR-Zahl darf nur in der Bürgerkarte erfolgen und zwar nur im Rahmen der Personenbindung oder zur Darstellung eines Vollmachtsverhältnisses.

2.

Im Stammzahlenregister werden Stammzahlen natürlicher Personen nur im Bedarfsfall erzeugt, aber nicht dauernd gespeichert.

3.

Die Verwendung der Stammzahl natürlicher Personen im Errechnungsvorgang für das bPK darf zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorgangs führen.

4.

Für die Errechnung eines wbPK (§ 14) darf der Vorgang der Errechnung aus der Stammzahl nicht beim Auftraggeber des privaten Bereichs durchgeführt werden.

(2) Die Verwendung der Stammzahl zur Ermittlung eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens darf nur erfolgen:

1.

unter Mitwirkung des Betroffenen durch Einsatz seiner Bürgerkarte, wobei der Betroffene über das elektronische Auslösen der Bürgerkartenfunktionen jeweils entsprechend unterrichtet sein muss, oder

2.

ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die Stammzahlenregisterbehörde nach den näheren Bestimmungen der §§ 10 und 13 Abs. 2.

Abkürzung

E-GovG

Schutz der Stammzahl natürlicher Personen

§ 12. (1) Soweit Stammzahlen keine öffentlichen Daten, wie etwa die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl sind, unterliegt ihre Vertraulichkeit besonderem Schutz durch folgende Vorkehrungen im Bürgerkartenkonzept:

1.

Eine dauernde Speicherung der als Stammzahl natürlicher Personen verwendeten Ableitung aus der ZMR-Zahl darf nur in der Bürgerkarte erfolgen und zwar nur im Rahmen der Personenbindung oder zur Darstellung eines Vollmachtsverhältnisses.

2.

Im Stammzahlenregister werden Stammzahlen natürlicher Personen nur im Bedarfsfall erzeugt, aber nicht dauernd gespeichert.

3.

Die Verwendung der Stammzahl natürlicher Personen im Errechnungsvorgang für das bPK darf zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorgangs führen.

4.

Für die Errechnung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14) darf der Vorgang der Errechnung aus der Stammzahl nicht beim Auftraggeber des privaten Bereichs durchgeführt werden.

(2) Die Verwendung der Stammzahl zur Ermittlung eines bPK darf nur erfolgen:

1.

unter Mitwirkung des Betroffenen durch Einsatz seiner Bürgerkarte, wobei der Betroffene über das elektronische Auslösen der Bürgerkartenfunktionen jeweils entsprechend unterrichtet sein muss, oder

2.

ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die Stammzahlenregisterbehörde nach den näheren Bestimmungen der §§ 10 und 13 Abs. 2.

Abkürzung

E-GovG

Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 24 Abs. 6).

Schutz der Stammzahl natürlicher Personen

§ 12. (1) Die Vertraulichkeit von Stammzahlen natürlicher Personen unterliegt besonderem Schutz durch folgende Vorkehrungen im Konzept des E-ID:

1.

Eine dauerhafte Speicherung der Stammzahl natürlicher Personen darf nur in verschlüsselter Form erfolgen.

2.

Die Verwendung der Stammzahl natürlicher Personen im Errechnungsvorgang für das bPK darf zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorgangs führen. Der Vorgang der Errechnung darf nur bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei der in ihrem Auftrag tätigen Behörde, die in der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung näher zu bezeichnen sind, durchgeführt werden.

(2) Die Verwendung der Stammzahl zur Ermittlung eines bPK darf nur erfolgen:

1.

unter Mitwirkung des E-ID-Inhabers nach den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und 14a Abs. 2, oder

2.

ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die Stammzahlenregisterbehörde nach den näheren Bestimmungen der §§ 10, 13 Abs. 2 und 15.

Abkürzung

E-GovG

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 und 7 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

Schutz der Stammzahl natürlicher Personen

§ 12. (1) Die Vertraulichkeit von Stammzahlen natürlicher Personen unterliegt besonderem Schutz durch folgende Vorkehrungen im Konzept des E-ID:

1.

Eine dauerhafte Speicherung der Stammzahl natürlicher Personen darf nur in verschlüsselter Form erfolgen.

2.

Die Verarbeitung der Stammzahl natürlicher Personen im Errechnungsvorgang für das bPK darf zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorgangs führen. Der Vorgang der Errechnung darf nur bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei der in ihrem Auftrag tätigen Behörde, die in der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung näher zu bezeichnen sind, durchgeführt werden.

