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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung

Geltender Text a fecha 2004-05-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2003, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangs-kennzahl Bezeichnung
0097 Bauingenieurwesen – Hochbau
0098 Geoinformation
0099 Medizinische Informationstechnik
0101 Informationstechnologien und IT-Marketing
0102 Hardware/Software Co-Engineering
0103 Software Engineering für Business und Finanz
0104 Computer- und Mediensicherheit
0109 iTec-Information and Communication Engineering

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge

1.

Grundlagenfächer

2.

fachspezifische Ergänzungsfächer

3.

Vertiefungsfächer

im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des § 3 hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Grundlagenfächer

§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Diplomstudiengang Fachgebiet Semesterstunden
1. Bauingenieurwesen-Hochbau
Mathematik 6-10
Physik 4-6
Mechanik 4-6
Statik 4-6
2. Geoinformation
Mathematik 7-9
Physik 3-5
Statistik 4-6
Geometrie 6-8
3. Medizinische Informationstechnik
Mathematik 6-10
Grundlagen der Elektrotechnik 4-6
Technische Informatik 4-6
Grundlagen der Informationsverarbeitung 4-6
4. Informationstechnologien und IT-Marketing
Physik 6-10
Regelungstechnik, Messtechnik 6-10
Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik 6-10
5. Hardware/Software Co-Engineering
Mathematik 5-10
Physik und Mechanik 4-8
Grundlagen der Elektrotechnik 5-10
Grundlagen der Informationsverarbeitung 4-8
6. Software Engineering für Business und Finanz
Mathematik und Statistik 4-8
Grundlagen der Informatik 4-8
Software-Entwicklung 4-8
Wirtschaft und Wissensmanagement 4-8
7. Computer- und Mediensicherheit
Mathematik 6-9
Informatik und Softwareentwicklung 6-9
Elektrotechnik und Informationstechnik 6-9
8. iTec-Information and Communication Engineering
Mathematik 6-12
Grundlagen der Elektrotechnik 6-12
Technische Informatik 6-12

Fachspezifische Ergänzungsfächer

§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

Vertiefungsfächer

§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

In-Kraft-Treten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.