(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung RID 4/2003 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 § 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung diagnostischer Proben
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 23. September 2003 und von Belgien am 3. Dezember 2003 unterzeichnet.
(1) Abweichend von den Bestimmungen des RID über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2, insbesondere von jenen des Unterabschnitts 2.2.62.1, dürfen jene diagnostischen Proben, für welche die Bestimmungen in Absatz 2.2.62.1.6 gelten, auch unter den in den nachstehenden Absätzen angeführten Bedingungen befördert werden.
(2) Diagnostische Proben auf Teststäbchen oder -streifen dürfen in Innenverpackungen aus Karton (zB Heftchen oder Briefchen) und in ausreichend beständigen und dichten Außenverpackungen (zB Beutel oder Taschen) aus undurchlässigem Kunststoff oder Kunststoff-Folie verpackt sein. Die Verpackung muss nicht den Vorschriften für die Klasse 6.2 entsprechen. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 500 g überschreiten.
(3) Andere diagnostische Proben als die in Absatz (2) genannten, müssen den Anforderungen der im Anhang angeführten Verpackungsanweisung entsprechen. Bei Postbeförderung darf die Gesamtmasse des Versandstücks in keinem Fall 30 kg überschreiten.
(4) Für die Beförderung gemäß den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung vor einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; sie muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Die Linie muss mindestens 2 mm breit sein; die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben.
(5) Alle anderen Bestimmungen des RID für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2 gelten nicht.
(Anm.: Kennzeichen nicht darstellbar!)
(6) Diese Vereinbarung gilt bis zum 15. Mai 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Anhang
Verpackungsanweisung gemäß Absatz 3
(1) Die Verpackungen müssen guter Qualität und genügend widerstandsfähig sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Wagen oder Containern und zwischen Wagen oder Containern und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung verhindert wird.
(2) Die Verpackung muss aus drei Bestandteilen bestehen:
einem Primärgefäß;
einer Sekundärverpackung und
einer Außenverpackung.
(3) Die Primärgefäße sind so in die Sekundärverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Zubruchgehen, Durchstoßen oder Austreten von Inhalt in die Sekundärverpackung verhindert wird. Die Sekundärverpackungen sind mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackungen einzusetzen. Ein Austreten des Inhalts darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führen.
(4) Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die Fallprüfung des Unterabschnitts 6.3.2.5 nach den Vorschriften der Unterabschnitte 6.3.2.3 und 6.3.2.4 mit Ausnahme der Fallhöhe, die nicht geringer sein darf als 1,2 m, erfolgreich zu bestehen.
(5) Für flüssige Stoffe gilt:
Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) dicht sein.
Die Sekundärverpackung muss dicht sein.
Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird.
Zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung muss absorbierendes Material eingesetzt werden. Das absorbierende Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primärgefäß(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führt.
Das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung muss in der Lage sein, einem Innendruck von 95 kPa (0,95 bar) ohne Verlust von Füllgut standzuhalten.
(6) Für feste Stoffe gilt:
Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) staubdicht sein.
Die Sekundärverpackung muss staubdicht sein.
Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird.
(7) Gekühlte oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff
Wenn für die Kühlung der Probe Trockeneis oder flüssiger Stickstoff verwendet wird, sind alle anwendbaren Vorschriften des RID einzuhalten. Wenn Eis oder Trockeneis verwendet wird, ist dies außerhalb der Sekundärverpackungen, in der Außenverpackung oder in einer Umverpackung einzusetzen. Damit die Sekundärverpackungen nach dem Schmelzen des Eises oder dem Verdampfen des Trockeneises sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben, sind Innenhalterungen vorzusehen. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung dicht sein. Bei Verwendung von Kohlendioxid, fest (Trockeneis) muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass das Kohlendioxidgas entweichen kann, um einen Druckaufbau zu verhindern, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte; das Versandstück (die Außenverpackung oder die Umverpackung) ist mit der Aufschrift "Kohlendioxid, fest" oder "Trockeneis" zu versehen.
Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie durch die Temperaturen und Drücke, die bei einem Ausfall der Kühlung entstehen können, in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.
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