Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zahlung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln und einer Prämie für Kartoffelstärke (Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung, ABl. Nr. L 197 vom 30. Juli 1994 S 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21. Oktober 2003 S 1, der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung, ABl. Nr. L 339 vom 24. Dezember 2003 S 45, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 339 vom 24. Dezember 2003 S 52.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung, ABl. Nr. L 197 vom 30. Juli 1994 S 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21. Oktober 2003 S 1, der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung, ABl. Nr. L 339 vom 24. Dezember 2003 S 45, der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 339 vom 24. Dezember 2003 S 52 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20. November 2004 S 1.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung, ABl. Nr. L 197 vom 30. Juli 1994 S 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21. Oktober 2003 S 1, der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung, ABl. Nr. L 339 vom 24. Dezember 2003 S 45, der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 339 vom 24. Dezember 2003 S 52 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20. November 2004 S 1.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung ist im Hinblick auf die Mitteilung der Angaben über die Kontingentszuteilung gem. Art. 3 Abs. 3 und die Kürzung des Kontingents gem. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung ist im Hinblick auf die Mitteilung der Angaben über die Kontingentszuteilung gem. Art. 3 Abs. 3 und die Kürzung des Kontingents gem. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
Abschnitt
Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung
Mitteilung von Angaben
§ 3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt dem Stärkeunternehmen bis zum 31. Jänner 2005 und danach in dreijährigen Abständen die Angaben über die Kontingentszuteilung für die folgenden drei Wirtschaftsjahre mit.
Abschnitt
Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung
Mitteilung von Angaben
§ 3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt dem Stärkeunternehmen bis zum 31. Jänner 2005 und danach in dreijährigen Abständen die Angaben über die Kontingentszuteilung für die folgenden drei Wirtschaftsjahre mit.
Überschreitung des zugeteilten Kontingents
§ 4. (1) Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis zum 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welcher Menge das zugeteilte Kontingent überschritten wurde.
(2) Die Inanspruchnahme eines Vorgriffs auf das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr gem. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 ist bis zum 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen, wobei das Prozentausmaß des beabsichtigten Vorgriffs genau zu bezeichnen ist.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gibt einem solchen Antrag bis zum Höchstausmaß von 5% des Kontingents für das folgende Wirtschaftsjahr statt. Unter einem ist dieses Kontingent entsprechend zu kürzen.
Überschreitung des zugeteilten Kontingents
§ 4. (1) Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis zum 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welcher Menge das zugeteilte Kontingent überschritten wurde.
(2) Die Inanspruchnahme eines Vorgriffs auf das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr gem. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 ist bis zum 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen, wobei das Prozentausmaß des beabsichtigten Vorgriffs genau zu bezeichnen ist.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gibt einem solchen Antrag bis zum Höchstausmaß von 5% des Kontingents für das folgende Wirtschaftsjahr statt. Unter einem ist dieses Kontingent entsprechend zu kürzen.
Abschnitt
Beihilfe für Stärkekartoffeln
Antrag
§ 5. (1) Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gem. Art. 24 der VO (EG) Nr. 2237/2003 wird auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Die Betriebsinhaber reichen ihre Anträge bis zum 15. Mai eines jeden Wirtschaftsjahres, erstmals bis zum 15. Mai 2004 ein. Für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 ist der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln dem Antrag gemäß § 4 der KPV-VO 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 beizulegen. Er muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Betriebsinhabers.
Kopie des mit dem Stärkeunternehmen abgeschlossenen Anbau- und Liefervertrages.
Bestätigung des Betriebsinhabers, dass ihm die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe bekannt sind.
(2) Ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 ist die Beihilfe für Stärkekartoffeln nur mehr im Rahmen des Antrags gem. § 4 der KPV-VO 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 zu beantragen.
