Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004)
Abkürzung
UWKG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
UWKG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
UWKG
I. Teil
Organisations-, Studien- und Personalrecht
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für das mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 269/1994 (DUK-Gesetz) errichtete Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems.
Abkürzung
UWKG
I. Teil
Organisations-, Studien- und Personalrecht
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 269/1994 (DUK-Gesetz) errichtete Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
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Bezeichnung
§ 2. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes führt das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) die Bezeichnung „Universität für Weiterbildung Krems“.
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Tritt hinsichtlich des II. Teils mit 1. Juli 2005 in Kraft (vgl. § 16 Abs. 2).
Anwendung des Universitätsgesetzes 2002
§ 3. Auf die Universität für Weiterbildung Krems sind die Teile I bis V des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz getroffenen Sonderbestimmungen anzuwenden.
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Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Wirkungsbereich und Aufgaben
§ 4. (1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen. Der Wirkungsbereich der Universität für Weiterbildung Krems ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eingerichteten Universitätslehrgängen und Fachrichtungen.
(2) Die Universität für Weiterbildung Krems erfüllt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben:
Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
Wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
Entwicklung zu einem mitteleuropäischen Kompetenzzentrum für Weiterbildung mit besonderer Berücksichtigung von Aspekten der Erweiterung der Europäischen Union;
Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung.
(3) Die Universität für Weiterbildung Krems arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit den in § 6 Universitätsgesetz 2002 angeführten Universitäten zusammen.
(4) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, mit Genehmigung des Universitätsrates Studien zur Gänze oder zum Teil und Prüfungen im Ausland abzuhalten, sofern der Lehr- und Forschungsbetrieb am Standort Krems hierdurch nicht beeinträchtigt ist.
(5) Änderungen des Wirkungsbereichs der Universität für Weiterbildung Krems haben unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), BGBl. Nr. 501/1994, Abschnitt V, zu erfolgen.
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UWKG
Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Wirkungsbereich und Aufgaben
§ 4. (1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen. Der Wirkungsbereich der Universität für Weiterbildung Krems ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eingerichteten Universitätslehrgängen und Fachrichtungen.
(2) Die Universität für Weiterbildung Krems erfüllt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben:
Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
Wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
Entwicklung zu einem mitteleuropäischen Kompetenzzentrum für Weiterbildung mit besonderer Berücksichtigung von Aspekten der Erweiterung der Europäischen Union;
Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung
Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(3) Die Universität für Weiterbildung Krems arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit den in § 6 Universitätsgesetz 2002 angeführten Universitäten zusammen.
(4) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, mit Genehmigung des Universitätsrates Studien zur Gänze oder zum Teil und Prüfungen im Ausland abzuhalten, sofern der Lehr- und Forschungsbetrieb am Standort Krems hierdurch nicht beeinträchtigt ist.
(5) Änderungen des Wirkungsbereichs der Universität für Weiterbildung Krems haben unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), BGBl. Nr. 501/1994, Abschnitt V, zu erfolgen.
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Organisation und Studien
§ 5. (1) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems nur Universitätslehrgänge für Weiterbildung angeboten werden.
(2) Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über Habilitationen sind nicht anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorschlägt.
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Organisation und Studien
§ 5. (1) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems Universitätslehrgänge und „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien („PhD“-Studien) gemäß § 5 Abs. 1a bis 1d angeboten werden.
(1a) Zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses können „PhD“-Studien eingerichtet werden. Die Dauer dieser Studien beträgt mindestens drei Jahre.
(1b) Den Absolventinnen und Absolventen ist nach positivem Abschluss eines „PhD“-Studiums der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, zu verleihen.
(1c) Die Einrichtung eines „PhD“-Studiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß §§ 18 ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.
(1d) Acht Jahre nach Einrichtung des „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich § 4 Abs. 2 Z 6 stattzufinden.
(2) Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über Habilitationen sind nicht anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorschlägt.
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Organisation und Studien
§ 5. (1) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems Universitätslehrgänge und „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien („PhD“-Studien) gemäß § 5 Abs. 1a bis 1d angeboten werden.
(1a) Zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses können „PhD“-Studien eingerichtet werden. Die Dauer dieser Studien beträgt mindestens drei Jahre.
(1b) Den Absolventinnen und Absolventen ist nach positivem Abschluss eines „PhD“-Studiums der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, zu verleihen.
(1c) Die Einrichtung eines „PhD“-Studiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß §§ 18 ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.
(1d) Acht Jahre nach Einrichtung des „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich § 4 Abs. 2 Z 6 stattzufinden.
(2) Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über Habilitationen sind nicht anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorschlägt.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Universität für Weiterbildung Krems.
