Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“; Lehrgang „Europäische Integration“, Alpbacher Sommerschule für Europäische Integration
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Alpbacher Sommerschule für Europäische Integration des Europäischen Forums Alpbach ist berechtigt, den Lehrgang „Europäische Integration“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.