Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2004/2005 (Limit-Verordnung 2004)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
87/2005).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/1998, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
87/2005).
§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler betragen in den jeweiligen Schulformen:
```
```
1 2 3 4
Limit SbX Limit Limit
mit An- ohne Reli-
Profil Bezeichnung SbX teil SbX gion
in € in % in € in €
```
```
100 Volksschulen - Grundschulen 38,01 2,5 37,06 5,54
```
```
100 Vorschulstufe 22,80 2,5 22,23
```
```
100 Sonderschulen 64,09 2,5 62,49 9,34
```
```
300 Hauptschulen 84,46 4,5 80,66 9,97
```
```
400 Polytechnische Schulen 90,93 2,5 88,66 7,19
```
```
Allgemeinbildende höhere
1000 Schulen - Unterstufe 84,46 4,5 80,66 9,97
```
```
Allgemeinbildende höhere
1100 Schulen - Oberstufe
```
```
der Gymnasien 160,94 4,5 153,70 12,46
```
```
der Realgymnasien 152,19 4,5 145,34 11,78
```
```
Oberstufenrealgymnasium 152,19 4,5 145,34 11,78
```
```
1100 Steirische Realschulen 135,83 4,5 129,72 10,52
```
```
Berufsbildende
2000 Pflichtschulen
```
```
Fachbereich Elektrotechnik
u. Elektronik, kaufmännische
Bereiche sowie Metall 42,85 2,5 41,78 3,39
```
```
alle anderen Fachbereiche 38,38 2,5 37,42 3,03
```
```
Mittlere technische,
gewerbliche und
kunstgewerbliche
3100 Lehranstalten 69,17 1,25 68,31 5,54
```
```
Mittlere kaufmännische
3600 Lehranstalten 136,97 4,5 130,81 10,61
```
```
Mittlere Lehranstalten für
Humanberufe (1- und
3710 2-jährig) 96,03 1,25 94,83 7,69
```
```
Mittlere Lehranstalten für
Humanberufe (3- und
3730 mehrjährig; außer FW) 111,85 4,5 106,82 8,66
```
```
Dreijährige Fachschulen für
3730 wirtschaftl. Berufe (FW) 135,83 4,5 129,72 10,52
```
```
Höhere technische und
4100 gewerbliche Lehranstalten 140,01 4,5 133,71 10,84
```
```
Höhere kaufmännische
4600 Lehranstalten 152,19 4,5 145,34 11,78
```
```
Handelsakademien für
4600 Berufstätige 178,83 4,5 170,78 13,85
```
```
4600 Kaufmännische Kollegs 190,99 4,5 182,40 14,79
```
```
Aufbaulehrgang an
4600 Handelsakademien 211,55 4,5 202,03 16,38
```
```
Höhere Lehranstalten für
4710 wirtschaftliche Berufe 155,61 4,5 148,61 12,05
```
```
Kollegs für wirtschaftliche
4710 Berufe 175,78 4,5 167,87 13,61
```
```
Aufbaulehrgang an Höheren
Lehranstalten für
4710 wirtschaftliche Berufe 211,55 4,5 202,03 16,38
```
```
Höhere Lehranstalten für
Mode und
Bekleidungstechnik/Höhere
Lehranstalten für
4720 Kunstgewerbe 125,96 2,5 122,81 9,96
```
```
Höhere Lehranstalten für
4730 Tourismus 136,77 2,5 133,35 10,81
```
```
Aufbaulehrgänge an Kollegs
4730 für Tourismus 187,08 2,5 182,40 14,79
```
```
4730 Kollegs für Tourismus 172,17 2,5 167,87 13,61
```
```
Bildungsanstalten für
5120 Kindergartenpädagogik 143,13 1,25 141,34 11,46
```
```
Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik -
5120 Horterzieher/innen 155,65 1,25 153,70 12,46
```
```
Kollegs für
5120 Kindergartenpädagogik 134,67 1,25 132,99 10,78
```
```
Bildungsanstalten für
5130 Sozialpädagogik 143,13 1,25 141,34 11,46
```
```
5130 Kollegs für Sozialpädagogik 135,78 1,25 134,08 10,87
```
```
Land- und
forstwirtschaftliche
6100 Berufsschulen 44,15 1,25 43,60 3,54
```
```
Land- und
forstwirtschaftliche
Berufsschulen und
6100 Fachschulen 104,86 1,25 103,55 8,40
```
```
Fachrichtung "Ländliche
Hauswirtschaft" (ausgenommen
Kärnten)
Fachrichtung
"Landwirtschaft" (nur
6100 Kärnten) 115,17 1,25 113,73 9,22
```
```
Höhere land- und
forstwirtschaftliche
6200 Lehranstalten 133,93 1,25 132,26 10,72
```
```
(2) Die Erhöhungen der Limits (SbX-Anteile) sind zweckgebunden für SbX-Bestellungen. In den Schulformen 0300, 1000 und Steirische Realschulen können höchstens je 11,5 %, in den Schulformen 3600, 3730, 4600 und 4710 jeweils höchstens 9,27 % der Limits (mit SbX) für SbX-Bestellungen verwendet werden, die in dem den ausgewiesenen SbX-Anteil übersteigenden Ausmaß das Buchlimit reduzieren.
(3) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler für die lehrplanmäßig erforderlichen Internetanwendungen SbX-Religion betragen höchstens 11 % vom maßgeblichen Religionslimit.
(4) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 (Spalte 3) insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 (Spalte 3) nicht überschritten werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
87/2005).
§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler, wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht, angeschafft werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
87/2005).
§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 14,67 €.
(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal 1 Wörterbuch erhalten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
87/2005).
§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 5,45 €
zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
87/2005).
§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.
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