Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15a Abs. 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1. Die im Bundesland Vorarlberg bei folgenden Grenzübergängen zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben
im Amtsbereich des Zollamtes Feldkirch bei den Zollstellen Buchs, Fresch, Bangs, Tisis, Tosters, Nofels, Meiningen, Koblach und Mäder,
im Amtsbereich des Zollamtes Wolfurt bei den Zollstellen Hohenems, Lustenau, Schmitterbrücke, Wiesenrain, Höchst, Hard, Seehafen Bregenz, St. Margrethen und Gaißau
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
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