Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 99
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ZollR-DV 2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2004 wird – hinsichtlich der §§ 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des § 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen – verordnet:

Abschnitt A

Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)

§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen:

1.

Zollamt Wien;

2.

Zollamt Flughafen Wien;

3.

im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstelle Nickelsdorf;

4.

Zollamt Linz;

5.

Zollamt Wels;

6.

im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Containerterminal Werndorf und Spielfeld;

7.

im Bereich des Zollamtes Villach: Zollstelle Karawankentunnel;

8.

Zollamt Salzburg;

9.

im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall;

10.

im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstellen Feldkirch/Straße und Tisis;

11.

im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstellen Wolfurt Straße/Bahn und Höchst.

Abschnitt A

Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)

§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen:

1.

Zollamt Wien;

2.

Zollamt Flughafen Wien;

3.

im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstellen Nickelsdorf und Heiligenkreuz;

4.

Zollamt Linz;

5.

Zollamt Wels;

6.

im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Containerterminal Werndorf und Spielfeld;

7.

im Bereich des Zollamtes Villach: Zollstelle Karawankentunnel;

8.

Zollamt Salzburg;

9.

im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall;

10.

im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstellen Feldkirch/Straße und Tisis;

11.

im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstellen Wolfurt Straße/Bahn und Höchst.

Abschnitt A

Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)

§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.

Abschnitt A

Kontrollbefugnisse (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)

§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 281/2010 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.

§ 2. Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen, Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf), sonstiger Gegenstände, einschließlich forstlichen Materials sowie von Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, einschließlich Forstpflanzen, obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen:

1.

im Bereich des Zollamtes Wien: Zollstelle Südbahn/Post;

2.

Zollamt Flughafen Wien;

3.

im Bereich des Zollamtes Linz: Zollstelle Flughafen Linz;

4.

im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstelle Flughafen Graz;

5.

im Bereich des Zollamtes Klagenfurt: Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße (im Flugverkehr);

6.

im Bereich des Zollamtes Salzburg: Zollstelle Flughafen Salzburg;

7.

im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Innsbruck/Post;

8.

im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstelle Tisis;

9.

im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstellen Höchst, Wolfurt/Post und St. Margrethen.

§ 2. Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen, Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf), sonstiger Gegenstände, einschließlich forstlichen Materials sowie von Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, einschließlich Forstpflanzen, obliegenden Kontrollen sind durch die in der Eintrittsstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186/2004 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.

§ 3. Die Einfuhrkontrollen nach Art. 1 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen:

1.

Zollamt Flughafen Wien;

2.

im Bereich des Zollamtes Wr. Neustadt: Zollstelle Drasenhofen;

3.

im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstellen Berg, Heiligenkreuz und Nickelsdorf;

4.

im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstelle Spielfeld;

5.

im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstelle Tisis.

§ 3. Die Einfuhrkontrollen nach Art. 1 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen:

1.

Zollamt Flughafen Wien;

2.

im Bereich des Zollamtes Wr. Neustadt: Zollstelle Drasenhofen;

3.

im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstellen Heiligenkreuz und Nickelsdorf;

4.

im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstelle Spielfeld;

5.

im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstelle Tisis.

Abkürzung

ZollR-DV 2004

§ 3. Die Einfuhrkontrollen nach Art. 1 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind durch jene Zollstellen vorzunehmen, welche in der auf Grund der genannten Verordnung Nr. 1635/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union für diesen Zweck veröffentlichten Liste enthalten sind.

Abschnitt B

Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG),

Zollstraßen (§ 20 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG) und Zollflugplätze (§ 31

Abs. 1 Z 1 ZollR-DG)

Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG)

§ 3a. (1) In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.

(2) Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 und 8 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.

Abschnitt B

Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG)

Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG)

§ 3a. (1) In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.

(2) Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 und 8 ZollR-DG sowie die Durchführung bewilligter Amtshandlungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.

Abschnitt B

Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz und zugelassene Warenorte (§ 11 ZollR-DG)

Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG)

§ 3a. (1) In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.

