Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-05-01
Status Aufgehoben · 2010-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 iVm § 17a Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) wird verordnet:

§ 1. Zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.

§ 2. Der Steuer- und Zollkoordination obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

§ 3. Die Steuer- und Zollkoordination gliedert sich in Abteilungen. Die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Abteilungen ist in der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

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