(ÜBERSETZUNG) Multilaterale Sondervereinbarung RID 9/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2004-04-23
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. Jänner 2004 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

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RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:

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Frankreich 28. November 2003

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Vereinigtes Königreich 22. Dezember 2003

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Finnland 26. Jänner 2004

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Niederlande 2. März 2004

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Schweden 24. März 2004

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(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.10 und des Abschnittes 2.3.5 unterliegen Stoffe, die nicht in Unterabschnitt 2.2.9.4 aufgeführt sind, keinen anderen Klassen des RID oder anderen Eintragungen der Klasse 9 zugeordnet werden können und in der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in der jeweils geltenden Fassung nicht als Stoffe identifiziert sind, denen der Buchstabe N "umweltgefährlich" (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet ist, nicht dem RID.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.1.3.8 müssen Lösungen und Gemische von Stoffen, die der UN-Nummer 3077 oder 3082 zugeordnet werden, diesen UN-Nummern nur zugeordnet werden, wenn die Konzentration der reinen Stoffe in der Lösung oder im Gemisch mehr als 25 Masse-% beträgt.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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