(2) Die Verarbeitung der Stammzahl zur Ermittlung eines bPK darf nur erfolgen:

1.

unter Mitwirkung des E-ID-Inhabers nach den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und 14a Abs. 2, oder

2.

ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die Stammzahlenregisterbehörde nach den näheren Bestimmungen der §§ 10, 13 Abs. 2 und 15.

Weitere Garantien zum Schutz von Personenkennzeichen

§ 13. (1) Bereichsspezifische Personenkennzeichen sind durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Stammzahl zu bilden. Dies gilt im Interesse der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns nicht für bereichsspezifische Personenkennzeichen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Person als Organwalter verwendet werden.

(2) Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein Fremd-bPK handelt - das ist ein bPK aus einem Bereich, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist - von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen. Die Verschlüsselung ist so zu gestalten, dass

1.

nur derjenige entschlüsseln kann, in dessen Datenanwendung das bPK in entschlüsselter Form zulässigerweise verwendet werden darf (Abs. 3), und

2.

durch Einbeziehung von zusätzlichen, dem Anfordernden nicht bekannten variablen Angaben in die Verschlüsselungsbasis das bPK auch in verschlüsselter Form keinen personenbezogenen Hinweis liefert.

(3) Bereichsspezifische Personenkennzeichen dürfen unverschlüsselt in einer Datenanwendung nur dann gespeichert werden, wenn zur Bildung des bPK die Kennung jenes Bereichs verwendet wurde, der die Datenanwendung in Übereinstimmung mit der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuzurechnen ist.

Weitere Garantien zum Schutz von bPK

§ 13. (1) bPK sind durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Stammzahl zu bilden. Dies gilt im Interesse der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns nicht für bPK, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Person als Organwalter verwendet werden.

(2) Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bPK anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein bPK aus einem Bereich, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist, von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen. Die Verschlüsselung ist so zu gestalten, dass

1.

nur derjenige entschlüsseln kann, in dessen Datenanwendung das bPK in entschlüsselter Form zulässigerweise verwendet werden darf (Abs. 3), und

2.

durch Einbeziehung von zusätzlichen, dem Anfordernden nicht bekannten variablen Angaben in die Verschlüsselungsbasis das bPK auch in verschlüsselter Form keinen personenbezogenen Hinweis liefert.

(3) bPK dürfen unverschlüsselt in einer Datenanwendung nur dann gespeichert werden, wenn zur Bildung des bPK die Kennung jenes Bereichs verwendet wurde, der die Datenanwendung in Übereinstimmung mit der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuzurechnen ist.

Abkürzung

E-GovG

Weitere Garantien zum Schutz von bPK

§ 13. (1) bPK sind durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Stammzahl zu bilden. Dies gilt im Interesse der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns nicht für bPK, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Person als Organwalter verwendet werden.

(2) Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bPK anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein bPK aus einem Bereich handelt, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist, von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen. Die Verschlüsselung ist so zu gestalten, dass

1.

nur derjenige entschlüsseln kann, in dessen Datenanwendung das bPK in entschlüsselter Form zulässigerweise verwendet werden darf (Abs. 3), und

2.

durch Einbeziehung von zusätzlichen, dem Anfordernden nicht bekannten variablen Angaben in die Verschlüsselungsbasis das bPK auch in verschlüsselter Form keinen personenbezogenen Hinweis liefert.

(3) bPK dürfen unverschlüsselt in einer Datenanwendung nur dann gespeichert werden, wenn zur Bildung des bPK die Kennung jenes Bereichs verwendet wurde, der die Datenanwendung in Übereinstimmung mit der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuzurechnen ist.

Abkürzung

E-GovG

Weitere Garantien zum Schutz von bPK

§ 13. (1) bPK sind durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Stammzahl zu bilden. Dies gilt im Interesse der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns nicht für bPK, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Person als Organwalter verwendet werden.

(2) Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bPK anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein bPK aus einem Bereich handelt, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist oder es sich um ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich handelt, von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen. Die Verschlüsselung ist so zu gestalten, dass

1.

nur derjenige entschlüsseln kann, in dessen Datenanwendung das bPK in entschlüsselter Form zulässigerweise verwendet werden darf (Abs. 3), und

2.

durch Einbeziehung von zusätzlichen, dem Anfordernden nicht bekannten variablen Angaben in die Verschlüsselungsbasis das bPK auch in verschlüsselter Form keinen personenbezogenen Hinweis liefert.