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Zusammensetzung des Kollegialorgans zur Erlassung der Curricula
§ 6. Ist an der Universität für Weiterbildung Krems für die Einrichtung eines Kollegialorgans zur Erlassung der Curricula für Universitätslehrgänge keine ausreichende Zahl an Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren vorhanden, können zu Mitgliedern dieses Kollegialorgans auch Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität für Weiterbildung Krems stehen, bestellt werden.
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Gutachterinnen und Gutachter in Berufungsverfahren
§ 7. Stehen in einem Berufungsverfahren für die Erstellung eines Vorschlages zur Bestellung der Gutachterinnen oder Gutachter nicht mindestens drei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des Fachbereichs oder eines fachlich nahe stehenden Bereichs zur Verfügung, ist die Anzahl der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren durch das Rektorat aus einem Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im erforderlichen Ausmaß zu ergänzen.
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Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen
§ 8. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Kollegialorganen der Universität für Weiterbildung Krems werden aus dem Kreis der Studierenden gewählt.
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Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen
(Anm.: richtig: § 8.) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane der Universität für Weiterbildung Krems erfolgt gemäß § 32 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014. Werden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in diese nicht zeitgerecht entsendet, hat der Universitätsrat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter als gesetzmäßig zusammengesetzt.
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Interessensvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 9. (1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Universität für Weiterbildung Krems kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vorrang zu.
(2) Die Universität für Weiterbildung Krems gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.
(3) An der Universität für Weiterbildung Krems ist ein gemeinsamer Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970 sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen. Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat nicht stattfindet.
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Finanzierung
§ 10. (1) Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994, ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter der Universität für Weiterbildung Krems.
(2) Die der Universität für Weiterbildung Krems zufließenden Drittmittel sind, sofern keine besondere Zweckwidmung vorliegt, für Zwecke der Universität für Weiterbildung Krems zu verwenden.
(3) Der Lehrgangsbeitrag für die angebotenen Studien ist kostendeckend festzulegen, wobei die Kostendeckung in der Gesamtheit des Studienangebots an der Universität für Weiterbildung Krems zu erreichen ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.
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II. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt
Implementierung der neuen Organisation
Gründungskonvent
§ 11. (1) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ist ein Gründungskonvent einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht.
(2) Dem Gründungskonvent gehören folgende Mitglieder an:
Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Donau-Universität Krems sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die von den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern aus einem Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften gewählt werden. Insgesamt müssen dieser Gruppe sieben Personen angehören. Der Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften muss mindestens die dreifache Zahl der zu Wählenden umfassen.
Zwei Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb, die von allen Angehörigen dieser Gruppe gewählt werden. Den Gewählten muss zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals, die oder der von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals gewählt wird.
Zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, die von allen Studierenden an der Universität für Weiterbildung Krems gewählt werden.
(3) Die im Amt befindliche Präsidentin oder der im Amt befindliche Präsident ist nicht passiv wahlberechtigt.
(4) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gründungskonvents erfolgt entsprechend den Bestimmungen des DUK-Gesetzes und der hierauf beruhenden Wahlordnung über die Wahl in Kollegialorgane, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Gültigkeit der Wahl ist unabhängig von der Wahlbeteiligung.
(5) Ersatzmitglieder der in Abs. 2 Z 1 genannten Personen sind die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis zur Universität für Weiterbildung Krems stehen oder die im Rahmen eines freien Dienstvertrages zumindest im halben Ausmaß einer Vollbeschäftigung an der Universität für Weiterbildung Krems tätig sind, in einer von den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern durch Wahl ermittelten Reihenfolge.
(6) Die oder der Vorsitzende des Betriebsrates und die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor gehören dem Gründungskonvent mit beratender Stimme an.
(7) Der Gründungskonvent ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(8) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Präsidentin oder der im Amt befindliche Präsident hat die Wahlen in den Gründungskonvent auszuschreiben, die konstituierende Sitzung bis längstens 30. April 2004 einzuberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.
(9) Der Gründungskonvent hat die in § 12 vorgesehenen Maßnahmen zur Implementierung vorzubereiten und durchzuführen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Funktion des Gründungskonvents endet mit Ablauf des 30. Juni 2005.
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Implementierungsschritte
§ 12. (1) Der erste Senat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Gründungskonvent hat eine provisorische Satzung einschließlich einer Wahlordnung für den Senat zu beschließen und die erforderlichen weiteren Schritte der Überleitung zu veranlassen, soweit in diesem Bundesgesetz keine anderen Maßnahmen vorgesehen sind. Die Wahlordnung ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts zu erlassen.
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