(3) Das genaue Ausmaß der mit Kartoffeln bebauten Fläche samt Parzellenidentifizierung ergibt sich aus der Flächennutzungsliste gemäß § 4 Abs. 1 Z 4k der KPV-VO 2000, BGBl. II Nr. 496/1999.
Abschnitt
Beihilfe für Stärkekartoffeln
Antrag
§ 5. (1) Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gem. Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Die Betriebsinhaber reichen ihre Anträge bis zum 15. Mai eines jeden Wirtschaftsjahres, erstmals bis zum 15. Mai 2004 ein. Für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 ist der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln dem Antrag gemäß § 4 der KPV-VO 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 beizulegen. Er muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Betriebsinhabers.
Kopie des mit dem Stärkeunternehmen abgeschlossenen Anbau- und Liefervertrages.
Bestätigung des Betriebsinhabers, dass ihm die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe bekannt sind.
(2) Ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 ist die Beihilfe für Stärkekartoffeln nur mehr im Rahmen des Antrags gemäß § 3 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 474/2004 zu beantragen.
(3) Das genaue Ausmaß der mit Kartoffeln bebauten Fläche samt Parzellenidentifizierung ergibt sich aus der Flächennutzungsliste gemäß § 3 Abs. 1 Z 4i der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005.
Abschnitt
Beihilfe für Stärkekartoffeln
Antrag
§ 5. (1) Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gem. Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Die Betriebsinhaber reichen ihre Anträge bis zum 15. Mai eines jeden Wirtschaftsjahres, erstmals bis zum 15. Mai 2004 ein. Für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 ist der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln dem Antrag gemäß § 4 der KPV-VO 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 beizulegen. Er muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Betriebsinhabers.
Kopie des mit dem Stärkeunternehmen abgeschlossenen Anbau- und Liefervertrages.
Bestätigung des Betriebsinhabers, dass ihm die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe bekannt sind.
(2) Ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 ist die Beihilfe für Stärkekartoffeln nur mehr im Rahmen des Antrags gemäß § 3 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 474/2004 zu beantragen.
(3) Das genaue Ausmaß der mit Kartoffeln bebauten Fläche samt Parzellenidentifizierung ergibt sich aus der Flächennutzungsliste gemäß § 3 Abs. 1 Z 4i der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005.
Besorgungsgehilfe
§ 6. Der Betriebsinhaber kann sich des Stärkeunternehmens, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über die zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln abgeschlossen hat, als Besorgungsgehilfe bedienen. Dieses Auftragsverhältnis umfasst die Entgegennahme der Beihilfe durch den Besorgungsgehilfen und deren Weiterleitung an den Betriebsinhaber. Eine derartige Vorgangsweise ist gleichzeitig mit der Antragstellung durch den Betriebsinhaber in schriftlicher Form zu bestätigen, und dem Stärkeunternehmen durch die AMA mitzuteilen. Dieses hat sich diesfalls verpflichtet, die erhaltene Zahlung ungesäumt an den Betriebsinhaber weiterzuleiten.
Abschnitt
Herstellerprämie
Antrag
§ 6. Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich, unter Anschluss der Abnahmescheine und Zahlungsverzeichnisse, jeweils getrennt nach Stärkekartoffelerzeuger, sowie von Unterlagen, im Original oder in Kopie, die bestätigen, dass es die Kartoffelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Lieferzeitraum, Menge und Stärkegehalt der gelieferten Kartoffeln.
Verarbeitungszeitraum.
Menge der hergestellten Stärke.
Abschnitt
Herstellerprämie
Antrag
§ 6. Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich, unter Anschluss der Abnahmescheine und Zahlungsverzeichnisse, jeweils getrennt nach Stärkekartoffelerzeuger, sowie von Unterlagen, im Original oder in Kopie, die bestätigen, dass es die Kartoffelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Lieferzeitraum, Menge und Stärkegehalt der gelieferten Kartoffeln.
Verarbeitungszeitraum.
Menge der hergestellten Stärke.
