Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreichs der Niederlande für Edelmetallgegenstände
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Niederlande für Edelmetallgegenstände gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 120/2000, Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
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