(3) bPK dürfen unverschlüsselt in einer Datenanwendung nur dann gespeichert werden, wenn zur Bildung des bPK die Kennung jenes Bereichs verwendet wurde, der die Datenanwendung in Übereinstimmung mit der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuzurechnen ist.

Abkürzung

E-GovG

Weitere Garantien zum Schutz von bPK

§ 13. (1) bPK sind durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Stammzahl zu bilden. Dies gilt im Interesse der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns nicht für bPK, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Person als Organwalter verarbeitet werden.

(2) Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bPK anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein bPK aus einem Bereich handelt, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist oder es sich um ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich handelt, von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen. Die Verschlüsselung ist so zu gestalten, dass

1.

nur derjenige entschlüsseln kann, in dessen Datenverarbeitung das bPK in entschlüsselter Form zulässigerweise verarbeitet werden darf (Abs. 3), und

2.

durch Einbeziehung von zusätzlichen, dem Anfordernden nicht bekannten variablen Angaben in die Verschlüsselungsbasis das bPK auch in verschlüsselter Form keinen personenbezogenen Hinweis liefert.

(3) bPK dürfen unverschlüsselt in einer Datenverarbeitung nur dann gespeichert werden, wenn zur Bildung des bPK die Kennung jenes Bereichs verwendet wurde, der die Datenverarbeitung in Übereinstimmung mit der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuzurechnen ist.

3.

Abschnitt

Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich

Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen

§ 14. (1) Für die Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3 DSG 2000) kann durch Einsatz der Bürgerkarte eine spezifische Ableitung aus dem Hashwert gebildet werden, der aus der Stammzahl des Betroffenen und der Stammzahl des Auftraggebers als Bereichskennung erzeugt wird (wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen, wbPK). Voraussetzung hiefür ist, dass der Auftraggeber des privaten Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das wbPK zur Verfügung gestellt wird.

(2) Auftraggeber des privaten Bereichs dürfen nur solche wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl als Bereichskennung gebildet wurden.

3.

Abschnitt

Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich

Erzeugung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich

§ 14. (1) Für die Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3 DSG 2000) kann durch Einsatz der Bürgerkarte ein bPK gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl des Auftraggebers des privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Auftraggeber des privaten Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.

(2) Auftraggeber des privaten Bereichs dürfen nur solche bPK speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl als Bereichskennung gebildet wurden.

Abkürzung

E-GovG

3.

Abschnitt

Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland

Erzeugung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich

§ 14. (1) Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3 DSG 2000) kann durch Einsatz der Bürgerkarte ein bPK gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl des Auftraggebers des privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Auftraggeber des privaten Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.

(2) Auftraggeber des privaten Bereichs dürfen nur solche bPK speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl als Bereichskennung gebildet wurden.

Abkürzung

E-GovG

Zur Überschrift des 3. Abschnitts und § 14 Abs. 1 und 3: Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 24 Abs. 6).

3.

Abschnitt

Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland

Erzeugung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich

§ 14. (1) Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3 DSG 2000) kann durch Einsatz des E-ID ein bPK gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl des Auftraggebers des privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Auftraggeber des privaten Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.

(2) Auftraggeber des privaten Bereichs dürfen nur solche bPK speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl als Bereichskennung gebildet wurden.

(3) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1 ist auf Basis der vom qualifizierten VDA zur Verfügung gestellten verschlüsselten Stammzahl durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenanwendung zu übermitteln. Mit Zustimmung des E-ID-Inhabers können in die Personenbindung die vom qualifizierten VDA zur Verfügung zu stellenden Daten, das sind Vorname, Familienname oder Geburtsdatum, sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs eingefügt werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

E-GovG

Findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7).

3.

Abschnitt

Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland

Erzeugung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich

§ 14. (1) Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Verantwortlichen des privaten Bereichs (§ 26 Abs. 4 DSG) kann durch Einsatz des E-ID ein bPK gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl des Verantwortlichen des privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Verantwortliche des privaten Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.

(2) Verantwortliche des privaten Bereichs dürfen nur solche bPK speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl als Bereichskennung gebildet wurden.

(3) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1 ist auf Basis der vom qualifizierten VDA zur Verfügung gestellten verschlüsselten Stammzahl durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Mit Einwilligung des E-ID-Inhabers können in die Personenbindung die vom qualifizierten VDA zur Verfügung zu stellenden personenbezogenen Daten, das sind Vorname, Familienname oder Geburtsdatum, sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs eingefügt werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

E-GovG

Findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7 und 8).

3.

