(ÜBERSETZUNG) Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 09. Jänner 2004 unterzeichnet.
Weiters haben weitere nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
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RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
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Belgien 03. Dezember 2003
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Deutschland 12. November 2003
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Kroatien 28. Jänner 2004
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Norwegen 02. Dezember 2003
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(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.10, letzter Satz und ungeachtet der Vorschriften des Abschnittes 2.3.5 unterliegen Stoffe, die nicht anderen Klassen des RID oder anderen Eintragungen der Klasse 9 zugeordnet werden können und die in der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in der jeweils geltenden Fassung nicht als Stoffe identifiziert sind, denen der Buchstabe N "umweltgefährlich" (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet ist, nicht dem RID.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.10, letzter Satz und ungeachtet der Vorschriften des Unterabschnittes
2.1.3.8 müssen Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) von Stoffen, denen in der Richtlinie 67/548/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Buchstabe N zugeordnet ist, der UN-Nummer 3077 oder 3082 nur zugeordnet werden, wenn diesen nach der Richtlinie 1999/45/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in der jeweils geltenden Fassung ebenfalls der Buchstabe N "umweltgefährlich" (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet ist und sie nicht den Klassen 1 bis 8 oder einer anderen Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden können.
(3) Unterabschnitt 2.2.9.4 findet keine Anwendung.
(4) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt
1.5.1 des RID (RID 8/2003)"
(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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