(2) Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 und 8 ZollR-DG sowie die Durchführung bewilligter Amtshandlungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.

Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG)

§ 3b. Die Zollstellen können nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen.

Abschnitt B

Zollstraßen (§ 20 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG) und Zollflugplätze (§ 31

Abs. 1 Z 1 ZollR-DG)

Zollstraßen

§ 4. Zollstraßen sind die nachstehend angeführten Straßen von der Zollgrenze bis zu den jeweils in Klammer angeführten Zollstellen:

1.

im Bereich des Zollamtes Innsbruck:

a)

Landesstraße B 185 Martinsbrucker Straße (Zollstelle Martinsbruck);

b)

Landesstraße B 184 Engadiner Straße (Zollstelle Pfunds);

c)

Landesstraße L 348 (Zollstelle Spiss);

2.

im Bereich des Zollamtes Feldkirch:

a)

Landesstraße L 191 Liechtensteiner Straße (Zollstelle Tisis);

b)

Landesstraße L 61 Tostner Straße (Zollstelle Tosters);

c)

Gemeindestraße Oberfresch (Zollstelle Fresch);

d)

Landesstraße L 60 Nofler Straße (Zollstelle Nofels);

e)

Landesstraße L 53 Bangser Straße (Zollstelle Bangs);

f)

Landesstraße L 52 Meininger Straße (Zollstelle Meiningen);

g)

Landesstraße L 59 Montlinger Straße (Zollstelle Koblach);

h)

Landesstraße L 58 Mäderer Straße (Zollstelle Mäder);

3.

im Bereich des Zollamtes Wolfurt:

a)

Landesstraße L 46 Diepoldsauer Straße (Zollstelle Hohenems);

b)

Landesstraße L 45 Schmittern-Straße (Zollstelle Schmitterbrücke);

c)

Landesstraße L 44 Widnauer Straße (Zollstelle Wiesenrain);

d)

Landesstraße L 204 Lustenauer Straße (Zollstelle Lustenau);

e)

Landesstraße L 202 Schweizer Straße (Zollstelle Höchst);

f)

Landesstraße L 19 Gaißauer Straße (Zollstelle Gaißau).

Zollstraßen

§ 4. Zollstraßen sind die nachstehend angeführten Straßen von der Zollgrenze bis zu den jeweils in Klammer angeführten Zollstellen:

1.

im Bereich des Zollamtes Innsbruck:

a)

Landesstraße B 185 Martinsbrucker Straße (Zollstelle Martinsbruck);

b)

Landesstraße B 184 Engadiner Straße (Zollstelle Pfunds);

c)

Landesstraße L 348 (Zollstelle Spiss);

2.

im Bereich des Zollamtes Feldkirch:

a)

Landesstraße L 191 Liechtensteiner Straße (Zollstelle Tisis);

b)

Landesstraße L 61 Tostner Straße (Zollstelle Tosters);

c)

Gemeindestraße Oberfresch (Zollstelle Fresch);

d)

Landesstraße L 60 Nofler Straße (Zollstelle Nofels);

e)

Landesstraße L 53 Bangser Straße (Zollstelle Bangs);

f)

Landesstraße L 52 Meininger Straße (Zollstelle Meiningen);

g)

Landesstraße L 59 Montlinger Straße (Zollstelle Koblach);

h)

Landesstraße L 58 Mäderer Straße (Zollstelle Mäder);

3.

im Bereich des Zollamtes Wolfurt:

a)

Landesstraße L 46 Diepoldsauer Straße (Zollstelle Hohenems);

b)

Landesstraße L 45 Schmittern-Straße (Zollstelle Schmitterbrücke);

c)

Landesstraße L 44 Widnauer Straße (Zollstelle Wiesenrain);

d)

Landesstraße L 204 Lustenauer Straße (Zollstelle Lustenau);

e)

Landesstraße L 202 Schweizer Straße (Zollstelle Höchst);

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