Abschnitt

Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland

Erzeugung von bPK für die Verwendung des E-ID im privaten Bereich

§ 14. (1) Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Verantwortlichen des privaten Bereichs (§ 26 Abs. 4 DSG) kann durch Einsatz des E-ID ein bPK gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl des Verantwortlichen des privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Verantwortliche des privaten Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.

(2) Verantwortliche des privaten Bereichs dürfen nur solche bPK speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl als Bereichskennung gebildet wurden.

(3) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1 ist auf Basis der vom qualifizierten VDA zur Verfügung gestellten verschlüsselten Stammzahl durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Mit Einwilligung des E-ID-Inhabers können in die Personenbindung die vom qualifizierten VDA zur Verfügung zu stellenden personenbezogenen Daten, das sind Vorname, Familienname oder Geburtsdatum, sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs eingefügt werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

E-GovG

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 bis 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023).

3.

Abschnitt

Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland

Erzeugung von bPK für die Verwendung des E-ID im privaten Bereich

§ 14. (1) Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Verantwortlichen des privaten Bereichs (§ 26 Abs. 4 DSG) kann durch Einsatz des E-ID ein bPK gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl oder das bPK des Verantwortlichen des privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Verantwortliche des privaten Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl oder sein bPK als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.

(2) Verantwortliche des privaten Bereichs dürfen nur solche bPK speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl oder ihrem eigenen bPK als Bereichskennung gebildet wurden.

(3) Verwendet der EID-Inhaber den EID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1 ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK zum EID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des EID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Mit Einwilligung des EID-Inhabers können in die Personenbindung Vorname, Familienname oder Geburtsdatum, sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

E-GovG

Bürgerkartentaugliche Anwendungen im Ausland

§ 14a. Für bürgerkartentaugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.

Abkürzung

E-GovG

Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 24 Abs. 6).

E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland

§ 14a. (1) Für E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.

(2) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1 ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenanwendung zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl, Vorname, Familienname und Geburtsdatum der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Zustimmung des EID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs eingefügt werden.

Abkürzung

E-GovG

1.

Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 24 Abs. 6).

2.

Abs. 2 findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 8).

E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland

§ 14a. (1) Für E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.

(2) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1 ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl, Vorname, Familienname und Geburtsdatum der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des EID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs eingefügt werden.

Abkürzung

E-GovG

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6, 7 und 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland

§ 14a. (1) Für E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.

(2) Verwendet der EID-Inhaber den EID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum EID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des EID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.

Abkürzung

E-GovG

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6, 7 und 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland

§ 14a. (1) Für E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.

(2) Verwendet der EID-Inhaber den EID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum EID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des EID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des EIDInhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.

Garantien zum Schutz der Stammzahl und der Personenkennzeichen

§ 15. (1) Die Erzeugung eines wirtschaftsbereichsspezifischen Personenkennzeichens darf ausschließlich unter Mitwirkung des Betroffenen mit Hilfe der Bürgerkarte erfolgen, wobei der Betroffene über das elektronische Auslösen dieser Funktion jeweils entsprechend unterrichtet sein muss.

(2) Die Stammzahl des Betroffenen darf einem Auftraggeber des privaten Bereichs von der Bürgerkartenfunktion in keiner Phase des Errechnungsvorgangs für das wbPK zur Verfügung gestellt werden. Die elektronische Überprüfbarkeit der Richtigkeit der vom Betroffenen verwendeten Personenbindung ist durch die Möglichkeit einer Anfrage an das zentrale Melderegister nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 gegeben.

Abkürzung

E-GovG

Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verwendung im privaten Bereich

§ 15. (1) Die Erzeugung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich hat unter Mitwirkung des Betroffenen mit Hilfe der Bürgerkarte zu erfolgen, wobei der Betroffene über das elektronische Auslösen dieser Funktion unterrichtet sein muss. Sie ist auch ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz der Bürgerkarte zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des privaten Bereichs notwendig ist, weil

1.

diese Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben und

2.

personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen;

(2) Die Stammzahl des Betroffenen darf einem Auftraggeber des privaten Bereichs von der Bürgerkartenfunktion in keiner Phase des Errechnungsvorgangs für das bPK zur Verfügung gestellt werden. Die elektronische Überprüfbarkeit der Richtigkeit der vom Betroffenen verwendeten Personenbindung ist durch die Möglichkeit einer Anfrage an das zentrale Melderegister nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 gegeben.

Abkürzung

E-GovG

Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verwendung im privaten Bereich

§ 15. (1) Die Erzeugung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich ist ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz der Bürgerkarte zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des privaten Bereichs notwendig ist, weil

1.

diese Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellen und

2.

personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen;

(1a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen Kostenersatz für den für die Erzeugung der bPK und der verschlüsselten bPK gemäß Abs. 1 anfallenden Aufwand mit Verordnung festzulegen.

