Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-04-01
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs 3 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2003, wird verordnet:

§ 1. Beschäftigungsbewilligungen, die auf Grund der Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus, BGBl. II Nr. 516 und 533/2003, Unternehmen in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich erteilt wurden, dürfen bis zu einer Gesamtdauer von 26 Wochen, längstens jedoch bis zum 30. April 2004 verlängert werden, sofern der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Beschäftigungsbewilligungen, die auf Grund der genannten Verordnungen bereits über den 30. April 2004 hinaus erteilt wurden, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

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