EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG)
Abkürzung
EU-QuStG
Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird (vgl. § 14). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 14 Abs. 3 bis 5.
Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird (vgl. § 14). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 14 Abs. 3 bis 5.
Anwendungsbereich
§ 1. Zinsen, die eine inländische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist, zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht, unterliegen der EU-Quellensteuer, sofern er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat und keine Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren gem. § 10 vorliegen. Die Zahlstelle stellt gemäß den Vorschriften des § 3 die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers fest.
Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird (vgl. § 14). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.
Wirtschaftlicher Eigentümer
§ 2. (1) Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat, oder dass sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d.h. dass sie
als Zahlstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 handelt oder
im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW oder
im Auftrag einer Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 handelt, oder
im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist und deren Identität und Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt.
(2) Handelt die natürliche Person im Auftrag einer in Abs. 1 Z 3 genannten Einrichtung, so teilt sie Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mit, der die Zinsen zahlt. Der Wirtschaftsbeteiligte gilt als Zahlstelle, welche die EU – Quellensteuer zu erheben hat, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In diesem Fall hat der Wirtschaftsbeteiligte den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zu Gunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche diese Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiterleitet, in dem die betreffende Einrichtung niedergelassen ist (vereinfachter Informationsaustausch).
(3) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung geleistet wird, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese Person nicht unter Abs. 1 Z 1 bis 4, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte gem. § 3 Abs. 2 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.
Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird (vgl. § 14). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 14 Abs. 3 bis 5.
Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers
§ 3. (1) Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Jänner 2004 eingegangen worden sind, stellt die Zahlstelle die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen fest, die ihr insbesondere auf Grund der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche1 zur Verfügung stehen.
(2) Bei vertraglichen Beziehungen, die nach dem 31. Dezember 2003 eingegangen werden oder bei Fehlen vertraglicher Beziehungen, bei Transaktionen, die nach dem 31. Dezember 2003 getätigt werden, gilt Folgendes:
Die Zahlstelle stellt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift sowie allenfalls die vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes erteilte Steuernummer fest. Diese Angaben werden auf der Grundlage des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen geeigneten Nachweises festgestellt. Für den Fall, dass die Steuernummer nicht aus den genannten Dokumenten ersichtlich ist, sind für die Identifikation Geburtsdatum und Geburtsort heranzuziehen.
Der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers gilt als in dem Land gelegen, in welchem er seine ständige Anschrift hat. Diese Angaben werden auf der Grundlage des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments festgestellt.
Ist der wirtschaftliche Eigentümer, der einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Pass oder Personalausweis besitzt, seinen eigenen Angaben zufolge in einem Drittstaat ansässig, muss er die Ansässigkeit durch eine von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen. Wird eine solche Ansässigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt, gilt der wirtschaftliche Eigentümer als in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, der den Pass oder Personalausweis ausgestellt hat.
(3) Bei Anderkonten im Sinne von § 40 Abs. 2 BWG kann die Zahlstelle Feststellungen nach Abs. 1 und Abs. 2 unterlassen, wenn ihr der Treuhänder schriftlich erklärt, dass er diese Feststellungen im Sinne des Abs. 2 vorgenommen hat und der Zahlstelle die für die Richtigkeit der Steuerabfuhr erforderlichen Angaben rechtzeitig macht.
1 ABl. Nr. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.
Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG
die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie
vorgeschrieben wird (vgl. § 14). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.
Zahlstelle
§ 4. (1) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt als Zahlstelle jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zu Grunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.
Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt.
(2) Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt im Zeitpunkt der Zahlung mit dieser Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle (Zahlstelle kraft Vereinnahmung). Werden Zinsen an eine solche Einrichtung, die nicht gemäß Abs. 3 optiert hat, gezahlt oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung. Wenn eine Zahlstelle kraft Vereinnahmung, später Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt, oder zu seinen Gunsten einzieht, unterliegt diese Zinszahlung nicht diesem Bundesgesetz.
Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter an eine Einrichtung Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu deren Gunsten einzieht und auf Grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten juristischen Personen ist oder
ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder
sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassener OGAW ist,
(3) In Österreich aufgelegte Investmentfonds, die nicht der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes stets als OGAW iSd Abs. 2 Z 3, es sei denn die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft erklärt schriftlich, dass der Fonds wie eine Einrichtung im Sinne von Abs. 2 behandelt werden soll (Opting Out). Sonstige Einrichtungen im Sinne von Abs. 2 können sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedoch ebenfalls als OGAW im Sinne von Abs. 2 Z 3 behandeln lassen (Opting In). Auf Grund eines schriftlichen Antrages der Kapitalanlagegesellschaft, die einen in Österreich aufgelegten, nicht der Richtlinie 85/611/EWG entsprechenden Investmentfonds auflegt, bzw. der sonstigen Einrichtung im Sinne von Abs. 2 wird ihr vom zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung das für die Ausstellung der diesbezüglichen Nachweise zuständige Finanzamt zu bestimmen. Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Einrichtung im Sinne von Abs. 2 diese Option ausgeübt hat, so hat sie dem inländischen Wirtschaftsbeteiligten, der Zinsen auszahlt oder zu ihren Gunsten einzieht, einen Nachweis über die Ausübung der Option vorzulegen.
(4) Die von Abs. 2 Z 1 ausgenommenen juristischen Personen sind:
in Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag.
in Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB).
Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird (vgl. § 14). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 14 Abs. 3 bis 5.
Zuständige Behörde
§ 5. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes ist zuständige Behörde der Bundesminister für Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter.
Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG
die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie
vorgeschrieben wird (vgl. § 14). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.
Zinszahlung
§ 6. (1) Als Zinszahlung gelten:
auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen oder bezahlte Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;
bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Z 1 aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;
direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 laufende Zinserträge im Sinne von Z 1 und 2, die ausgeschüttet werden von
nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW,
Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben,
außerhalb des Gebiets der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;
Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40% ihres Vermögens in den unter Z 1 genannten Forderungen angelegt haben:
nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,
Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben,
außerhalb des Gebiets der Europäischen Union niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen.
(2) In bezug auf Abs. 1 Z 3 und 4 gilt für den Fall, dass die Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.
(3) Keine Erträge im Sinne von Abs. 1 Z 3 und 4 liegen vor, wenn sie von im Bundesgebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt haben.
(4) Wenn auf ein Konto einer Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2, die im Bundesgebiet niedergelassen ist und die nicht gem. § 4 Abs. 3 optiert hat, Zinsen eingezahlt oder gutgeschrieben werden, liegen keine Zinszahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, sofern die Einrichtung höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt hat.
(5) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 und 4 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen. Von der Geltendmachung einer Haftung gegenüber der depotführenden Bank ist abzusehen, wenn diese weder wusste noch bei Anwendung der im Bankgeschäft üblichen Sorgfaltspflichten wissen musste, dass eine Abweichung der tatsächlichen Vermögenszusammensetzung gegenüber den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen vorliegt. In diesem Falle geht die Haftung auf den betreffenden Organismus oder die betreffende Einrichtung über.
Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG
die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie
vorgeschrieben wird (vgl. § 14). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.
Quellensteuer
§ 7. (1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 3 ansässig ist, ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von § 6 zufließen oder eingezogen werden (EU-Quellensteuer).
Diese beträgt für die ersten drei Kalenderjahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 15%, in den darauf folgenden drei Kalenderjahren 20% und danach 35%.
(2) Die EU-Quellensteuer ist
im Zeitpunkt des Zuflusses gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes 1988,
bei Veräußerung des Wertpapiers,
bei Depotübertrag außer zwischen Depots desselben Zinsenbegünstigten,
bei Entnahme von effektiven Stücken,
bei Eintritt von Umständen, welche die EU-Quellensteuerpflicht beenden oder begründen,
bei Wechsel des Wohnsitzes im Sinne von § 3 in einen anderen Staat
(3) Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs.1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 einzubehalten, soweit darin Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind. Die Quellensteuer ist spätestens bis zum 31. Mai jenen Jahres einzubehalten und abzuführen, welches dem Jahr folgt, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge als zugeflossen gelten. Der steuerliche Vertreter ist verpflichtet, im Zuge des gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 zu erbringenden Nachweises eine Mitteilung über die Höhe der Zinsen zu machen, anderenfalls § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993 Anwendung findet. Wird ein unrichtiger Quellensteuerabzug auf Grund einer unrichtigen Mitteilung des steuerlichen Vertreters vorgenommen, geht die Haftung gemäß § 8 von der depotführenden Bank zur ungeteilten Hand auf den Rechtsträger des OGAW und den steuerlichen Vertreter über, wenn sie die Anzahl der bei ihr auf Depot liegenden Anteilscheine dem zur Geltendmachung der Haftung zuständigen Finanzamt mitteilt.
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