(2) Die Stammzahl des Betroffenen darf einem Auftraggeber des privaten Bereichs von der Bürgerkartenfunktion in keiner Phase des Errechnungsvorgangs für das bPK zur Verfügung gestellt werden. Die elektronische Überprüfbarkeit der Richtigkeit der vom Betroffenen verwendeten Personenbindung ist durch die Möglichkeit einer Anfrage an das Zentrale Melderegister nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 gegeben.

Abkürzung

E-GovG

Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 24 Abs. 6).

Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verwendung im privaten Bereich

§ 15. (1) Die Erzeugung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich ist ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz des E-ID zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des privaten Bereichs notwendig ist, weil

1.

diese Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellen und

2.

personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen.

Sofern ein Auftraggeber des privaten Bereichs personenbezogene Daten an einen anderen Auftraggeber zu übermitteln hat, kann dieser wie ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs verschlüsselte bPK (§ 13 Abs. 2) anfordern.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen Kostenersatz für den für die Erzeugung der bPK und der verschlüsselten bPK gemäß Abs. 1 anfallenden Aufwand mit Verordnung festzulegen.

Abkürzung

E-GovG

Die Überschrift und Abs. 1 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7).

Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verarbeitung des E-ID im privaten Bereich

§ 15. (1) Die Erzeugung eines bPK für die Verarbeitung im privaten Bereich ist ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz des E-ID zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des privaten Bereichs notwendig ist, weil

1.

diese Verantwortlichen aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellen und

2.

personenbezogene Daten in einer der DSGVO und dem DSG entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen.

Sofern ein Verantwortlicher des privaten Bereichs personenbezogene Daten an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln hat, kann dieser wie ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs verschlüsselte bPK (§ 13 Abs. 2) anfordern.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen Kostenersatz für den für die Erzeugung der bPK und der verschlüsselten bPK gemäß Abs. 1 anfallenden Aufwand mit Verordnung festzulegen.

Abkürzung

E-GovG

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 bis 8 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verarbeitung im privaten Bereich

§ 15. (1) Die Erzeugung eines bPK für die Verarbeitung im privaten Bereich ist ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz des E-ID zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des privaten Bereichs notwendig ist, weil

1.

diese Verantwortlichen aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellen und

2.

personenbezogene Daten in einer der DSGVO und dem DSG entsprechenden Art und Weise verarbeitet werden sollen.

Sofern ein Verantwortlicher des privaten Bereichs personenbezogene Daten an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln hat, kann dieser wie ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs verschlüsselte bPK (§ 13 Abs. 2) anfordern.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen Kostenersatz für den für die Erzeugung der bPK und der verschlüsselten bPK gemäß Abs. 1 anfallenden Aufwand mit Verordnung festzulegen.

4.

Abschnitt

Elektronischer Datennachweis

für Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten

§ 16. (1) Der elektronische Nachweis über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hiefür notwendigen Berufsberechtigungen kann durch Inanspruchnahme des Dokumentationsregisters nach § 114 Abs. 2 BAO geführt werden.

(2) Soweit der Nachweis der in Abs. 1 bezeichneten Daten in Verfahren vor einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs notwendig ist, kann er vom Betroffenen selbst durch Vorlage der vom Dokumentationsregister elektronisch signierten Auskunft erbracht oder auf Ersuchen des Betroffenen durch den Auftraggeber im Wege der elektronischen Einsicht in das Register beschafft werden. Die amtswegige Beschaffung des Nachweises ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Datenermittlung zulässig.

Abkürzung

E-GovG

4.

Abschnitt

Elektronischer Datennachweis

für Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten

§ 16. (1) Der elektronische Nachweis über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hiefür notwendigen Berufsberechtigungen kann durch Inanspruchnahme des Dokumentationsregisters nach § 114 Abs. 2 BAO geführt werden.

(2) Soweit der Nachweis der in Abs. 1 bezeichneten Daten in Verfahren vor einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs notwendig ist, kann er vom Betroffenen selbst durch Vorlage der vom Dokumentationsregister elektronisch signierten oder besiegelten Auskunft erbracht oder auf Ersuchen des Betroffenen durch den Auftraggeber im Wege der elektronischen Einsicht in das Register beschafft werden. Die amtswegige Beschaffung des Nachweises ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Datenermittlung zulässig.

Abkürzung

E-GovG

4.

