Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 1 Abs. 1 Z 2 des Wiener Landesvergabegesetzes verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 2004, G 230-232/03-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 25. März 2004, ausgesprochen, dass § 1 Abs. 1 Z 2 des Wiener Landesvergabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 36/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 50/2000, verfassungswidrig war.
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