ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STÄNDIGEN SEKRETARIAT DES ÜBEREINKOMMENS ZUM SCHUTZ DER ALPEN ÜBER DESSEN AMTSSITZ
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 23 Abs. 1 des Abkommens wurden am 13. Jänner 2004 bzw. 26. Jänner 2004 vorgenommen. Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 23 Abs. 1 mit 1. April 2004 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Unter Bezugnahme auf das am 7. November 1991 in Salzburg unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), das in Artikel 9 vorsieht, dass die Alpenkonferenz mit Einstimmigkeit die Errichtung eines Ständigen Sekretariats der Alpenkonvention beschließen kann;
unter Bezugnahme auf den Beschluss 7A der VI. Alpenkonferenz vom 31. Oktober 2000, mit dem die Errichtung des Ständigen Sekretariats beschlossen wurde;
unter Bezugnahme auf den Beschluss VII/2 der VII. Alpenkonferenz vom 19. November 2002, mit dem die Einrichtung des Sitzes des Ständigen Sekretariats in Innsbruck mit einer Außenstelle in Bozen festgelegt und der Generalsekretär beauftragt wird, im Namen des Ständigen Sekretariats ein Amtssitzabkommen mit dem Sitzstaat des Ständigen Sekretariats zu verhandeln und nach Genehmigung durch die Alpenkonferenz abzuschließen; und
im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Ständigen Sekretariats in der Republik Österreich festzulegen und dem Ständigen Sekretariat die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu erleichtern;
sind die Republik Österreich und das Ständige Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen wie folgt übereingekommen:
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen:
bezeichnet der Begriff “zuständige österreichische Behörden” die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
bezeichnet der Begriff “Alpenkonvention” das am 7. November 1991 in Salzburg unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention);
bezeichnet der Begriff “das Ständige Sekretariat” das Ständige Sekretariat der Alpenkonvention;
bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats” alle Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats einschließlich des Generalsekretärs und des Vizegeneralsekretärs mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
bezeichnet der Begriff “Angestellte des Ständigen Sekretariats” alle Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer Internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Ständige Sekretariat entsandten Personen;
bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten” alle Tätigkeiten, die das Ständige Sekretariat in Ausübung der ihm von der Alpenkonferenz übertragenen Aufgaben durchführt;
bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher” die gemäß der Alpenkonvention oder vom Ständigen Sekretariat eingeladenen Vertreter von Regierungen Internationalen Organisationen und grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen alpiner Gebietskörperschaften.
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Ständigen Sekretariates. Es hat insbesondere die Fähigkeit:
Verträge abzuschließen;
unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern und
andere Handlungen zu setzen, die für die Durchführung seiner Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).
Artikel 3
Amtssitz
(1) Der Amtssitz des Ständigen Sekretariats ist in Innsbruck; es hat eine Außenstelle in Bozen.
(2) Jedes Gebäude in Innsbruck oder außerhalb Innsbrucks, das im Einvernehmen mit der Republik Österreich für vom Ständigen Sekretariat einberufene Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Amtsitzbereich einbezogen.
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).
Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes
(1) Der Amtssitz des Ständigen Sekretariats ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Generalsekretärs des Ständigen Sekretariats und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen.
(2) Das Ständige Sekretariat wird verhindern, dass der Amtssitz Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die diese an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.
(3) Soweit sich aus der Alpenkonvention oder diesem Abkommen nichts anderes ergibt, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).
Artikel 5
Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
(1) Das Ständige Sekretariat ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
wenn das Ständige Sekretariat in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
wenn gegen das Ständige Sekretariat durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Ständigen Sekretariats befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
wenn es aufgrund einer richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Ständigen Sekretariat an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Ständige Sekretariat den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass es auf seine Immunität nicht verzichtet.
in allen Streitigkeiten arbeitsrechtlicher Natur zwischen dem Ständigen Sekretariat und seinen Angestellten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Ständigen Sekretariats unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Ständigen Sekretariats sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit, es sei denn, dass dies im Zusammenhang mit der Verhinderung und gegebenenfalls der Untersuchung von Unfällen, an denen dem Ständigen Sekretariat gehörende oder für dieses betriebene Motorfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig ist.
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).
Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive des Ständigen Sekretariats sowie alle Dokumente und Datenträger, die ihm gehören oder sich in seinem Besitz befinden, sind unverletzlich.
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).
Artikel 7
Schutz des Amtssitzbereichs
Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzbereichs nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die diesen ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).
Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
(1) Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
(2) Der Generalsekretär des Ständigen Sekretariats wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich zu überprüfen, instand zu setzen, instand zu halten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, dass dadurch die amtliche Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).
Artikel 9
Nachrichtenverkehr
(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass das Ständige Sekretariat in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.
(2) Das Ständige Sekretariat genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind, als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen Internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telephongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).
Artikel 10
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie andere Maßnahmen
(1) Das Ständige Sekretariat und sein Eigentum sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen von allen Formen der Besteuerung befreit.
(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an das Ständige Sekretariat gelieferten Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Miet- und Leasingkosten, enthalten sind, werden dem Ständigen Sekretariat insoweit rückerstattet, als dies für diplomatische Vertretungen in Österreich vorgesehen ist.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Ständige Sekretariat beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4) Alle Waren, einschließlich Dienstfahrzeuge und Ersatzteile dazu, die vom Ständigen Sekretariat für amtliche Zwecke ein- oder ausführt werden, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht bloß Gebühren für erbrachte öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Ständigen Sekretariat für jedes von ihm gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer Internationalen Organisation ausweist.
(5) Waren, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, dürfen vom Ständigen Sekretariat innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden, andernfalls die Abgaben nach den zum Zeitpunkt der Verfügung geltenden Bemessungsgrundlagen erhoben werden.
(6) Das Ständige Sekretariat ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).
Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass das Ständige Sekretariat in der Lage ist:
Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).
Artikel 12
Sozialversicherung
(1) Das Ständige Sekretariat und seine Angestellten sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2) Die Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
(3) Die Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Artikels oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Ständigen Sekretariat durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung beim Ständigen Sekretariat, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Artikels oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
(5) Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Ständigen Sekretariat.
(6) Die Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu entrichten.
(7) Die nach Absatz 3 abzugebenden Erklärungen werden vom Ständigen Sekretariat der Tiroler Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Ständige Sekretariat erteilt der Tiroler Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).
Artikel 13
Durchreise und Aufenthalt
(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
der Generalsekretär und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und sonstige Haushaltsangehörige;
die Angestellten des Ständigen Sekretariats und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
die amtlichen Besucher und
die Sachverständigen.
(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
(3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Ständigen Sekretariats verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. die Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer der in Absatz 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).
Artikel 14
Angestellte des Ständigen Sekretariats
(1) Die Angestellten des Ständigen Sekretariats genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte des Ständigen Sekretariats sind; diese Befreiung gilt nicht für Streitigkeiten arbeitsrechtlicher Natur zwischen dem Ständigen Sekretariat und seinen Angestellten;
Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
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