Abschnitt

Elektronischer Datennachweis

für personenbezogene Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten

§ 16. (1) Der elektronische Nachweis über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hiefür notwendigen Berufsberechtigungen kann durch Inanspruchnahme des Dokumentationsregisters nach § 114 Abs. 2 BAO geführt werden.

(2) Soweit der Nachweis der in Abs. 1 bezeichneten personenbezogenen Daten in Verfahren vor einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs notwendig ist, kann er vom Betroffenen selbst durch Vorlage der vom Dokumentationsregister elektronisch signierten oder besiegelten Auskunft erbracht oder auf Ersuchen des Betroffenen durch den Verantwortlichen im Wege der elektronischen Einsicht in das Register beschafft werden. Die amtswegige Beschaffung des Nachweises ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Datenermittlung zulässig.

für Personenstands- und Staatsbürgerschaftsdaten

§ 17. (1) Soweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegister mitzuteilen, worauf die erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar anzumerken ist. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.

(2) Soweit andere Behörden die Richtigkeit eines Personenstands- oder Staatszugehörigkeitsdatums, das auch Meldedatum ist, in einem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen haben, dürfen sie, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenbeschaffung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, an das Zentrale Melderegister eine diesbezügliche elektronische Anfrage richten, die im Wege des § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 zu behandeln ist.

(3) Die Betroffenen können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch machen, indem sie

1.

in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, der Beschaffung der benötigten Daten aus dem Zentralen Melderegister zustimmen, oder

2.

eine mit Amtssignatur (§ 19) elektronisch signierte Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters anfordern, in der die Tatsache der geprüften Richtigkeit bei den einzelnen Meldedaten angemerkt ist.

für Daten aus öffentlichen Registern

§ 17. (1) Soweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegister mitzuteilen, worauf die erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar anzumerken ist. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.

(2) Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten, die in einem öffentlichen elektronischen Register enthalten sind, in einem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen, haben sie, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 zu behandeln.

(3) Die Betroffenen können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch machen, indem sie

1.

in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, der Beschaffung der benötigten Daten aus dem Zentralen Melderegister zustimmen, oder

2.

eine mit Amtssignatur (§ 19) elektronisch signierte Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters anfordern, in der die Tatsache der geprüften Richtigkeit bei den einzelnen Meldedaten angemerkt ist.

Abkürzung

E-GovG

für Daten aus öffentlichen Registern

§ 17. (1) Soweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegister mitzuteilen, worauf die erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar anzumerken ist. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.

(2) Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten zu beurteilen, die in einem elektronischen Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs enthalten sind, haben sie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 des MeldeGzu (Anm.: richtig: MeldeG zu) behandeln.

(3) Die Betroffenen können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch machen, indem sie

1.

in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, der Beschaffung der benötigten Daten aus dem Zentralen Melderegister zustimmen, oder

2.

eine mit Amtssignatur (§ 19) elektronisch signierte oder besiegelte Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters anfordern, in der die Tatsache der geprüften Richtigkeit bei den einzelnen Meldedaten angemerkt ist.

Abkürzung

E-GovG

für Daten aus Registern

§ 17. (1) Soweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegister mitzuteilen, worauf die erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar anzumerken ist. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.

(2) Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten zu beurteilen, die in einem elektronischen Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs enthalten sind, haben sie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 MeldeG zu behandeln.

(3) Die Betroffenen können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch machen, indem sie

1.

in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, der Beschaffung der benötigten Daten aus dem Zentralen Melderegister zustimmen, oder

2.

eine mit Amtssignatur (§ 19) elektronisch signierte oder besiegelte Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters anfordern, in der die Tatsache der geprüften Richtigkeit bei den einzelnen Meldedaten angemerkt ist.

Abkürzung

E-GovG

für personenbezogene Daten aus Registern

§ 17. (1) Soweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten personenbezogenen Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegister mitzuteilen, worauf die erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar anzumerken ist. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.

(2) Ist von Behörden die Richtigkeit von personenbezogenen Daten zu beurteilen, die in einem elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs enthalten sind, haben sie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, wenn die Einwilligung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Einwilligung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 MeldeG zu behandeln.

(3) Die Betroffenen können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch machen, indem sie

1.

in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, in die Beschaffung der benötigten personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister einwilligen oder

2.

eine mit Amtssignatur (§ 19) elektronisch signierte oder besiegelte Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters anfordern, in der die Tatsache der geprüften Richtigkeit bei den einzelnen Meldedaten angemerkt ist.

