Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Finanzressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMF 2004 - DVPV-BMF 2004)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-05-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, sowie § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet:

§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Personalstellen) sind:

1.

die Finanzämter;

2.

die Zollämter, das Zollamt Salzburg auch hinsichtlich der Bediensteten des Zollamtes Salzburg/Erstattungen;

3.

die Bundesfinanzakademie;

4.

die Großbetriebsprüfung Wien;

5.

die Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften;

6.

die Großbetriebsprüfung Linz hinsichtlich der Bediensteten der Großbetriebsprüfungen Linz und Salzburg;

7.

die Großbetriebsprüfung Graz hinsichtlich der Bediensteten der Großbetriebsprüfungen Graz und Klagenfurt;

8.

die Großbetriebsprüfung Innsbruck hinsichtlich der Bediensteten der Großbetriebsprüfungen Innsbruck und Feldkirch;

9.

der Unabhängige Finanzsenat;

10.

die Finanzprokuratur;

11.

das Bundespensionsamt;

12.

das Amt der Münze Österreich;

13.

das Österreichische Postsparkassenamt;

14.

der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind.

§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Personalstellen) sind:

1.

die Finanzämter;

2.

die Zollämter;

3.

die Bundesfinanzakademie;

4.

die Großbetriebsprüfung Wien;

5.

die Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften;

6.

die Großbetriebsprüfung Linz hinsichtlich der Bediensteten der Großbetriebsprüfungen Linz und Salzburg;

7.

die Großbetriebsprüfung Graz hinsichtlich der Bediensteten der Großbetriebsprüfungen Graz und Klagenfurt;

8.

die Großbetriebsprüfung Innsbruck hinsichtlich der Bediensteten der Großbetriebsprüfungen Innsbruck und Feldkirch;

9.

der Unabhängige Finanzsenat;

10.

die Finanzprokuratur;

11.

das Bundespensionsamt;

12.

das Amt der Münze Österreich;

13.

das Österreichische Postsparkassenamt;

14.

die Steuerfahndung.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

§ 2. In-Kraft-Treten:

1.

Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 171/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

2.

§ 1 Z 2 und 14 in der Fassung BGBl. II Nr. 388/2006 tritt mit 1. März 2007 in Kraft.

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