(ÜBERSETZUNG)Multilaterale Vereinbarung M147 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über Änderungen im Zusammenhang mit der Sondervorschrift 640

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2004-04-23
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 16. Dezember 2003 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

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ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:

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Niederlande 28. Oktober 2003

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Deutschland 10. November 2003

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Norwegen 13. November 2003

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Schweden 09. Dezember 2003

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Vereinigtes Königreich 11. Februar 2004

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Tschechien 26. Februar 2004

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(1) Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 640 des Abschnittes 3.3.1 des ADR darf der folgende Text angewendet werden:

640 Die in Kapital 3.2 Tabelle A Spalte 2 angeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe.

Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Stoffes ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben folgende Angabe hinzuzufügen:

"Sondervorschrift 640X", wobei "X" der anzuwendende Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 aufscheint.

Diese Angaben können bei der Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer den höchsten Anforderungen entspricht, weggelassen werden.

(2) Alle übrigen Vorschriften des ADR finden weiterhin Anwendung.

(3) Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu vermerken:

"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M147)".

(4) Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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