Abkürzung

E-GovG

für personenbezogene Daten aus Registern

§ 17. (1) Soweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten personenbezogenen Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegister mitzuteilen, worauf die erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar anzumerken ist. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines Meldedatums durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.

(2) Ist von Behörden die Richtigkeit von personenbezogenen Daten zu beurteilen, die in einem elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs enthalten sind, haben sie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, wenn die Einwilligung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Einwilligung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 MeldeG zu behandeln.

(3) Die Betroffenen können von der elektronischen Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch machen, indem sie

1.

in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, in die Beschaffung der benötigten personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister einwilligen.

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2024)

Abkürzung

E-GovG

für sonstige Daten

§ 18. Inwieweit Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehene Personen bereit sind, elektronische Nachweise über von ihnen in ihrem Zuständigkeits- bzw. Geschäftsbereich gespeicherte Informationen auszustellen, ist von ihnen im Internet zu veröffentlichen. Nachweise, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen nur dem Betroffenen selbst ausgestellt werden bzw. Dritten nur im Auftrag des Betroffenen, es sei denn dass eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt.

Abkürzung

E-GovG

Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 24 Abs. 6).

über Daten aus elektronischen Registern eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs

§ 18. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 4b Z 1 bis 5 und 8 oder in einem für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs enthalten sind, sind bei der Verwendung der Funktion E-ID nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten

1.

dem E-ID-Inhaber selbst, oder

2.

Dritten im Auftrag des E-ID-Inhabers, sofern ihnen die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet und noch nicht unterbunden wurde

zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten nach Abs. 1 Z 2 die Nutzung des E-ID-Systems zu eröffnen. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet haben.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzulegen. Dabei ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Protokollierung der Datenübermittlung aus dem E-ID-System an Dritte im Auftrag des E-ID-Inhabers nur diesem zugänglich ist.

Abkürzung

E-GovG

Die Überschrift, Abs. 1 und 2 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7).

über personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

§ 18. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 4b Z 1 bis 5 und 8 oder in einem für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs enthalten sind, sind bei der Verwendung der Funktion E-ID nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten

1.

dem E-ID-Inhaber selbst, oder

2.

Dritten im Auftrag des E-ID-Inhabers, sofern ihnen die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet und noch nicht unterbunden wurde

zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten nach Abs. 1 Z 2 die Nutzung des E-ID-Systems zu eröffnen. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet haben.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzulegen. Dabei ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Protokollierung der Datenübermittlung aus dem E-ID-System an Dritte im Auftrag des E-ID-Inhabers nur diesem zugänglich ist.

Abkürzung

E-GovG

Die Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7 und 8).

über personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

§ 18. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 4b Z 1 bis 5 und 8 oder in einem für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs enthalten sind, sind bei der Verwendung der Funktion E-ID nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten

1.

dem E-ID-Inhaber selbst, oder

2.

Dritten im Auftrag des E-ID-Inhabers, sofern ihnen die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet und noch nicht unterbunden wurde

zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten nach Abs. 1 Z 2 die Nutzung des E-ID-Systems zu eröffnen. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet haben.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzulegen. Dabei ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Protokollierung der Datenübermittlung aus dem E-ID-System an Dritte im Auftrag des E-ID-Inhabers nur diesem zugänglich ist.

Abkürzung

E-GovG

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 bis 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

über personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs

§ 18. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 4b Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 oder in einem für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs enthalten sind, sind bei der Verwendung der Funktion EID nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten

1.

dem E ID-Inhaber selbst,

2.

Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Auftrag des E ID-Inhabers für Verfahren für die diese eine für den Einsatz des E ID taugliche technische Umgebung eingerichtet haben, oder

3.

Dritten im Auftrag des E ID-Inhabers, sofern ihnen die Nutzung des E ID-Systems eröffnet und noch nicht unterbunden wurde,

zu übermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Protokollierung der Datenübermittlung aus dem EID-System im Auftrag des EID-Inhabers unbeschadet der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Verantwortlichen und seiner Auftragsverarbeiter nur dem EID-Inhaber zugänglich ist.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten gemäß Abs. 1 Z 3 die Nutzung des EID-Systems zu eröffnen. Dritte gemäß Abs. 1 Z 3 haben sich hiefür beim Bundesminister für Inneres zu registrieren. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet haben. Dritte haben dem Bundesminister für Inneres jeden Umstand bekanntzugeben, der einer Nutzung entgegensteht. Der Bundesminister für Inneres ist zum Zwecke der Eröffnung der Nutzung des EID-Systems berechtigt, im Datenfernverkehr

1.