Abschnitt
Herstellerprämie
Antrag
§ 7. Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich, unter Anschluss der Abnahmescheine und Zahlungsverzeichnisse, jeweils getrennt nach Stärkekartoffelerzeuger, sowie von Unterlagen, im Original oder in Kopie, die bestätigen, dass es die Kartoffelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Lieferzeitraum, Menge und Stärkegehalt der gelieferten Kartoffeln.
Verarbeitungszeitraum.
Menge der hergestellten Stärke.
Verzeichnis der Verträge
§ 7. Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis zum 31. Mai eines jeden Wirtschaftsjahres, erstmals bis zum 31. Mai 2004 für die erforderlichen Kontrollen ein zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge zu übermitteln, in dem für jeden Vertrag die Identifikationsnummer, der Name des Stärkekartoffelerzeugers, die Anbaufläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen und die Vertragsmenge in Tonnen, ausgedrückt in Stärkeäquivalent angeführt sind.
Verzeichnis der Verträge
§ 7. Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis zum 31. Mai eines jeden Wirtschaftsjahres, erstmals bis zum 31. Mai 2004 für die erforderlichen Kontrollen ein zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge zu übermitteln, in dem für jeden Vertrag die Identifikationsnummer, der Name des Stärkekartoffelerzeugers, die Anbaufläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen und die Vertragsmenge in Tonnen, ausgedrückt in Stärkeäquivalent angeführt sind.
Verzeichnis der Verträge
§ 8. Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis zum 31. Mai eines jeden Wirtschaftsjahres, erstmals bis zum 31. Mai 2004 für die erforderlichen Kontrollen ein zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge zu übermitteln, in dem für jeden Vertrag die Identifikationsnummer, der Name des Stärkekartoffelerzeugers, die Anbaufläche und die Vertragsmenge in Tonnen, ausgedrückt in Stärkeäquivalent angeführt sind.
Kontrolle der Übernahme der Stärkekartoffeln
§ 8. Die Kontrolle der Abnahme der Stärkekartoffeln im Betrieb oder auf einer Übernahmestelle des Stärkeunternehmens hat durch Personen zu erfolgen, die über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen, und vom Ergebnis der Feststellungen nicht unmittelbar betroffen sind. Ein Vorliegen der erforderlichen Sachkunde ist insbesondere bei Personen anzunehmen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Lage sind, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dienstnehmer des Stärkeunternehmens, die im Unternehmen keine leitende Position innehaben, gelten als vom Ergebnis der Feststellung nicht unmittelbar Betroffene.
Kontrolle der Übernahme der Stärkekartoffeln
§ 8. Die Kontrolle der Abnahme der Stärkekartoffeln im Betrieb oder auf einer Übernahmestelle des Stärkeunternehmens hat durch Personen zu erfolgen, die über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen, und vom Ergebnis der Feststellungen nicht unmittelbar betroffen sind. Ein Vorliegen der erforderlichen Sachkunde ist insbesondere bei Personen anzunehmen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Lage sind, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dienstnehmer des Stärkeunternehmens, die im Unternehmen keine leitende Position innehaben, gelten als vom Ergebnis der Feststellung nicht unmittelbar Betroffene.
Kontrolle der Übernahme der Stärkekartoffeln
§ 9. Die Kontrolle der Abnahme der Stärkekartoffeln im Betrieb oder auf einer Übernahmestelle des Stärkeunternehmens hat durch Personen zu erfolgen, die über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen, und vom Ergebnis der Feststellungen nicht unmittelbar betroffen sind. Ein Vorliegen der erforderlichen Sachkunde ist insbesondere bei Personen anzunehmen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Lage sind, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dienstnehmer des Stärkeunternehmens, die im Unternehmen keine leitende Position innehaben, gelten als vom Ergebnis der Feststellung nicht unmittelbar Betroffene.
Zulassung als Kontrolleur
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