Informationen über nicht getilgte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (§ 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) von Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, insbesondere wegen widerrechtlichen Zugriffes auf ein Computersystem (§ 118a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119 StGB) oder wegen des missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a StGB), sowie

2.

die genaue Bezeichnung des Gewerbes (§ 365a Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 365 GewO 1994 mithilfe der GISA-Zahl

abzufragen. Die gemäß Abs. 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten eigenen Zwecke verarbeitet werden; die bloße Weitergabe von im Wege der Nutzung des EID ermittelten personenbezogenen Daten an Dritte ist kein eigener Zweck im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzulegen, insbesondere inwieweit neben Unternehmern und Vereinen auch andere Teilnehmer des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, oder andere Dritte registriert werden können und inwieweit Dritte gemäß Abs. 1 Z 3 sowohl die Kosten für die Eröffnung der Nutzung als auch für die Nutzung des EID-Systems zu ersetzen haben.

(4) Die Rechtmäßigkeit der Zugänglichkeit elektronischer Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs für die Stammzahlenregisterbehörde im Sinne des Abs. 1 ist auf Grund einer Rechtsgrundlage in einem Materiengesetz zu beurteilen. Der für die jeweilige Datenverarbeitung zuständige Bundesminister kann im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung zur Datenverarbeitung, die für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Identitätsdaten, Informationen zu Berechtigungen sowie Umstände, die der Betroffene nachweisen möchte, mit Verordnung näher konkretisieren.

(5) Sofern es sich bei Dritten gemäß Abs. 1 Z 3 um Unternehmer im Sinne des § 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 2019/1897 (Anm.: richtig: dRGBl. S 219/1897), oder um Vereine im Sinne des § 1 des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, handelt, haben diese im Zuge der Antragstellung jedenfalls

1.

den Namen und die Rechtsform im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,

2.

die Verantwortlichen gemäß § 9 VStG,

3.

die Daten gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000,

4.

gegebenenfalls die GISA-Zahl, die Firmenbuchnummer, die ZVR-Zahl und das Logo,

5.

den Unternehmensgegenstand oder Vereinszweck,

6.

die Telefonnummer und eine E Mail-Adresse des Unternehmens oder des Vereins sowie

7.

die für die Nutzung des E ID-Systems glaubhaft gemachten Zwecke

anzugeben, sofern diese Daten nicht bereits im Wege des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ermittelt werden können. Darüber hinaus kann der Unternehmer oder der Verein den akademischen Grad, die Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und EMail-Adresse einer oder mehrerer Kontaktpersonen angeben.

(6) Der Dritte gemäß Abs. 1 Z 3 hat eine Änderung der im Zuge der Registrierung angegebenen Informationen dem Bundesminister für Inneres unverzüglich bekanntzugeben. Teilnehmer des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 USPG haben diese Änderungen im Wege des Unternehmensserviceportals bekanntzugeben. Wird das EID-System über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht genutzt, sind sämtliche Daten des Dritten zu löschen.

(7) Sofern Dritten gemäß Abs. 1 Z 3 die Nutzung des EID-Systems eröffnet wurde, haben diese dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden, wenn:

1.

sich ein glaubhaft gemachter Zweck gemäß Abs. 2 oder der Verantwortliche gemäß § 9 VStG ändert oder

2.

Dritte die glaubhaft gemachten Zwecke gemäß Abs. 2 nicht mehr verfolgen wollen oder dürfen.

5.

Abschnitt

Besonderheiten elektronischer Aktenführung

Amtssignatur

§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einer Behörde. Sie darf daher ausschließlich von Behörden unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Darstellung der Amtssignatur in Ansichten elektronischer Dokumente geschieht durch eine Bildmarke, die die Behörde im Internet als die ihre gesichert veröffentlicht hat. Neben der Bildmarke sind in der Ansicht zumindest die Seriennummer sowie der Name und das Herkunftsland des Zertifizierungsdiensteanbieters und der eigentliche Signaturwert anzugeben. Die Signaturprüfung muss über die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich sein. Jene zusätzlichen Informationen, die für die Wiederherstellung des elektronischen Dokuments aus der Ansicht notwendig sind, hat der Aussteller des Dokuments ebenfalls im Internet gesichert zu veröffentlichen.

5.

Abschnitt

Besonderheiten elektronischer Aktenführung

Amtssignatur

§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

Abkürzung

E-GovG

5.

Abschnitt

Besonderheiten elektronischer Aktenführung

Amtssignatur

§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.

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